IV Blindengeld, Blindenhilfe, Sehbehindertengeld, Taubblindengeld

1 Das System der Leistungen

Das System der gesetzlichen Regelungen zu Blindengeld und Sehbehindertengeld ist auf den ersten Blick sehr kompliziert. Es wird jedoch leichter überschaubar, wenn man vorab zwei Fragen stellt: Was ist die Ursache der Sehbehinderung oder Blindheit? Und: Wo hat die antragstellende Person ihren Wohnsitz?

Zunächst ist nach der Ursache der Seheinschränkung zu unterscheiden: Hat jemand die Sehbehinderung oder Blindheit durch eine Kriegs- oder Wehrdienstschädigung erlitten oder durch eine staatliche Impfmaßnahme oder dadurch, dass er einem in Deutschland begangenen Verbrechen zum Opfer gefallen ist, so hat er Anspruch auf eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Ist die Sehbehinderung oder Blindheit Folge eines Berufsunfalls (wozu auch der Wegeunfall zählt) oder einer Berufskrankheit, so erbringt die zuständige Berufsgenossenschaft eine entsprechende Leistung, u. a. ein Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII.

Liegt keine dieser Ursachen vor, so besteht ein Anspruch auf Blindengeld aufgrund landesgesetzlicher Regelung, und nun ist die Frage nach dem Wohnsitz zu stellen. In jedem Bundesland gibt es ein Landesblindengeldgesetz, das für die im jeweiligen Land wohnenden blinden Menschen eine Leistung vorsieht. Die Höhe der Leistung ist in jedem Bundesland verschieden, auch die Bezeichnungen variieren (Blindengeld, Blindheitshilfe, Blindenpflegegeld etc.). In einigen Bundesländern sind neben Blinden auch andere schwerbehinderte Menschen leistungsberechtigt (dort spricht man häufig von Landespflegegeld).

Wird auch nach Landesrecht kein Blindengeld gezahlt – zum Beispiel sind in Rheinland-Pfalz und in Brandenburg Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen vom Blindengeld ausgeschlossen –, so kann ein Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gegeben sein. Leistungen der Blindenhilfe können auch in Betracht kommen, wenn – was meistens der Fall ist – der Betrag des Landesblindengeldes unter dem der Blindenhilfe liegt. In diesem Fall kann die Blindenhilfe als aufstockende Leistung beansprucht werden. Die Blindenhilfe ist jedoch vom Einkommen und Vermögen der den Antrag stellenden Person und ggf. bestimmter Familienangehöriger abhängig (zur Berechnung der Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Sozialhilfe siehe Kapitel XI, 2.3.2).

2 Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld und Blindenhilfe

Das Blindengeld gibt es nur auf Antrag. Die Leistung wird auch nur vom Antragsmonat an und nicht rückwirkend bewilligt. Das heißt: Der Nachweis, dass die Anspruchsvoraussetzungen schon längere Zeit vor Antragstellung vorgelegen haben, ist unerheblich. Je nach Landesrecht sind verschiedene Behörden zuständig. Genauere Auskünfte geben die Blinden- und Sehbehindertenvereine.

Voraussetzung für den Anspruch ist der Nachweis der Blindheit. Enthält der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ (siehe dazu auch Kapitel III, 4.1), dann ist die Blindengeldstelle an die Feststellungen im Ausweis bzw. im Anerkennungsbescheid gebunden. In den Landesblindengeldgesetzen einiger Bundesländer wird sogar ausdrücklich gefordert, dass die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ nachzuweisen ist. Andere Bundesländer sehen vor, dass der Nachweis von Blindheit auch mit einer ärztlichen Bescheinigung geführt werden kann.

Bei der Frage, ob Blindheit im Sinne der Landesblindengeldgesetze mit der Folge möglicher Ansprüche auf Landesblindengeld vorliegt, wenn eine visuelle Agnosie oder hirnorganische Schädigungen die Ursache für die fehlende visuelle Wahrnehmungsfähigkeit bilden, gibt es seit Jahren rechtliche Auseinandersetzungen. Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass es keinen einheitlichen Blindheitsbegriff gibt (BSG, Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R). Anders als im Schwerbehindertenrecht und der dort geregelten Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ kann Blindheit im Sinne des Landesblindengeldgesetzes – je nach der konkreten Ausgestaltung der Regelung – in solchen Fällen durchaus gegeben sein. Mit Urteil vom 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R hat das Bundessozialgericht zum Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz seine 2015 gefällte Entscheidung (BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R) 40 bestätigt, wonach Blindheit auch auf einem Verlust der kognitiven Verarbeitung von visuellen Signalen beruhen kann. Es komme bei schweren zerebralen Schädigungen auch nicht darauf an, ob die visuelle Wahrnehmung spezifisch und stärker beeinträchtigt ist als andere Sinnesmodalitäten. Gleichwohl könne der Blindengeldanspruch im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn bei bestimmten Krankheitsbil­dern typischerweise kein blindheitsbedingter Mehrbedarf ent- bzw. bestehen kann.

