Barrierefreiheit von Webseiten und Apps - Gesetzentwurf mit Potenzial und Schwächen

Am 2. Dezember 2016 trat die EU-Richtlinie 2016/2102 in Kraft, sie regelt den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Die Richtlinie muss bis 23. September 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Trotzdem hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 14. Februar Zeit gelassen, um einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Ganze sechs Tage hatte DBSV-Rechtsreferentin Christiane Möller Zeit, die Stellungnahme des DBSV zu erarbeiten. Es folgt ihr Bericht.

Die europarechtlichen Vorgaben, die nicht zuletzt dank intensiver Lobbyarbeit der Europäischen Blindenunion (EBU) das Potenzial für echte Verbesserungen bei der digitalen Barrierefreiheit haben, müssen bis zum 23.09.2018 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das erfordert Anpassungen im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und aller Länder. Der vom BMAS vorgelegte Referentenentwurf, der Anpassungen auf Bundesebene vorsieht, ist allerdings noch wenig ambitioniert und hält sich sehr starr an die vorgegebenen Mindestanforderungen. Damit könnten unter Umständen sogar Verschlechterungen zur bisherigen Rechtslage entstehen. Trotz des großen Zeitdrucks muss daher sichergestellt werden, dass wir nicht hinter das Erreichte zurückfallen, sondern in unserer zunehmend digitalisierten Welt mehr Teilhabemöglichkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen schaffen.

Zentrale Forderungen des DBSV sind:

  • Eine möglichst weitgreifende Definition der öffentlichen Stellen, um auch privatrechtlich organisierte Rechtsträger, wie z. B. Anbieter von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen, zu erfassen.
  • Abschaffung oder zumindest deutliche Einschränkung der im Entwurf vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsklausel die vorsieht, dass öffentliche Stellen in bestimmten Fällen von der Herstellung barrierefreier digitaler Angebote absehen können.
  • Stärkung des vorgesehenen Durchsetzungsmechanismus, damit die Barrierefreiheitsanforderungen tatsächlich umgesetzt werden.
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf private Anbieter von digital angebotenen Internetdienstleistungen.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter:

www.dbsv.org/stellungnahme/websites-apps-barrierefrei.html