DBSV-Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Spitzenverbandes zur Fortschreibung der Produktgruppe 25 des nach § 139 SGB V erlassenen Hilfsmittelverzeichnisses

Der DBSV hat zu einem vom GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) veröffentlichten Entwurf zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses – Produktgruppe 25 – eine Stellungnahme veröffentlicht. Das Hilfsmittelverzeichnis hat die Aufgabe, die Qualitätsanforderungen an die Hilfsmittel festzulegen, die durch die gesetzlichen Krankenkassen regulär erstattet werden.

Konkret betreffen die vorgesehenen Änderungen Vorgaben zu Sehhilfen, also zu Brillen, Kontaktlinsen oder elektronischen Hilfen für Menschen mit Sehbehinderung wie Bildschirmlesegeräte. Positiv bewertet der DBSV die Einbeziehung technischer Weiterentwicklungen, etwa bei Bildschirmlesegeräten mit integrierter Vorlesefunktion oder die Anerkennung der PC-Vergrößerungssoftware. Dennoch sieht der DBSV noch Änderungsbedarf bei dem vorgelegten Entwurf und macht außerdem erneut darauf aufmerksam, dass nun auch die Festbeträge für Sehhilfen weiterzuentwickeln sind, damit Versicherte tatsächlich die vom Gesetzgeber vorgesehene zuzahlungsfreie Versorgung erhalten.

Allgemeine Anmerkungen und Bewertung:

Die Fortschreibung der Produktgruppe 25 wird insgesamt positiv bewertet, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass aktuelle technische Entwicklungen im Bereich der elektronisch vergrößernden Sehhilfen auch im Hilfsmittelverzeichnis nachvollzogen werden. Ebenfalls befürwortet wird die stringente Verpflichtung zur Bereitstellung von Bedienungsanleitungen in einem für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglichen Format. Beides kann eine gute Versorgung der Versicherten mit notwendigen Sehhilfen begünstigen. Bevor auf notwendige Änderungen des vorliegenden Entwurfs im Einzelnen eingegangen wird, erlauben wir uns eine allgemeine Anmerkung. Der gesetzlich bestehende Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Sehhilfen gem. § 33 SGB V, wie er in der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und den Qualitätsanforderungen in Produktgruppe 25 des Hilfsmittelverzeichnisses näher ausgestaltet wird, muss mit den ebenfalls vom GKV-Spitzenverband festgesetzten Festbetragsregelungen für Sehhilfen in Einklang gebracht werden. Das heißt konkret, dass die aus dem Jahr 2008 stammenden Festbetragsregelungen für Sehhilfen dringend angepasst werden müssen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so auszugestalten sind, dass eine zuzahlungsfreie Versorgung der Versicherten tatsächlich möglich ist. Dies hatten wir in der Vergangenheit mehrfach angemahnt. Wir weisen insoweit nochmals darauf hin, dass es dringenden Handlungsbedarf gibt, weil mittlerweile kaum mehr eine zuzahlungsfreie Versorgung der Anspruchsberechtigten möglich ist.

Bestehende Änderungsbedarfe im Einzelnen:

Zu Abschnitt 1 – Definition

Auf Seite 6 ist die Aufzählung der therapeutischen Sehhilfen unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 Nr. 16 Hilfsmittel-RL unvollständig. Der betreffende Satz sollte daher wie folgt formuliert werden: „Zu den therapeutischen Sehhilfen zählen Lichtschutzgläser, Verbandlinsen, Gläser oder Folien mit prismatischer Wirkung bei krankhaften Störungen der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen oder Augenmuskelparesen, Okklusionsschalen, -pflaster, -folien oder -linsen, Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz, Irislinsen, Kontaktlinsen zur prothetischen Versorgung bei geschädigter Iris, als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr oder bei bestimmten Schädigungen der Hornhaut und Kunststoffgläser als prophylaktische Schutzmaßnahme bei erheblich sturzgefährdeten Versicherten aufgrund von Epilepsie oder Spastiken oder bei funktioneller Einäugigkeit“.

