DBSV-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Belange blinder und sehbehinderter Menschen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) ist der Spitzenverband der rund 1,2 Mio. blinden und sehbehinderten Menschen in Deutschland. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich dementsprechend ausschließlich auf die Belange blinder und sehbehinderter Menschen.

Nach Ansicht des DBSV muss eine Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens auch bestehende Nach Ansicht des DBSV muss eine Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens auch bestehende rechtliche Lücken und Mängel hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung von Ausweisdokumenten und des elektronischen Identitätsnachweises angehen. Das bedeutet im Einzelnen:

Zu § 18 Personalausweisgesetz, § 12 eID-Karte-Gesetz und § 78 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

Bislang fehlt es im Personalausweisgesetz an einer Regelung zur Barrierefreiheit. Diese Lücke sollte mit dem vorliegenden Artikelgesetz geschlossen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsdigitalisierung mit dem Onlinezugangsgesetz in § 9 OZG den Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG voraussetzt, muss die barrierefreie Zugänglichkeit gewährleistet sein. Ansonsten werden Menschen mit Behinderungen von digitalen Verwaltungsleistungen ausgeschlossen. Das bedeutet eine Benachteiligung aufgrund von Behinderung. Zur Barrierefreiheit gehört dabei auch, dass die AusweisApp2 vollständig barrierefrei nutzbar ist. Dies ist bislang nicht der Fall, wie der entsprechenden Erklärung zur Barrierefreiheit zu entnehmen ist. Es ist umgehend dafür zu sorgen, dass die Ausweis-App vollständig barrierefrei nutzbar wird. Klarstellend ist § 18 PAuswG um eine Regelung zu ergänzen, die eine barrierefreie Beantragung, Einrichtung und Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises einschließlich der barrierefreien Prüfbarkeit der Gültigkeit von Zertifikaten nach § 18 Abs. 4 PAuswG sicherstellt. Die barrierefreie Gestaltung muss dabei nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils aktuellen Fassung erfolgen. Analoge Vorgaben müssen in § 12 des eID-Karte-Gesetzes sowie § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes geschaffen werden.

Zu § 18 a Personalausweisverordnung und § 59 Aufenthaltsverordnung

Bislang kann auf Antrag ein Braille-Aufkleber mit den Buchstaben „AD“ auf den Personalausweis, eID-Karten oder Aufenthaltstitel aufgebracht werden, um blinden Menschen, die der Brailleschrift kundig sind, zu ermöglichen, den Personalausweis von anderen Karten im Checkkarten-Format zu unterscheiden. Diese Lösung ist als eine angemessene Vorkehrung akzeptabel, ein inklusives Produkt, welches die Forderung der UN-Behindertenrechtskonvention nach einem Universal Design umsetzt und somit von vornherein von Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe selbstbestimmt genutzt werden kann, entsteht dadurch nicht. Vielmehr manifestiert das Verfahren eine Sonderbehandlung von blinden Menschen, die nur auf Antrag ein für sie handhabbares Produkt erhalten. Auch hat sich in der Praxis gezeigt, dass blinde Menschen in den Einwohnermeldeämtern oft nicht über die Möglichkeit einer Braillebeschriftung aufgeklärt werden.

Ausweisdokumente sollten daher folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Braillebeschriftung wird als sicherer Bestandteil des Ausweisdokuments mitproduziert und auf dem Ausweis selbst aufgebracht. Um die Lesbarkeit sicherzustellen, sollte die Punkthöhe mindestens 0,3 bis 0,48 mm betragen. Für die Lebensdauer des Ausweisdokuments wird eine gleichbleibende Qualität der Braillebeschriftung gewährleistet.
  • Die Braillebeschriftung wird grundsätzlich auf allen Personalausweisen vorgenommen.

Die § 18 a PAusV und § 59 AufenthV sind entsprechend dieser Anforderungen zu ändern.