Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

 

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Rechtsfragen um den Blindenführhund

  • Blindenführhunde in Restaurants

    Zum Thema veröffentlich  Externer Link www.gasstro.de eine Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.: Das Team von Gastro.de bedankt sich bei Frau Renate Kokartis, Leiterin des Arbeitskreises der Führhundhalter:
    "Die Mitnahme von Hunden in Speiselokale ist oft nicht erlaubt. Von diesem Verbot sollten unbedingt Blindenführhunde ausgenommen sein. Sie sind ein orthopädisches Hilfsmittel, vergleichbar mit einem Rollstuhl. Für Blinde ist es unmöglich, den Hund vor der Tür zu lassen, da dies die von ihm verlangte Aufsichtspflicht gegenüber dem Hund verletzt. Der Gesetzgeber hat für das Zutrittsrecht von Führhunden Sonderregelungen geschaffen, so sieht das Bundeslebensmittelhygienegesetz kein Hygienerisiko in der Mitnahme eines Führhundes. Das Gutachten der FU Berlin geht aber noch weiter, in diesem wird sogar der Zutritt in Krankenhäuser und Arztpraxen als hygienisch unbedenklich angesehen. Ein ausgebildeter Blindenführhund hat gelernt sich zu benehmen. Ihm kann ein Platz unter dem Tisch zugewiesen werden ohne dass der Hund unangenehm auffällt. Die Bitte der Führhundhalter geht also dahin, ermöglichen Sie uns und unserem Führhund zusammen den Zutritt zu Ihrem Lokal."
    Link:  Externer Link http://www.gastro.de/blog/hundeverbot_im_restaurant/319/
 

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