In einigen Bundesländern ist geregelt, dass das Blindengeld versagt oder gekürzt werden kann, soweit seine „bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich“ ist. Von dieser nach der Rechtsprechung eng auszulegenden Regelung wird hin und wieder bei blinden Menschen mit weiteren Behinderungen Gebrauch gemacht. Dabei kann es leicht passieren, dass die entscheidende Behörde die Grenzen der Norm überschreitet. In diesem Fall ist die Einlegung von Rechtsmitteln angezeigt.

3 Die Höhe des Blindengeldes

Von Bundesland zu Bundesland sind nicht nur die Beträge des Blindengeldes unterschiedlich, sondern auch die Abstufungen nach Altersgruppen. Je nach Bundesland kann das Erreichen des ersten, des vierzehnten, des achtzehnten oder des sechzigsten Lebensjahres die Höhe des Blindengeldes verändern. In Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen erhalten die Menschen unabhängig vom Alter den gleichen Betrag. Unterschiedlich ist ferner die Behandlung von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (insbesondere Pflegeheime, Internate von Blinden- und Sehbehindertenschulen). In Brandenburg und Rheinland-Pfalz sind sie von der Leistung ausgeschlossen. In den anderen Bundesländern und bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII werden die Leistungen gekürzt, wobei in den meisten Fällen das halbe Blindengeld gezahlt wird. Anders stellt sich die Situation teilweise dann dar, wenn die „Heimkosten“ aus eigenen Mitteln getragen werden.

Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gibt es seit dem 01.01.2020 im Bereich der Eingliederungshilfe keine stationären Wohneinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen mehr (vgl. auch Kapitel IX, 1). Vielmehr handelt es sich jetzt um besondere Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Eine Kürzung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 3 SGB XII findet nicht mehr statt. Einheitliche Regelungen für das Landesblindengeld gibt es hingegen nicht. Zumeist gelten hier die gleichen Regeln wie bei stationären Einrichtungen.

Die Höhe des Blindengeldes wird außerdem beeinflusst von Leistungen, die den Betreffenden aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit (siehe Kapitel X) gewährt werden. Dabei ist zu unterscheiden: Werden diese Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen) von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht, so werden sie ab Pflegegrad 2 auf das Landesblindengeld oder die Blindenhilfe nach einem bestimmten (im Einzelnen aber unterschiedlich geregelten) Schema pauschal angerechnet. Das bedeutet: Man erhält die Pflegeversicherungsleistungen vollständig und daneben ein gekürztes Blindengeld. Werden die Pflegeleistungen jedoch ausschließlich von der Sozialhilfe erbracht (§§ 61 ff. SGB XII), so bleiben umgekehrt Landesblindengeld und Blindenhilfe unangetastet, während bei den Pflegeleistungen gekürzt wird. Auch im Bereich der Anrechnung von Pflegeleistungen gilt es, die unterschiedlichen Regelungen für Voll- und Minderjährige zu berücksichtigen.

Während in Nordrhein-Westfalen bei Kindern eine Anrechnung gar nicht erfolgt, wird in Schleswig-Holstein nur ein geringerer Anrechnungsbetrag als bei Erwachsenen verlangt.

4 Sehbehindertengeld

In einigen Bundesländern (Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) wird hochgradig sehbehinderten Menschen (siehe Kapitel III, 4.2) ein gegenüber dem Blindengeld geringeres Sehbehindertengeld gewährt.

5 Taubblindengeld und Leistungen für hörsehbehinderte Menschen

Wer nicht nur blind, sondern auch taub bzw. hochgradig sehbehindert ist oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit hat, hat zweifellos einen erheblich höheren Mehrbedarf. Höhere Landesblinden- bzw. Landespflegegeldleistungen gibt es für diese Personen aber nur in Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei unterschiedlich geregelt. Nur in Berlin, Hessen und Thüringen wird Taubblindheit als Behinderung eigener Art mit den für das Merkzeichen „TBl“ vorgesehenen Voraussetzungen (vgl. Kapitel III, 4.4) für den Bezug der Landesleistungen anerkannt.

