GFTB: Definition „hörsehbehindert/taubblind“
Grundlage dieser Definition ist die Schriftliche Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Rechten von Hör- und Sehbehinderten (Taubblinden) vom 12.04.2004
in der es heißt: (Zitat) "Das Europäische Parlament
- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
- unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union und den Grundsatz der Menschenwürde,
A. in der Erwägung, dass Taubblindheit eine ausgeprägte Behinderung in Form einer Kombination von Seh- und Hörbehinderungen ist, was zu Schwierigkeiten beim Zugang zur Information, Kommunikation und Mobilität führt,
- B. in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union ca. 150 000 Hör- und Sehbehinderte gibt,
- C. in der Erwägung, dass einige dieser Menschen völlig taubblind sind, die meisten von ihnen jedoch noch über eingeschränkte Fähigkeiten zum Gebrauch eines oder beider Sinne verfügen,
- D. in der Erwägung, dass Hör- und Sehbehinderte auf Grund der Ausgeprägtheit ihrer Behinderung spezielle Unterstützung durch Menschen mit Fachkenntnissen benötigen,
- fordert die Organe der EU sowie die Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Hör- und Sehbehinderten anzuerkennen und ihnen Geltung zu verschaffen;
- erklärt, dass Hör- und Sehbehinderte dieselben Rechte wie alle EU-Bürger haben sollten und diesen Rechten durch entsprechende Gesetze in jedem Mitgliedstaat Geltung verschafft werden sollte, die folgendes beinhalten sollten:
- das Recht auf Teilnahme am demokratischen Leben der Europäischen Union,
- das Recht auf Arbeit und Zugang zur Ausbildung mit entsprechenden Beleuchtungs-, Kontrast- und Anpassungsmöglichkeiten,
- das Recht auf eine Gesundheits- und Sozialbetreuung, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht,
- das Recht auf lebenslanges Lernen,
- gegebenenfalls Eins-zu-Eins-Unterstützung in Form von Kommunikator-Begleitperson, Dolmetscher und/oder Betreuer für Hör- und Sehbehinderte." (Zitatende)
Auf dieser Grundlage wird der Personenkreis hörsehbehinderter und taubblinder Menschen wie folgt bestimmt:
1. Hörsehbehindert sind Menschen, bei denen gleichzeitig
- a) die optische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Sehvermögen besteht oder das vorhandene Sehvermögen so gering ist, dass es nur durch den Einsatz geeigneter Sehhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren optischen Wahrnehmung gesteigert werden kann, und gleichzeitig
- b) die akustische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Hörvermögen besteht oder das vorhandene Hörvermögen so gering ist, dass es nur durch den Einsatz geeigneter Hörhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren akustischen Wahrnehmung gesteigert werden kann, und
- c) der Schweregrad der Beeinträchtigung zur Folge hat, dass ein natürlicher wechselseitiger, im Sinne einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbarer Ausgleich durch die verbliebenen jeweiligen Sinnesreste nicht stattfindet, sondern mit Hilfe Dritter entwickelt werden muss.
2. Taubblind sind Menschen, bei denen gleichzeitig
- a) die optische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Sehvermögen besteht oder das vorhandene Sehvermögen so gering ist, dass es auch durch den Einsatz geeigneter Sehhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren optischen Wahrnehmung nicht gesteigert werden kann, und gleichzeitig
- b) die akustische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass kein Hörvermögen besteht oder das vorhandene Hörvermögen so gering ist, dass es auch durch den Einsatz geeigneter Hörhilfen zu einer im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbaren akustischen Wahrnehmung nicht gesteigert werden kann, und
- c) ein natürlicher wechselseitiger, für eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbarer Ausgleich durch Sinnesreste nicht stattfindet und auch nicht entwickelt werden kann.
Hannover, 7. Dezember 2005
Verabschiedet durch den Gemeinsamen Fachausschuss „Hörsehbehindert / Taubblind“
gez. Wolfgang Angermann, Vorsitzender