Auf Seite 6 in Absatz 4 fehlt bei der Aufzählung der in Betracht kommenden optisch vergrößernden Sehhilfen die Versorgung mit „Lupenbrillen“.

Der Satz „Sie dienen primär dazu, Bücher, Zeitungen oder sonstiges Lesegut ab einem sechsfachen Vergrößerungsbedarf visuell vergrößert darzustellen“, ist irreführend. Der Verweis allein auf den Vergrößerungsfaktor ist zu eng. Elektronisch vergrößernde Sehhilfen sind unabhängig vom Vergrößerungsbedarf erforderlich, wenn Störungen des Kontrastsehens oder eine erhebliche Blendempfindlichkeit die Nutzung von optisch vergrößernden Sehhilfen ausschließen bzw. erheblich einschränken. Darauf weist auch die Begründung zu § 16 Hilfsmittel-RL hin, wo es heißt: „Elektronische Sehhilfen für die Nähe können auch bei einem Vergrößerungsbedarf <6fach verordnet werden bei erblichen dystrophischen Netzhauterkrankungen (z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia Pigmentosa, Chorioideremie), da dadurch die Lesefähigkeit und das Kontrastsehen in Einzelfällen besser gesteigert werden kann als mit einfachen optisch vergrößernden Sehhilfen. Auf eine Klarstellung in der Hilfsmittel-Richtlinie wird verzichtet, da eine Verordnung im Einzelfall nach § 16 Abs. 4 möglich ist. Die Auswahl der Sehhilfe sowie die subjektive Akzeptanz werden individuell durch den verordnenden Facharzt bzw. die verordnende Fachärztin überprüft.“ Es sollte daher im Hilfsmittelverzeichnis ein Satz angefügt werden, der etwa wie folgt lautet: „Daneben können sie unabhängig vom Vergrößerungsbedarf bei eingeschränkter Kontrastwahrnehmung, erhöhter Blendempfindlichkeit oder veränderter Farbwahrnehmung erforderlich sein, die unzureichend durch optisch vergrößernde Sehhilfen ausgeglichen werden können.“ Auch wenn das Hilfsmittelverzeichnis rechtlich nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung einengen kann, erachten wir zur Vermeidung von Missverständnissen und drohenden Leistungsausschlüssen eine korrekte Darstellung insoweit für absolut zwingend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus der Praxis immer wieder Fälle angezeigt werden, in denen Versicherten (z. B. bei bestehender Retinitis Pigmentosa) die notwendige Versorgung mit elektronisch vergrößernden Sehhilfen mit Verweis auf den individuell nicht erreichten Vergrößerungsfaktor verweigert werden.

Auf Seite 7 (oben) „Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen bei Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, besteht dann, wenn eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 dpt diagnostiziert wurde. Gemäß der Hilfsmittelrichtlinie (HilfsM-RL) liegt eine Änderung der Sehfähigkeit um 0,5 dpt auch dann vor, wenn der Refraktionswert für das eine Auge um 0,25 dpt zugenommen und der für das andere Auge um 0,25 dpt abgenommen hat“, ist klarstellend folgender Satz zu ergänzen: „Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ersatzbeschaffung (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V) bleiben hiervon unberührt.“

Zum Bereich „Beratung und Erprobung“

In allen Produktuntergruppen wird in den Unterkapiteln VII.1 jeweils eine individuelle Hilfsmittelberatung des Versicherten vorgesehen. Eine solche Beratung ist absolut notwendig und begrüßenswert. Ergänzt werden sollte insofern noch, dass die Erprobung ggf. auch im Wohnumfeld des Versicherten stattfinden können muss, um Sehhilfen in Alltagssituationen testen zu können (z. B. bei der Erprobung von Kantenfiltern).