6 Besonderheiten beim Wechsel des Wohnorts

Wer seinen Wohnort ins Ausland verlegt, verliert grundsätzlich seine Ansprüche auf das Landesblindengeld und auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Ob die betreffende Person dann im Ausland eine dem Blindengeld ähnliche Leistung bekommt, hängt von dem im jeweiligen Staat geltenden Recht und den dort gewährten Leistungen ab. Das Landesblindengeld ist nach der VO (EG) Nr. 883/2004 als Geldleistung bei Krankheit zu qualifizieren, die grundsätzlich grenzüberschreitend exportierbar ist. Folgende Voraussetzungen müssen dann erfüllt sein: 1. Die zur Anwendung des EU-Rechts berechtigte Person ist Angehörige eines Staates im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz. 2. Oder die Person ist deren Familienangehörige oder Hinterbliebene. 3. Es muss ein „grenzüberschreitender Sachverhalt“ vorliegen. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn „ein die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitendes Sozialverhältnis“ in der Person des bzw. der Berechtigten (nach 1., nicht nach 2.) vorliegt. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 10.06.2021 – B 9 BL 1/20 R), dass für an Rentnerinnen und Rentner gezahlte Geldleistungen bei Krankheit – und dazu gehört auch das Blindengeld – das Recht des „anderen Mitgliedstaats“ anzuwenden ist, in dem der bei Krankheit zuständige Sachleistungskostenträger seinen Sitz hat. Das heißt zum Beispiel: Eine Frau aus Deutschland, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt und eine Rente aus Deutschland bezieht, kann weiterhin nach deutschem Recht Blindengeld erhalten.

Doch auch die- bzw. derjenige, die bzw. der innerhalb Deutschlands von einem Bundesland ins andere zieht, muss aufpassen: Man verliert den Anspruch auf das bisher gezahlte Landesblindengeld und muss deshalb der Behörde den Umzug melden. An dem neuen Wohnort im anderen Bundesland muss man, wenn man keinen Nachteil erleiden will, so schnell wie möglich das dort gezahlte Landesblindengeld neu beantragen. Versäumt man dies oder stellt man den Antrag erst später, so entgeht einem die bis dahin eigentlich zustehende Leistung, denn eine rückwirkende Zahlung für die Zeit vor Antragstellung ist ausgeschlossen. Versehentlich weitergezahlte Beträge aus dem Bundesland, in dem man zuvor ansässig war, muss man zurückzahlen.

Eine weitere Besonderheit gilt für blinde Menschen, die in ein anderes Bundesland und dort unmittelbar (das heißt sofort oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Umzug) in ein Heim oder in eine entsprechende Einrichtung ziehen. Da einige Bundesländer für die so „Zugereisten“ keine Kosten übernehmen wollen, haben sie – leider nur unvollkommen aufeinander abgestimmte – Regelungen getroffen, aus denen sich je nach Fallkonstellation ergeben kann: Das Bundesland, aus dem der Blindengeldempfänger bzw. die Blindengeldempfängerin fortzieht, zahlt weiterhin. Oder: Das aufnehmende Bundesland gewährt nach Antragstellung Blindengeld. Oder: Keines der beiden Länder zahlt Blindengeld; es besteht nur noch die Möglichkeit, die nach Bundesrecht gewährte einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe zu beziehen.

7 Blindengeld im Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Eingliederungshilfe (siehe Kapitel IX) werden nebeneinander geleistet (vgl. § 72 Abs. 6 SGB XII sowie § 93 Abs. 2 SGB IX). Der Gesetzgeber geht von einem Gleichrangverhältnis beider Leistungen aus. Eingliederungshilfe darf also nicht mit dem Verweis auf die Blindenhilfe verwehrt oder gekürzt werden. Da das Landesblindengeld eine im Verhältnis zur Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zweckgleiche Leistung ist, sollte Gleiches für das Landesblindengeld gelten.

Das Blindengeld dient dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Es dient nicht dazu, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist deshalb nicht als „Einkommen“ zu betrachten und wird auch gemäß § 3 Nr. 11 EStG nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gezählt. Werden bei einkommensabhängigen Sozialleistungen die Anspruchsvoraussetzungen geprüft, so darf Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet werden. In einigen Fällen ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (zum Beispiel § 83 Abs. 1 SGB XII für die Sozialhilfe, § 11a SGB II für das Arbeitslosengeld II). In anderen Fällen ergibt sich dies daraus, dass es bei der Einkommensprüfung nur auf das zu versteuernde Einkommen ankommt (zum Beispiel § 135 SGB IX für die Eingliederungshilfe).

