DBSV-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und Apps öffentlicher Stellen vom 14.02.2018

Am 02.12.2016 ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Kraft getreten und muss bis zum 23.09.2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit ist seit über einem Jahr bekannt, dass das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) und weitere Gesetze anzupassen sind. Vor diesem Hintergrund ist es absolut nicht nachzuvollziehen, dass die Bundesregierung erst kurz vor knapp das Gesetzgebungsverfahren einleitet und damit sowohl die Partizipations­möglichkeiten der Menschen mit Behinderungen im Umsetzungsprozess unzumutbar verengt, als auch notwendige, über die Mindest­anforderungen der Richtlinie hinausgehende gesetzliche Weiterentwicklungen massiv erschwert.

Allgemeine Anmerkungen und Bewertung

Durch die Ratifizierung der UN‑Behindertenrechts­konvention (UN‑BRK) hat sich Deutschland verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang unter anderem zu Infor­ma­tions‑ und Kommunikations­technologien und ‑systemen einschließlich des Internets zu gewährleisten und zu fördern sowie Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen. Das bedeutet, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 unter Beachtung der Vorgaben der UN‑BRK erfolgen muss.

Keinesfalls darf es durch den entstandenen Zeitdruck zu Verschlechterungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kommen, indem bisherige Regelungen einfach unreflektiert durch die Mindest­anforderungen der Richtlinie aus­ge­tauscht werden. Diese Gefahr sehen wir insbesondere in Bezug auf den neu im BGG vorgesehenen Ausnahme­tatbestand in § 12a Abs. 5 BGG‑E.

Vielmehr muss das Potential der Richtlinie (EU) 2016/2102 in einer zunehmend digitalen Gesellschaft vollständig zugunsten der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ausgeschöpft werden. Denn Informations‑ und Dienstleistungs­anbieter nutzen zunehmend das Internet, um ein breites Spektrum an Informationen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit von grund­legender Bedeutung sind, online einzuholen, zu erstellen bzw. bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund sind aus unserer Sicht auch private Anbieter zur Barriere­freiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu verpflichten, wenn sie Informationen, Güter oder Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, digital anbieten (zur gebotenen Einbeziehung privater Anbieter siehe bereits die „Concluding Observations“ des UN‑Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.04.2015 über den ersten Staaten­bericht Deutschlands, CRPD/C/DEU/CO/1, www.ohchr.org). Die Richtlinie (EU) 2016/2102 lässt in Art. 2 ausdrücklich zu, dass die Mitgliedsstaaten über die gesetzten Mindest­anforderungen hinaus tätig werden können und ermun­tert in Erwägungsgrund 34 zur Einbeziehung Privater.

Im Einzelnen bestehen aus unserer Sicht folgende Änderungsbedarfe am vor­gelegten Referentenentwurf:

 

Öffentliche Stellen des Bundes

Mit der in § 12 BGG‑E vorgesehenen Definition werden nicht alle öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 (1) der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfasst. Das betrifft insbesondere

  • die Auslandsvertretungen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 4 BGG bislang die Ziele dieses Gesetzes nur „berücksichtigen“ müssen,
  • die Gerichte sowie
  • bestimmte NGOs.

Es ist daher eine Formulierung zu wählen, die alle Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 BGG sowie die öffentlichen Stellen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 einbezieht.

Weiterhin ist in § 12c BGG‑E Sorge zu tragen, dass alle diese öffentlichen Stellen auch bei den zu erstellenden Berichten einbezogen werden.

 

Umfang der Umsetzung durch öffentliche Stellen

Zu § 12a Abs. 1-3 BGG‑E

Zu den Websites gehören nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 neben dem eigentlichen Internetauftritt ausdrücklich auch das Intranet sowie angebotene Inhalte (z. B. PDF‑Dokumente, Formulare oder Bezahl‑ und Authentifi­zierungs­systeme). Wir erachten es für dringend notwendig, dass sich der Wortlaut stärker an der bisherigen Formulierung in § 12 Abs. 1 BGG anlehnt. Das sorgt zum einen dafür, dass es zu keinen unbeabsichtigten Ein­schränkungen des Anwendungsbereichs kommt und andererseits kann so die Akzeptanz für die bisher schon verpflichteten Träger öffentlicher Gewalt erhöht werden. Sie könnten sonst den Eindruck gewinnen, dass auf sie eine gänzlich neue Verpflichtung zukommt. Wir schlagen folgende Formulierung für § 12a Abs. 1 S. 1 vor:

„Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Auftritte und Angebote im Internet und im Intranet sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programm­oberflächen einschließlich Apps und sonstiger An­wen­dungen für mobile Endgeräte, die mit Mitteln der Informations­technik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach § 12d zu erlassenen Rechts­verordnung barrierefrei.“

Da auf die Formulierung „Websites und mobile Anwendungen“ verzichtet wird und statt­dessen an die an § 12 Abs. 1 BGG angelehnte Formulierung „Auf­tritte und Angebote im Internet und im Intranet sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte“ angeknüpft werden soll, sind Folgeänderungen in den übrigen Vorschriften (u. a. §§ 12b, 12c, 13 Abs. 3) erforderlich.

Zu § 12a Abs. 5 BGG-E – Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung

Nicht nachzuvollziehen ist für den DBSV, dass Deutschland in § 12a Abs. 5 BGG‑E von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Zumutbarkeitsregelung zu Lasten behinderter Menschen aufzunehmen. Zwar sieht § 12 Abs. 1 BGG bisher vor, dass Internetauftritte und ‑anwendungen einschließlich mobiler Apps nur „schrittweise“ barrierefrei zu gestalten sind. Zumindest wird aber das Ziel verfolgt, vollständige Barrierefreiheit herzustellen. Dieses Ziel gibt der Gesetzgeber ohne Not auf, denn die Richtlinie (EU) 2016/2102 zwingt nicht zu diesem Schritt. Sie bildet gemäß Art. 2 lediglich Mindest­anfor­derungen ab. Damit kann Deutschland auch weitergehende Regelungen vorsehen. Insofern erachten wir es zur Umsetzung der UN-BRK für not­wendig, dass sich Deutschland für eine generelle digitale Barriere­freiheit einsetzt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der extremen Bedeutung von Digitalisierung für unser gesamtes Leben, sei es für die Arbeitswelt, die Gesundheits­ver­sorgung, die selbstständige Lebensführung, die Teilhabe an medialen Angeboten, an Kultur, Freizeit oder an der individuellen Kommuni­kation. Hinzu kommt, dass die EU selbst davon ausgeht, dass die not­wendigen Technologien zur Herstellung von Barriere­freiheit vorhanden sind.

Sollte sich Deutschland dennoch nicht dazu in der Lage sehen, § 12a Abs. 5 BGG‑E gänzlich zu streichen, dann ist durch eine Schärfung der Norm zumindest sicherzustellen, dass der absolute Ausnahme­charakter und die Darlegungslast deutlich werden, wie dies in Art. 5 sowie Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zum Ausdruck kommt. Folgender Wortlaut wird für diesen Fall hilfsweise vorgeschlagen:

„Von der barrierefreien Gestaltung darf nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn und soweit diese im Einzelfall einen unzumutbaren Aufwand erfordern würde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme ist detailliert zu begründen.“

 

Erklärung zu Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus

Einen echten und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entscheidenden Fort­schritt der Richtlinie (EU) 2016/2102 bilden die vorgesehenen Maß­nahmen zur Durchsetzung von Barrierefreiheit. Die im BGG vorzusehenden Regelungen müssen sicherstellen, dass der Durchsetzungs­mechanismus effektiv ausgestaltet wird. Das betrifft bereits die erste Ebene ‑ die Erklärung zur Barrierefreiheit mit dem verlinkten Feedback-Mechanismus. Dieser Feedback-Mechanismus soll es den Nutzern der öffentlichen Stelle ermög­lichen, jegliche Mängel der Barrierefreiheit ihrer Website oder mobilen Anwendung mitzuteilen und nicht barrierefrei zugängliche Informationen in einer für sie zugänglichen Form anfordern zu können (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie [EU] 2016/2102).

Es ist sicherzustellen, dass die öffentlichen Stellen auf Mitteilungen und Anfragen zeitnah und angemessen reagieren. Eine Antwort binnen eines Monats wie in § 12b Abs. 4 BGG-E vorgesehen, ist nach Auffassung des DBSV zu lang und daher nicht angemessen. Nutzer sind darauf angewiesen, dass Mängel schnell behoben oder Inhalte in alternativen Formaten zugänglich gemacht werden, damit eine effektive Teilhabe überhaupt möglich ist. Wir halten daher eine Reaktionsfrist von maximal zwei Wochen für zumutbar und angemessen. Weiterhin ist die Norm sprachlich so zu fassen, dass öffentliche Stellen auch angemessen reagieren. Das schließt unserer Auffassung nach eine qualifizierte Aussage darüber ein, ob, wie und bis wann der Mangel beseitigt wird, warum ggf. keine Abhilfe geschaffen werden kann und wie ggf. die Zugänglichkeit zum jeweiligen Angebot anderweitig sichergestellt wird.

