UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) und Bildung

Die UN-Behindertenrechtskonvention und die Bildungspolitik für blinde und sehbehinderte Menschen.

Hier finden Sie die Arbeitsergebnisse der Arbeitgsgemeinschaft „Qualitätsanforderungen an einen Unterricht mit blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schülern“ im Rahmen der Kampagne  „Alle Inklusive“ der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Karin Evers-Meyer Januar bis März 2009.

Leitung: Friederike Beyer und Reiner Delgado 

Vorbemerkung

Im folgenden werden die Aussagen von Art. 24 BRK darauf hin untersucht, welche bildungspolitischen Forderungen sich daraus für blinde und sehbehinderte Menschen ergeben. Nach neun Schwerpunkten werden Passagen des Artikels zitiert und Forderungen daraus abgeleitet.

Die Zitate sind der Schattenübersetzung des Netzwerkes Artikel 3 e. V. entnommen. Der gültige Text der Konvention ist nur der in den offiziellen Sprachen der UN, z. B. Englisch, Französisch, Spanisch u. s. w.
Die bildungspolitischen Standpunkte, die sich für blinde und sehbehinderte Menschen aus der Konvention ergeben und hier dargestellt sind, sollen Einzelpersonen, Verbänden und Organisationen helfen, im politischen und rechtlichen Diskurs zu argumentieren.

Qualitätsschwerpunkte

Art. 24 lässt sich in folgende acht inhaltliche Schwerpunkte einteilen, die für die Bildung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsener Bedeutung haben können. Die Reihenfolge stellt keine Wertung dar.

  • Integratives/inklusives Schulsystem sowie bestmögliches Lernumfeld
  • Kommunikationsformen, Brailleschrift
  • Fähigkeit zur Teilhabe an Gesellschaft, soziale Kompetenzen, Alltagsfertigkeiten
  • Individuell notwendige und optimale Förderung und Unterstützung
  • Qualifizierte und (teils selbst betroffene) Lehrkräfte
  • Tertiäre Bildung
  • Unentgeltlichkeit
  • Chancengleichheit

Integratives/inklusives Schulsystem sowie bestmögliches Lernumfeld

Zitate Art. 24:

  • …]gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen …
  • Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben
  • Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
  • stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung … in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Blinden und sehbehinderten Kindern und Jugendlichen müssen verschiedene Lernumfelder angeboten werden. Bildungsangebote und -einrichtungen müssen sich so weiterentwickeln, dass sie adäquate Lernbedingungen sowohl in der Umgebung einer Förderschule als auch in einem inklusiven Bildungssystem in gleicher Qualität anbieten können.
  • Es besteht Rechtsanspruch auf den Besuch der allgemeinen Schule vor Ort und zugleich Rechtsanspruch auf die individuell optimale Lernumgebung. Beides muss ohne Vorbehalte durch Finanzen und Verwaltungsverfahren realisierbar sein.
  • Inklusion ist die Regel, in individuellen Fällen kann davon abweichend jedoch ein anderes Lernumfeld gewählt werden.
  • Das Wahlrecht muss bei den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Eltern liegen.
  • Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Wechsel ihrer Lernumgebung.
  • Zur Sicherstellung der Qualität der Bildung blinder und sehbehinderter Menschen muss es für alle Lernumgebungen verbindlich vorgeschriebene und individuell einklagbare Standards geben.