Ein Sonderfall ist die Regelung bei der Prozesskostenhilfe (§ 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dort wird verwiesen auf die Regelung im Unterhaltsrecht (§ 1610a BGB, siehe nächster Abschnitt). Praktisch bedeutet dies aber, dass auch bei der Prozesskostenhilfe das Blindengeld regelmäßig nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Im Unterschied zum Sozialrecht wird im zivilen Unterhaltsrecht – und nur dort! – das Blindengeld als Einkommen angesehen. Das heißt: Nach Auffassung der Zivilgerichte gehört das Blindengeld zu den Einkünften, die grundsätzlich für den eigenen oder fremden Unterhalt zur Verfügung zu stehen haben, es sei denn, der bzw. die Betreffende weist konkret nach, ob und in welchem Umfang er bzw. sie das Blindengeld bestimmungsgemäß verbraucht. § 1610a BGB soll die betroffenen blinden Menschen von der schwierigen Beweisführung entlasten: Gemäß dieser Norm wird gesetzlich vermutet, dass das Blindengeld in voller Höhe verbraucht wird und deshalb zum Unterhalt nicht zur Verfügung steht. Es liegt demnach an der Gegenseite, den Beweis für das behauptete Gegenteil anzutreten.

Ist die Erblindung auf das Verschulden eines anderen zurückzuführen – zum Beispiel nach einem Autounfall – und hat der blinde Mensch deswegen Schadensersatzansprüche gegen die Schädigerin/den Schädiger bzw. gegen deren/ dessen Versicherung, so erstreckt sich der Anspruch auch auf den Ausgleich des blindheitsbedingten Mehrbedarfs (vgl. § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB). Die Blindengeldstelle hat in diesen Fällen die Möglichkeit, entweder das Blindengeld zu verweigern oder in Höhe des gezahlten Blindengeldes den Schadensersatzanspruch von der geschädigten Person auf sich überzuleiten. Unberührt davon bleiben Ansprüche auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und auf die Entschädigung für die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB).

Alles Vorstehende bezieht sich auf das Blindengeld als laufende, monatlich bei blinden Empfängerinnen und Empfängern eingehende Zahlung. Die laufende Leistung genießt, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, einen besonderen Schutz, der unter anderem auch darin besteht, dass der Anspruch auf Blindengeld nicht übertragbar und nicht pfändbar ist. Wichtig zu wissen ist aber, dass sich dieser Schutz auf die laufende Leistung beschränkt. Er gilt also nicht für angespartes Blindengeld, und zwar auch dann nicht, wenn das Geld für einen blindheitsbezogenen Zweck (zum Beispiel Anschaffung eines teuren Hilfsmittels) zurückgelegt wird. Vom Vorstehenden wiederum zu unterscheiden ist die Frage, ob angespartes Blindengeld als Vermögen anzurechnen ist, wenn ein Anspruch auf eine vermögensabhängige Sozialleistung geprüft wird. Das BSG hat in einem Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R – anerkannt, dass in Einzelfällen, wenn das Blindengeld für bestimmte Zwecke zurückgelegt wird, hier die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII angewendet werden kann. Die gleichen Maßstäbe gelten auch für die Berücksichtigung von Vermögen bei Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009 – 10 A 1701/08). Wer Blindengeld anspart, dem sei dringend empfohlen, sich auf eine konkrete Verwendung und auf ein bestimmtes Sparziel festzulegen. Auf keinen Fall darf bei der Antragstellung oder beim Bezug einer vermögensabhängigen Leistung das Vorhandensein angesparten Blindengelds verschwiegen werden; kommt dies nachträglich heraus, muss der bzw. die Betreffende – wie auch schon einmal geschehen – mit einem Strafverfahren rechnen.

8 Blindengeld und Blindenhilfe für Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland

Die Antwort auf die Frage, ob und wenn ja welche Sozialleistungen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland erhalten, hängt davon ab, welche Form von Aufenthaltsberechtigung der betreffenden Person zugestanden wurde. Die sehr komplizierten Regelungen unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen, und zwar zwischen Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union, Ausländerinnen und Ausländern aus Staaten, mit denen ein internationales Abkommen besteht, Ausländerinnen und Ausländern, für die sich das Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt, Heimatlosen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallenden Personen, Asylberechtigten, Diplomatinnen und Diplomaten und Personen mit internationalem Status sowie NATO-Angehörigen.

9 Weiterführende Informationen

Auf der Website des DBSV ist eine interaktive Deutschlandkarte eingestellt, die einen Überblick über die Höhe des Blindengeldes einschließlich der einzelnen Leistungsbeträge bei Pflegebedürftigkeit oder stationärer Unterbringung in den Bundesländern, eine Verlinkung zum jeweiligen Landesblindengeldgesetz sowie eine Darstellung der Entwicklung der Blindengeldleistungen beinhaltet: www.blindengeld.dbsv.org.