Wir gehen davon aus, dass der neue Feedback-Mechanismus dazu anregt, bislang bestehende Probleme bei der Zugänglichkeit zu einer Website oder einer mobilen Anwendung aktiv an die öffentliche Stelle zu kommunizieren. Damit werden die zuständigen Ansprechpartner bei der jeweiligen öffentlichen Stelle verstärkt damit konfrontiert sein, sich mit der Mängelbeseitigung und damit einhergehend mit barrierefreien Angeboten zu befassen. Hierfür wird ein erhöhter Beratungs‑, Schulungs‑ und Unterstützungs­bedarf entstehen. Dies betrifft Fragen wie: Besteht der angezeigte Mangel tatsächlich? Liegt ein Problem mit der Barrierefreiheit vor oder gibt es andere Zugangs­hindernisse beim Nutzer? Wie kann dem angezeigten Mangel ggf. abgeholfen werden? Es ist davon auszugehen, dass noch nicht bei allen öffentlichen Stellen das technische Know‑how vorhanden ist, um diese Fragestellungen klären zu können. Erster und zentraler Ansprechpartner dürfte dann in der Regel die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sein, die unserer Kenntnis nach bislang aber nur über eine halbe Personalstelle in diesem Bereich verfügt. Das ist angesichts der Tatsache, dass sich der potentielle Kreis der Rat­suchenden durch die Ausweitung der verpflichteten öffentlichen Stellen vergrößert und mit Blick auf die zunehmende Bedeutung von Digitalisierung deutlich zu wenig, um hier eine effektive Unterstützung leisten zu können. Auch die neu vorgesehene Überwachungs­stelle kann dies nicht auffangen, denn die individuelle Beratung der öffentlichen Stellen auf Anfrage gehört laut Gesetzes­wortlaut nicht in ihren Kompetenzbereich, abgesehen davon, dass die Gesetzes­begründung sehr anschaulich die komplexen und in zeitlicher Hinsicht ausfüllenden Aufgaben dieser Überwachungs­stelle beschreibt. Nach alledem halten wir es für zwingend notwendig, dass bei der Bundes­fachstelle Barriere­freiheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BGG‑E zusätzliche personelle Ressourcen geschaffen werden, damit der Feedback-Mechanismus zu einem effektiven Durchsetzungs­instrument werden kann. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 fordert die Mitglieds­staaten sogar auf, Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der Barriere­freiheits­anfor­derungen zu erleichtern (Art. 7 Abs. 3). Für die zusätzliche personelle Ausstattung der Bundes­fachstelle Barriere­freiheit gibt es also auch eine aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 abgeleitete Begründung.

Letztlich müssen die Erklärung zur Barriere­freiheit und der Feedback-Mechanismus mit einem Link zu einem wirksamen und effektiven Durch­setzungs­verfahren (Beschwerde­stelle) verknüpft sein, das in Ermangelung einer zufrieden­stellenden Antwort auf die Mitteilung oder Anfrage in Anspruch genommen werden kann. Diese „Verlinkung“ ist in § 12c BGG‑E sprachlich präziser zu fassen.

Nach alledem schlagen wir folgende Formulierung des § 12b vor:

„(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine detaillierte, umfassende, klare und leicht auffindbare Erklärung zur Barriere­freiheit ihrer Auftritte und Angebote im Internet und im Intranet sowie ihrer mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

  • 1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei sind,

b) die Gründe für die fehlende Barrierefreiheit sowie

c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alter­nativen,

  • 2. die Beschreibung und Verlinkung des Feedback-Mechanismus, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel der Barriere­freiheit ihrer Auftritte und Angebote im Internet und im Intra­net sowie ihrer mobilen Anwendungen mitteilen und nicht barrierefreie Informationen in einer für sie zugänglichen Form anfordern können,
  • 3. einen Link zur Kontakt­aufnahme mit der Schlichtungsstelle nach § 16, die in Ermangelung einer zufrieden­stellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage angerufen werden kann.