Kommunikationsformen, Brailleschrift

Zitate Art. 24

  • fördern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation
  • stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, … vermittelt wird
  • Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind …
  • Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Braille-Schrift in all ihren Formen (Kurz-, Mathematik-, Notenschrift) muss blinden Schülerinnen und Schülern von Lehrkräften vermittelt werden, die selbst in dieser Schrift und der Didaktik ihrer Vermittlung kompetent sind.
  • Literatur muss blinden Menschen im Rahmen von Bildung zeitgleich, in gleicher Qualität und gleichem Umfang wie normalsichtigen Menschen zur Verfügung stehen.
  • Im Rahmen von Bildung müssen blinde und sehbehinderte Menschen alle Informationen, Medien und Materialien in für sie optimal wahrnehmbarer Form erhalten, z. B. in Form von Großdruck, taktilen Abbildungen oder Modellen. Dies schließt die qualifizierte Anleitung zu deren Nutzung ein.
  • Sehbehinderten Menschen müssen alle individuell notwendigen Hilfsmittel - vor allem Sehhilfen - zur Verfügung stehen.
  • Computertechnik muss für blinde Menschen mit einer Braille-Ausgabe (Braillezeile) ausgestattet sein.
  • Die Versorgung mit Hilfsmitteln, Literatur, Medien und Materialien muss ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgen.
  • Geräte der unterstützten Kommunikation müssen für blinde und sehbehinderte Menschen nutzbar gemacht werden.

Fähigkeit zur Teilhabe an Gesellschaft, soziale Kompetenzen, Alltagsfertigkeiten

(sogenanntes zweites Curriculum)

Zitate Art. 24:

  • die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken
  • Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
  • Menschen mit Behinderungen zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
    • (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu fördern
  • fördern sie … den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie den peer support und das Mentoring

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Damit jedem blinden und sehbehinderten Schüler bzw. jeder Schülerin Unterricht in Alltagsfertigkeiten (Lebenspraktische Fertigkeiten, Orientierung und Mobilität) bedarfsgerecht und zum individuell erforderlichen Zeitpunkt zu Verfügung steht, müssen entsprechend viele darin qualifizierte Lehrkräfte bereit stehen (Berufsbild „Rehabilitationslehrer/in für Blinde und Sehbehinderte“).
  • Auch für die gesellschaftliche Teilhabe über Bildung und Beruf hinaus müssen o. g. Schulungsmaßnahmen und Hilfen zur Verfügung stehen.
  • Auch blinde und sehbehinderte Menschen mit weiteren Behinderungen haben das Recht auf diese Schulungen.
  • Das Bildungssystem muss behinderte Menschen in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung so fördern, dass sie zur Teilhabe an der Gesellschaft befähigt werden.
  • Behinderten Menschen muss im Bildungssystem auch Hilfe zur Bewältigung ihrer Behinderung angeboten werden. Hierzu zählt insbesondere Beratung und Hilfe durch Gleichbetroffene.
  • Im Rahmen von Bildung haben blinde und sehbehinderte Menschen das Recht, im Sinne von Selbsthilfe mit anderen Gleichbetroffenen zusammenzukommen.

Individuell notwendige und optimale Förderung und Unterstützung

Zitate Art. 24

  • angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
  • Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre wirksame Bildung zu fördern;
  • in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Blinde und sehbehinderte Menschen sind ein sehr kleiner Teil der Gesamtbevölkerung und selbst ein sehr kleiner Teil aller behinderten Menschen. Daher muss es in der Bildung für Blinde und Sehbehinderte stets individuelle Bildungsangebote geben, denen spezialisierte Fachkompetenz zugrunde liegt.
  • In einem inklusiven Bildungssystem muss es an allgemeinen Schulen für blinde und sehbehinderte Menschen ein Unterstützungssystem geben, das die Schulen befähigt, die Betroffenen allseitig und spezifisch zu bilden. Dieses aus blinden- und sehbehindertenpädagogischen Fachleuten bestehende System muss flexibel auf Bedarfe reagieren können und den fachlichen Austausch sichern.