In Bezug auf die Beratung und Erprobung von Sehhilfen ist allerdings Folgendes leistungsrechtlich zu klären: Eine individuelle und bedarfsgerechte Erprobung und Anpassung von Sehhilfen ist zwingend notwendig, gleichzeitig aber aufwendig und das Prozedere erfordert viel Zeit. Das ist unbestreitbar mit Kosten verbunden. Dementsprechend ist zu klären, wie die Beratung und Erprobung finanziell vergütet wird. Problematisch ist aus unserer Sicht, dass die sehr personalaufwendigen und damit kostenintensiven Leistungen bislang über den Abgabepreis des jeweiligen Hilfsmittels abgegolten werden. Das hat zur Konsequenz, dass:

  • Versicherte entweder nur über die Versorgungsoptionen aufgeklärt werden, die der jeweilige Leistungsanbieter führt, d. h., die er vertraglich mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnen kann oder
  • Versicherte die Beratung und Erprobung von Augenoptikern in Rechnung gestellt bekommen, wenn Krankenkassen am Ende über eine Ausschreibung, über einen Wiedereinsatz oder mit Verweis auf einen anderen Leistungsanbieter das ausgewählte Hilfsmittel abgeben, anstatt den beratenden Augenoptiker zu beauftragen.

Beides ist für Versicherte nicht akzeptabel. Der Versicherte erhält aktuell nicht in jedem Fall die Beratung, die zur geeignetsten und wirtschaftlichsten Versorgung führt. Vor diesem Hintergrund plädieren wir mit Nachdruck dafür, dass Beratungs- und Erprobungsleistungen unabhängig vom „Verkaufsinteresse“ des Leistungserbringers erbracht und finanziert werden müssen, was die Finanzierung der Beratungsleistung unabhängiger Beratungsstellen einschließen muss. Ein solches Vorgehen dürfte sich letztlich auch für die Krankenkassen positiv auswirken, weil so auch Fehlversorgungen vorgebeugt wird.

Zu Abschnitt 11.3 - Produktart 25.21.15.2 Zuschlag für Kantenfilter (Maximum bei 450 nm) als Bandpassfilter

Bei der Beschreibung der Indikation wird als Beispiel auf die Blauzapfenmonochromasie verwiesen. Es stellt sich die Frage, welche Indikationen ansonsten in Betracht kommen. Hier ist der Entwurf zu präzisieren.

Zu Abschnitt 14 - Produktuntergruppe 25.21.30

Eine häufige Versorgungsform der Versicherten mit Kantenfiltern ist die Abgabe von „Überziehbrillen“. Diese mit Kantenfiltern und Seitenschutz ausgestatteten Brillen werden über eine vorhandene Brille mit Refraktionsausgleich getragen und können – je nach Lichtverhältnissen -schnell aufgesetzt oder abgelegt werden. Diese Überziehbrillen haben gleich mehrere Vorteile. Im Vergleich zu Vorhängeklipps mit Kantenfilter bergen sie ein weniger großes Risiko in Bezug auf Schädigung der Gläser, was angesichts der hohen Kosten von Sehhilfen eine erhebliche Bedeutung hat. Zweitens können diese Brillen von Patienten gut gehandhabt werden und bieten einen vollständigen Blendschutz. Drittens sind diese Brillen verhältnismäßig preisgünstig, da sie vorkonfektioniert angeboten werden können.

Die Überziehbrillen finden allerdings nur in der Bezeichnung der Überschrift für die Produktuntergruppe Erwähnung. Es scheint ansonsten keine Positionsnummer zugewiesen worden zu sein. Zudem fehlen Angaben zu „Zusätzlichen Anforderungen“ und weitere Erläuterungen, wie in 14.1 bis 14.4 zu den anderen Lichtschutzfiltern. Dies ist aus unserer Sicht zu ergänzen.

Zu Abschnitt 14.4 - Produktart 25.21.30.3 Kantenfilter-Vorhänger (>500 nm) als Langpassfilter

Bei der Indikation ist von „Vermeidung der Stäbchenbleichung“ die Rede. Dies kann gestrichen werden.