(3) Die öffentliche Stelle antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen nach Absatz 2 unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen.“

 

Durchsetzungsverfahren

Als zweite Ebene des Durchsetzungs­mechanismus verpflichtet die Richtlinie (EU) 2016/2102 in Art. 9 dazu, ein wirksames und effektives Durchsetzungs­verfahren zu gewährleisten, um eine wirksame Behandlung der über den Feedback-Mechanismus abgegebenen Mitteilungen oder Anfragen zu gewähr­leisten und die Gründe für das ausnahms­weise Absehen von Barriere­freiheit (Art. 5) zu überprüfen. Deutschland hat sich dafür entschieden, insoweit die Schlichtungs­stelle einzusetzen. Dies ist dann nachvoll­ziehbar, wenn man zum einen das Schlichtungs­verfahren an die Anforderungen effektiver Durch­setzung anpasst und zweitens den sich ggf. anschließenden gerichtlichen Rechts­schutz stärkt.

Zur Anpassung der Schlichtungs­stelle sollte in § 16 BGG folgender Absatz zusätzlich neu eingefügt werden:

„(3a) Die Schlichtungsstelle wird auch tätig, wenn sie nach § 12b Abs. 2 Nr. 3 angerufen wird, um eine wirksame Behandlung der erhaltenen Mitteilungen oder Anträge nach § 12b Abs. 2 Nr. 2 zu gewährleisten und um die Begründung nach § 12b Abs. 2 Nr. 1b) zu überprüfen. Sie erhält die technischen Möglichkeiten, um gemeldete Mängel auch selbst nachprüfen zu können.“

Außerdem sind in § 16 Abs. 3 und 4 die Worte „Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Abs. 2 Satz 1“ durch „öffentliche Stellen“ zu ersetzen.

Voraussetzung dafür, dass die Schlichtungsstelle effektiv tätig sein kann, ist ferner, dass der Feedback-Mechanismus, der technische Probleme ausräumen soll, effektiv funktioniert. Dafür bedarf es aus unserer Sicht informierten und gut beratenden Personals bei den jeweiligen öffentlichen Stellen (s. o.). Werden „kleinere“ Probleme auf Ebene des Feedback-Mechanismus nicht effektiv geklärt, wird die Schlichtungs­stelle mit Anforderungen konfrontiert, denen sie aus organisatorischen Gründen kaum gerecht werden dürfte. In jedem Fall sollte die Möglichkeit der Unterstützung durch die Überwachungs­stelle nach § 13 Abs. 3 BGG‑E verankert werden (siehe Formulierungs­vorschlag sogleich).

Da der Erfolg eines Schlichtungs­verfahrens gemäß § 16 BGG maßgeblich davon abhängig ist, dass die Beteiligten sich gütlich einigen, diese Frei­willig­keit aber nicht ausreicht, um insgesamt von einem effektiven Durch­setzungs­verfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sprechen zu können, ist auch der sich ggf. anschließende gerichtliche Rechtsweg in den Blick zu nehmen.

Anders als im Referenten­entwurf vorgesehen, darf in den §§ 14 und 15 BGG keine Beschränkung auf Träger öffentlicher Gewalt i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 BGG erfolgen. Vielmehr sind alle öffentlichen Stellen i. S. v. § 12 BGG‑E einzubeziehen.

Nach bisherigem Recht ist zumindest im Falle des Verbands­klage­rechts bei Verstößen gegen Vorschriften des BGG lediglich die Erhebung einer Fest­stellungs­klage möglich. Diese Klageart ist jedoch nicht ausreichend, um einen effektiven Rechts­schutz zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr auch privatrechtlich organisierte Rechts­träger verpflichtet sind. Unserer Auffassung nach ist daher auch die Erhebung einer Leistungs­klage zuzulassen.

Zu § 12d BGG‑E – Verordnungsermächtigung

Im einleitenden Satzteil sind die Worte: „nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungs­organisatorischen Möglichkeiten“ zu streichen. Die Richtlinie sieht verbindliche Umsetzungs­fristen vor und macht Vorgaben zur inhaltlichen Umsetzung. Damit besteht kein Spielraum für näher zu definierende Rahmen­bedingungen der Umsetzung.

12d Nrn. 1 und 3 BGG‑E sind zu streichen.