Qualifizierte und (teils selbst betroffene) Lehrkräfte

Zitate Art. 24:

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Blinde und sehbehinderte Menschen müssen von Lehrkräften unterrichtet bzw. gefördert werden, die eine fundierte blinden- und sehbehindertenpädagogische Qualifikation auf akademischem Niveau haben. Diese beinhaltet Kompetenzen in spezifischer Didaktik, Erstellung und Nutzung spezifischer Medien und Materialien, Braille-Schrift und auch taktilen Kommunikationsformen. Hierunter müssen sich auch selbst betroffene Personen befinden.
  • Lehrkräfte im allgemeinen Bildungssystem müssen für den Unterricht mit blinden und sehbehinderten Menschen sensibilisiert und fortgebildet werden.

Tertiäre Bildung

Zitate Art. 24:

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Auch für vorschulische Erziehung und Bildung ist Unentgeltlichkeit, Gleichbehandlung u. ä. zu realisieren: Die Konvention beinhaltet damit auch einen Rechtsanspruch auf inklusiven Besuch von Kindertagesstätten und sinnesspezifische Frühförderung von der Geburt bis zum Schuleintritt.
  • Blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler müssen in der schulischen Bildung so qualifiziert werden, dass sie in der Lage sind, Angebote tertiärer Bildung erfolgreich wahrzunehmen.
  • Angebote der Tertiären Bildung müssen den Anforderungen von Abs. 2 und 3 von Art. 24 der BRK entsprechen.
  • Der Erwerb von Braille-Schrift-Kompetenz muss auch später erblindeten Menschen im Rahmen von Rehabilitation angeboten werden und dies auch, wenn berufliche Rehabilitation z. B. aus Altersgründen nicht angezeigt ist.
  • Im Rahmen von Rehabilitation müssen auch Kompetenzen im Umgang mit modernen Informations- und Kommunikationsmedien vermittelt werden.

Unentgeltlichkeit

Zitate Art. 24:

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Die Bereitstellung hochwertiger Bildung für blinde und sehbehinderte Menschen muss in Verantwortung der Bildungspolitik und des Bildungssystems, nicht aber der Sozialpolitik und des Sozialleistungssystems stehen.
  • Der Besuch von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen darf für blinde und sehbehinderte Menschen nicht mit höheren Kostenbeiträgen verbunden sein als dies bei Menschen ohne Behinderung der Fall ist. Mehrkosten für die Bildung von Menschen mit Seheinschränkung müssen durch das Bildungssystem getragen werden.
  • Blinde und sehbehinderte Menschen müssen einen finanziellen Nachteilsausgleich für Mehrkosten erhalten, die ihnen durch ihre Behinderung bei ihrer Bildung entstehen (wenn sie beispielsweise mehr Zeit für ihr Studium benötigen, müssen sie auch einen längeren Anspruch auf BAFöG-Leistungen zuerkannt bekommen).

Chancengleichheit

Zitate Art. 24:

  • Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen …
  • Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen
  • Menschen mit Behinderungen zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen
  • Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden
  • Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben
  • … um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu fördern …
  • Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben.

Konsequenzen für die Bildung blinder und sehbehinderter Menschen:

  • Blinde und sehbehinderte Menschen müssen im Bildungssystem die gleichen Chancen haben wie alle anderen Menschen auch. Ihnen darf der Besuch einer bestimmten Schule oder anderen Bildungseinrichtung nicht aufgrund ihrer Behinderung verwehrt werden.
  • Blinde und sehbehinderte Menschen haben das Recht, die ihrer Begabung entsprechenden Bildungsabschlüsse zu erreichen, aufgrund ihrer Behinderung dürfen ihnen keine Bildungsgänge und -abschlüsse vorenthalten werden. Dies schließt das Recht auf adäquate pädagogische und finanzielle Unterstützung ein.
  • Damit blinde und sehbehinderte Menschen mit gleichen Chancen am Bildungssystem teilhaben können, müssen ihnen Nachteilsausgleiche - vor allem bei prüfungen - gewährt werden. Diese bestehen z. B. in Zeitzugaben, der Erlaubnis, besondere Hilfsmittel zu verwenden oder Assistenz in Anspruch zu nehmen.