Zu Abschnitt 25.3 - Produktart 25.21.81.2 Zweistärkenlupengläser

Bei der Beschreibung: „Sammellinsen, die in eine Fassung eingesetzt werden, können anstelle von Lupen als vergrößernde Sehhilfe genutzt werden. Hierbei werden in der Regel Brillengläser ab ca. 6,0 dpt gewählt, die vorrangig zur monokularen Anwendung genutzt werden …“, wurde offenbar der Text aus dem Kapitel betreffend die Einstärkenlupenbrillen kopiert. Es fehlen die Spezifikationen zu den Zweistärkengläsern (siehe 25.21.81.3).

Zu Abschnitt 26 - Produktuntergruppe 25.21.81 Lupen

Anmerkungen zur Indikation

Soweit in Bezug auf die Indikation der einzelnen Produktarten ausgeführt wird, dass Lupen in Betracht kommen, wenn neben der Erfüllung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen in § 33 Abs. 2, 3 und 4 SGB V „das Lesen von Zeitungsdruck nicht mehr möglich ist und sofern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlinsen keine ausreichende Sehschärfe erzielt werden kann“, so ist die Bezugnahme des Zeitungsdrucks als Referenzrahmen zu eng gefasst. Kinder und mehrfachbehinderte Menschen, die (noch) nicht lesen können, werden so diskriminiert. Aus unserer Sicht ist für die Sicherung der Teilhabe – auch im Rahmen der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens – bereits dann ein Anspruch gegeben, wenn alltäglich relevante Dokumente oder Materialien nicht mehr ohne Lupe gelesen oder angesehen werden können.

Zu Abschnitt 26.1 - Produktart 25.21.81.0 Einschlaglupen

Bei der Beschreibung (Seite 162) wird im Entwurf von „mittelgradig Sehschwachen“ gesprochen. Diese Formulierung ist antiquiert und unter Anwendung der ICD-10-GM zu ersetzen durch: „mittelschwere Sehbeeinträchtigung“.

Im folgenden Satz ist die „Zerstreuungslinse“ wie folgt einzubeziehen: „Eine Lupe besteht aus einer einfachen oder zusammengesetzten Sammel- oder Zerstreuungslinse mit kurzer Brennweite, …“.

Der folgende Satz ist wie folgt neu zu fassen: „Die Vergrößerung ist abhängig vom Brechwert der Linse.“

Im Abschnitt: „Es gibt verschiedene Linsentypen, die eine unterschiedliche Abbildungsqualität aufweisen:“ ist der folgende Spiegelstrich zur Vermeidung von Dopplungen wie folgt zu fassen: „Einfache Linsentypen mit stärkeren Aberrationen“.

Zu Abschnitt 26.2 - Produktart 25.21.81.1 Handlupen, ohne Beleuchtung

Siehe Anmerkungen zu Produktgruppe 25.21.81.0.

Zu Abschnitt 26.7 - Produktart 25.21.81.6 Hellfeldlupen (Visolettlupen)

Die in der Beschreibung verwandte Angabe zur Vergrößerung einer Visolettlupe mit 1,8 ist fehlerhaft. Es könnte etwa wie folgt formuliert werden: „Hellfeldlupen haben Abbildungsmaßstäbe ab 1,8fach. Bei gutem Akkommodationsvermögen kann durch Annäherung an die Lupe die Vergrößerung auf bis zu 9fach gesteigert werden. Die Hellfeldlupe wird aus diesem Grund besonders bei Kindern mit Erfolg eingesetzt.“ Zur Begründung ist anzumerken, dass Hellfeldlupen mittlerweile auch mit Abbildungsmaßstäben über 1,8fach und asphärischen Flächen angeboten werden. Mit kleinen Visolettlupen können Menschen mit starkem Akkommodationsvermögen bei starker Annäherung bis zu 9fache Vergrößerungen erreichen.