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 bezieht alle Menschen mit Behinderungen ein. Eine Definition der Menschen mit Behinderungen enthält § 3 BGG. Die Ver­ordnung sieht keine generellen Ausnahmen vom Anwendungs­bereich vor. Es gibt daher keinen Bedarf für entsprechende Regelungen in der zu erlas­senden Rechtsverordnung.

12d BGG‑E sollte daher wie folgt gefasst werden: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechts­verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über

  • 1. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barriere­freien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards verbindlich anzuwenden sind,
  • 2. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barriere­freiheit nach § 12b,
  • 3. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
  • 4. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Abs. 3.“

Monitoring

Die Einrichtung der Überwachungs­stelle bei der Bundes­fachstelle Barriere­freiheit als eigenständige Arbeitseinheit wird ausdrücklich begrüßt. Auch ist es absolut notwendig, dass diese Überwachungs­stelle mit ausreichenden Sach­mitteln und Personal ausgestattet wird.

13 Abs. 3 sollte wie folgt neu gefasst werden:

„(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungs­stelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informations­technik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

  • 1. regelmäßig zu überwachen, inwiefern Auftritte und Angebote im Internet und im Intranet sowie mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barriere­freiheit genügen,

a) bei der Feststellung von Mängeln zur Barriere­freiheit zu kontrollieren, ob die Mängel beseitigt werden,

b) auf Anfrage der Schlichtungsstelle nach § 16 diese in Schlichtungs­verfahren zu beraten und zu unterstützen,

  • 2. die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten und
  • 3. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten.“

Wir erachten es darüber hinaus für erforderlich, dass der periodisch erstellte Bericht nicht nur der Kommission, sondern gleichfalls auch dem Bundestag vorgelegt wird, damit die gewonnenen Erkenntnisse ggf. auch bei der Ent­wicklung künftiger Maßnahmen zur besseren Umsetzung der Barriere­freiheit Berücksichtigung finden können. Es wird vorgeschlagen, § 12c BGG‑E einen neuen Absatz 3 anzufügen, der wie folgt lautet:

„(3) Der Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist zeitgleich dem Bundes­tag vorzulegen.“

 

Weitere Änderungsbedarfe

Einbeziehung weiterer Stellen

Es ist absolut beschämend, dass sich Deutschland wieder nicht in der Lage zu sehen scheint, auch private Anbieter von Gütern und Dienst­leistungen zur Barriere­freiheit zu verpflichten. Handlungs­bedarf resultiert nicht nur mit Blick auf die Umsetzung der UN‑BRK. Auch die Richtlinie (EU) 2016/2102 ermutigt die Vertrags­staaten zum Handeln. In Erwägungs­grund 34 heißt es: „Die Mit­glied­staaten sollten ferner ermutigt werden, die Anwendung dieser Richt­linie auf private Stellen auszuweiten, die Einrichtungen und Dienst­leistungen an­bieten, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. bereitgestellt werden, unter anderem in den Bereichen Gesundheits­wesen, Kinder­betreuung, soziale Inte­gration und soziale Sicherheit sowie in den Sektoren Verkehr, Strom, Gas, Wärme, Wasser, elektronische Kommunikation und Post­dienste.“

Wenn Deutschland schon nicht bereit ist, sofort alle Anbieter von Gütern und Dienst­leistungen zur Einhaltung von Barriere­freiheit zu verpflichten, dann sollten wenigstens Erbringer von Sozial‑ und Gesundheits­dienst­leistungen verpflichtet werden, ihre Auftritte und Angebote im Internet und im Intranet sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programm­ober­flächen einschließlich Apps und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte barrierefrei zu gestalten.

Schulung des Personals öffentlicher Stellen

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sieht vor, dass Schulungs­pro­gramme zur Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung barrierefrei zugäng­licher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen für die ein­schlägigen Interessen­träger und das Personal öffentlicher Stellen gefördert und er­leich­tert werden. Der an die Kommission zu erstellende Bericht muss gemäß Art. 8 Abs. 5 Buchst. d Auskunft darüber geben, welche Maßnahmen insoweit erfolgt sind. Der vorliegende Entwurf macht zu etwaigen Schulungs­program­men keine Aussagen. Schulungen sind für eine effektive Durch­setzung der Barriere­freiheit aber unbedingt notwendig und können auch dazu beitragen, die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie das bei der Schlichtungs­stelle angesiedelte Durchsetzungs­verfahren zu entlasten.