Zu Abschnitt 26.8 - Produktart 25.21.81.7 Lesestäbe

Die verwandte Begrifflichkeit „Verstärkung“ ist ungenau. Ein Formulierungsvorschlag lautet: „Die Änderung der Bildgröße mit einem bis zu 1,8fachen Abbildungsmaßstab ist nur senkrecht zu ihrer Achse wirksam, so dass die Seitenabstände nicht vergrößert werden und ein verzerrtes Bild entsteht.“

Zu Abschnitt 27 - Produktuntergruppe 25.21.82 Fernrohrbrillen nach Galilei

Dieser Abschnitt ist mit Blick auf die am Markt erhältlichen Systeme zu überprüfen hinsichtlich verfügbarer Vergrößerung, Zusatzteile (Aufstecklinsen), Bauart und Nutzungsmöglichkeiten. Anzumerken ist zudem, dass binokulare Versorgungen möglich sind und daher nicht vorschnell mit Verweis auf eine aufwendige Anpassung ausgeschlossen werden dürfen. Diesem Umstand ist auch im Rahmen der Formulierung der Vorgaben im Hilfsmittelverzeichnis Rechnung zu tragen.

Zu Abschnitt 28 - Produktuntergruppe 25.21.83 Fernrohrbrillen nach Kepler

Zunächst wird voll umfänglich auf die Ausführungen zum Abschnitt 27 verwiesen.

Zu Abschnitt 28.1 - Produktart 25.21.83.0 Kepler-System nur für die Ferne, monokular

Einige der gewählten Begrifflichkeiten sind ungenau oder technisch falsch. Im Einzelnen lauten die diesseitigen Formulierungsvorschläge:

„Das Fernrohrsystem nach Kepler besteht aus einem Objektiv und einem Okular mit jeweils sammelnder Wirkung und einem bildaufrichtenden Umkehrsystem.“ Begründung: Neben Prismen werden auch Linsen mit sammelnder Wirkung zur Bildumkehr eingesetzt.

„Das Fernrohr hat bei einem "unendlichen" Arbeitsabstand in der Regel eine 3-4fache Vergrößerung.“ Begründung: Bei den auf dem Markt verfügbaren Fernrohrsystemen ist nur bei einem Hersteller ein System mit 2,8facher Fernrohrvergrößerung erhältlich.

„Die Vergrößerung der Prismenfernrohrlupenbrille (Kepler-System) ist höher als die eines Galilei-Systems, allerdings ist das Kepler-System durch das notwendige Umkehrsystem sowohl schwerer als auch länger. Bei einer monokular angepassten Prismenfernrohrlupenbrille wird für das Auge mit der besseren Sehfähigkeit das Fernrohrsystem in die Brille oder eine spezielle Tragefassung eingearbeitet bzw. an der Brille befestigt. Fehlsichtigkeiten (z. B. Myopie oder Astigmatismus) können im System oder, sofern dieses auf das Brillenglas aufgekittet wird, durch das Brillenglas selbst berücksichtigt werden.“ Begründung: Der von der Firma Zeiss früher gebrauchte Begriff „Prismenlupenbrille“ ist nicht eindeutig, da damit auch eine aufgrund von Prismen binokular nutzbare Lupenbrille gemeint sein könnte. Der Ausdruck „Prismenfernrohrlupenbrille“ ist genauer und eindeutiger. Der Begriff „Prisma“ wurde, wie oben, durch „Umkehrsystem“ ersetzt. Die Begründung steht oben. Beide Begrifflichkeiten sollten im gesamten Textdokument entsprechend angepasst werden.

Zu Abschnitt 28.4 - Produktart 25.21.83.3 Kepler-System für die Ferne und Nähe mit Aufsteckglas, binokular

Folgender Satz auf Seite 187 ist technisch optisch nicht korrekt: „Der Sehfelddurchmesser wird durch dieses System im Vergleich zu einem normalsichtigen Auge und auch zu einem Galilei-System stark eingeengt.“ Der Satz ist daher zu streichen. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass Kepler-Systeme bei gleicher Vergrößerung größere Sehfelder als Galileische Systeme haben.

Zu Abschnitt 29.1 - Produktart 25.21.84.0 Monokular für die Ferne

Auf Seite 196 ist wie folgt neu zu formulieren: „Das Fernrohrsystem nach Kepler besteht aus einem Objektiv und einem Okular mit jeweils sammelnder Wirkung und einem bildaufrichtenden System.“ Begründung: Der Begriff „bildaufrichtenden System“ umfasst alle technischen Umsetzungsvarianten, da neben Prismen auch Linsen mit sammelnder Wirkung zur Bildumkehr eingesetzt werden.

Allgemeine Anmerkung zur Indikationsbeschreibung in den Abschnitten 30 bis 34 (elektronisch vergrößernde Sehhilfen)

Die Indikationsbeschreibung kann zum einen gekürzt werden, da der Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 2 SGB V nicht wiederholt werden muss. Zudem ist sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 16 der Hilfsmittel-RL korrekt abgebildet werden. Der Verweis allein auf den Vergrößerungsfaktor ist zu eng. Elektronisch vergrößernde Sehhilfen sind unabhängig vom Vergrößerungsbedarf erforderlich, wenn Störungen des Kontrastsehens oder eine erhebliche Blendempfindlichkeit die Nutzung von optisch vergrößernden Sehhilfen ausschließen. Auch wenn das Hilfsmittelverzeichnis rechtlich nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung einengen kann, erachten wir zur Vermeidung von Missverständnissen und drohenden Leistungsausschlüssen eine korrekte Darstellung insoweit für absolut zwingend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus der Praxis immer wieder Fälle angezeigt werden, in denen Versicherten (z. B. bei bestehender Retinitis Pigmentosa) die notwendige Versorgung mit elektronisch vergrößernden Sehhilfen mit Verweis auf den individuell nicht erreichten Vergrößerungsfaktor verweigert werden. Es könnte daher jeweils wie folgt formuliert werden:

„Die Indikation zur Verordnung einer elektronisch vergrößernden Sehhilfe zu Lasten der GKV wird durch die Regelungen im § 33 Abs. 2 bis 4 SGB V und in § 16 der HilfsM-RL bestimmt.

Entsprechend der HilfsM-RL muss beachtet werden, dass

  • die Verordnung von vergrößernden Sehhilfen nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Augenheilkunde vorgenommen werden darf, die in der Lage sind, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, ggf. in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen und Augenoptikern
  • der Vergrößerungsbedarf augenärztlicherseits reproduzierbar nach einer allgemein anerkannten Bestimmungsmethode (z. B. Nahsehprobentafel zur Ermittlung des Vergrößerungsbedarfs) zu ermitteln und zu dokumentieren ist. In Abhängigkeit hiervon sind elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme in der Regel verordnungsfähig bei einem Vergrößerungsbedarf ≥ 6fach. Daneben können Sie unabhängig vom Vergrößerungsbedarf bei eingeschränkter Kontrastwahrnehmung, erhöhter Blendempfindlichkeit oder veränderter Farbwahrnehmung erforderlich sein, die unzureichend durch optisch vergrößernde Sehhilfen ausgeglichen werden können.

…“

Zu Abschnitt 30.4 - Produktart 25.21.85.3 Transportable Bildschirmlesegeräte

Es ist im Regelfall nachzuvollziehen, dass die Versorgung mit einem transportablen Bildschirmlesegerät nur alternativ zu einem stationären Gerät in Betracht kommt. Aus unserer Sicht sind aber auch Ausnahmen denkbar, z. B. bei schulpflichtigen Kindern. Auf Seite 212 sollte daher wie folgt formuliert werden: „Transportable Geräte sind in der Regel nur statt einer stationären Versorgung möglich.“

Zu Abschnitt 32.1 - Produktart 25.21.87.0 Kamerasysteme zum Anschluss an einen Computer oder/und an einen Monitor (mit Nah- und Fernfunktion)

Auf Seite 229 heißt es: „Einige Geräte verfügen über eine Aufnahme-Funktion, mit der die erfassten Vorlagen zur späteren Wiederverwendung gespeichert und bei Bedarf zusätzlich über eine Texterkennungssoftware (OCR) weiterverarbeitet werden können. Diese Funktion wird durch die Software zur Verfügung gestellt und bietet die Möglichkeit, die erkannten Texte per Sprachausgabe vorlesen zu lassen. OCR-Software als Gebrauchsgegenstand ist zweckmäßig. Damit fällt die OCR-Software nicht in die Leistungspflicht der GKV. Sofern die OCR-Software in der Kamera integriert ist, wäre dies analog Beleuchtung in der optisch vergrößernden Lupe zu sehen.“

Dieser Abschnitt ist unverständlich. Versicherte nutzen eine mit der Kamera gelieferte OCR-Software aus rein behinderungsbedingten Gründen. Nach diesseitigem Kenntnisstand handelt es sich in aller Regel nicht um handelsübliche OCR-Software, sondern um speziell auf die Belange von sehbehinderten Menschen konfigurierte Produkte. Außerdem ist die Nutzung der Vorlesefunktion ohne eine integrierte OCR-Software gar nicht möglich. Sie ist also zwingender Bestandteil des Systems. Der Hinweis darauf, dass es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handle, ist daher an dieser Stelle zu streichen.

Weiterhin heißt es auf Seite 231: „Die Versicherte oder der Versicherte muss die Motivation und die Fähigkeit haben, das Kamerasystem zur Schriftvergrößerung (Kamera-Lese-System) im Rahmen der Grundbedürfnisse zu nutzen. Er muss über einen PC und die Kenntnisse zur Nutzung des PC verfügen.“. Wir erachten es für notwendig, dass auch Menschen leistungsberechtigt sind, die (noch) nicht über die Fähigkeiten zur Nutzung eines PC verfügen, diese Fähigkeiten aber erwerben wollen. Es ist daher wie folgt zu formulieren: „Er muss über einen PC und die Kenntnisse zur Nutzung des PC verfügen bzw. bereit zu deren Erwerb sein.“

Zu Abschnitt 33.1 - Produktart 25.21.88.0 Vorrichtungen zur Erweiterung von Tablet-PCs zur Nutzung als Bildschirmlesegerät

Auf Seite 240 wird ausgeführt, dass diese Systeme eine Alternative zur Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät darstellen. Aus unserer Sicht sind auch hier Fälle denkbar, in denen eine solche Versorgung ergänzend zu einem stationären Gerät – sei es als Bildschirmlesegerät oder Kamerasystem – erforderlich ist, etwa im Bereich der Versorgung für den Schulbesuch. Es ist daher wie folgt neu zu formulieren: „Eine Versorgung mit solchen Vorrichtungen erfolgt statt mit oder ergänzend zu einer Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät.“

Zu Abschnitt 34.1 - Produktart 25.99.99.0 Vergrößerungssoftware

Wir erachten es für notwendig, dass auch Menschen leistungsberechtigt sind, die (noch) nicht über die Fähigkeiten zur Nutzung eines PC verfügen, diese Fähigkeiten aber erwerben wollen. Es ist daher wie folgt zu formulieren: „…und die Kenntnisse zur Nutzung dieser Komponenten verfügen bzw. bereit zu deren Erwerb sein.“

Zu Abschnitt 34.2 - Produktart 25.99.99.1 Optionales Zubehör für elektronische Sehhilfen

Auf Seite 253 wird die Indikation auf „Kinder und Jugendliche in der schulischen Ausbildung“ beschränkt. Einen sachlichen Grund hierfür können wir nicht erkennen, da auch Erwachsene einen begründbaren Bedarf an derartigen Zusatzkomponenten haben können.