Fachtagung 2016

Am 29.01.2016 fand in Bonn die Fachtagung „Ophthalmologische Grund-Rehabilitation“ statt. Organisatoren waren der deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) gemeinsam mit der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR).

Anders als bei den meisten schwerwiegenden Erkrankungen gibt es in Deutschland bislang keine medizinische Rehabilitationsleistung nach Sehverlust als Regelleistung.

Gemeinsam erörterten die rund 50 Teilnehmenden aus den Bereichen Augenmedizin und weiteren medizinischen Fachrichtungen, juristischen Experten, Vertretern der Selbsthilfe, Kostenträgern, Reha-Anbietern und Leistungserbringern die aktuelle Versorgungssituation, die Bedarfe, die aktuellen Rahmenbedingungen und mögliche Ansätze für Konzepte und Umsetzungsstrategien einer medizinischen Rehabilitation nach Sehverlust.

Zum Hintergrund

Das Sehen spielt in unserer optisch geprägten Welt mit Abstand für den Menschen die bedeutsamste Rolle bei der Wahrnehmung seiner Umwelt. Ca. 85 % der sinnlich wahrgenommenen Informationen werden visuell erfasst. Der Sehsinn hat demzufolge eine hohe Bedeutung für den Menschen.

Führt eine Erkrankung dazu, dass der Sehsinn ausfällt oder nur noch sehr eingeschränkt nutzbar ist, bedeutet dies eine massive, alltägliche und in nahezu allen Lebensbereichen spürbare Teilhabebeeinträchtigung. Die Folgen von Sehverlust sind insbesondere:

  • massive Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der alltäglichen Lebensführung (Selbstversorgung, Organisation des Haushalts, etc.),
  • massive Einschränkungen bis hin zum Verlust von Kommunikationsmöglichkeiten (Erkennen von Gesichtern, Mimik, Gestik) sowie der Wahrnehmung von Informationen in schriftlicher Form etc.,
  • erhebliche Einschränkungen der Orientierungsfähigkeit und damit der Mobilität,
  • eine deutliche Einbuße an Lebensqualität,
  • Abhängigkeit von fremder Hilfe,
  • Pflegebedürftigkeit oder zumindest drohende Pflegebedürftigkeit,
  • Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit,
  • ein deutlich erhöhtes Risiko, weitere Gesundheitsprobleme zu entwickeln oder deren Verlauf negativ zu beeinflussen; zu nennen sind u. a.:
    • erhöhte Sturzgefahr mit typischen Folgeverletzungen,
    • Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch eingetretenen Mobilitätsverlust oder fehlende Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Sport- und/oder Bewegungsangeboten,
    • Fehlernährung durch den Verlust der Kompetenz zum selbstständigen Einkauf, der Zubereitung von Speisen und der adäquaten Nahrungsaufnahme,
    • mittelbare oder unmittelbare psychische Erkrankungen wie Schlafstörungen, Anpassungsstörungen, Depressionen,
    • orthopädische Schäden durch visusbedingte Fehlhaltungen.
  • eine drohende soziale Isolation,
  • ein drohender sozialer Abstieg einschließlich eines erhöhten Armutsrisikos,
  • eine besondere Belastungssituation für das gesamte familiäre Umfeld durch die Notwendigkeit der Unterstützung des Betroffenen.

Tagungsbericht und Materialien

Die Vortragspräsentationen stehen leider nur teilweise in barrierefreier Fassung zur Verfügung.

  • Tagungsbericht
  • Vortragspräsentation von Prof. Dr. jur. Felix Welti, Leiter des Fachgebiets Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel: Rechtliche Rahmenbedingungen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation bei Sehverlust – Grundlagen der medizinischen Rehabilitation nach der UN-Behindertenrechtskonvention sowie Vorgaben und Finanzierungsmöglichkeiten auf Grundlage des SGB IX und des Leistungsrechts der Rehabilitationsträger

Perspektiven für die weitere Arbeit – Ergebnisse nach der abschließenden Podiumsdiskussion

Es besteht dringender Handlungsbedarf zur Implementierung einer medizinischen Rehabilitation nach Sehverlust. Dabei geht es nicht um die Schaffung eines neuen Anspruchs dem Grunde nach, sondern um die Realisierung des Anspruchs in der Praxis.

Zwei Zielgruppen gilt es dabei besonders in den Blick zu nehmen:

  1. Menschen, die während ihres Erwerbslebens einen Sehverlust erwerben, müssen besser als bisher den Weg zu beruflicher Rehabilitation finden. Hier gilt es die Lücke zwischen der Diagnosestellung und dem Einsetzen beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen zu schließen und – ebenso wie bei Rehabilitation aufgrund anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen – eine „Prozesskette“ in Gang zu setzen.
  2. Es bedarf dringend der Erweiterung von Rehabilitationsmaßnahmen für Menschen, die nicht mehr im erwerbsfähigen Alter sind. Hier gibt es bislang keine regelhaften Angebote im Rahmen medizinischer Rehabilitation. Diese Menschen können daher bislang wegen fehlenden oder mit hohen Zugangsbarrieren behafteten Finanzierungsmöglichkeiten häufig nicht adäquat mit Rehabilitationsleistungen versorgt werden. Ein Großteil des angesprochenen Personenkreises hat die überwiegende Zeit seines Lebens visuell geprägt gelebt, sodass der Verlust der Sehfähigkeit nicht nur als besonders schwerwiegend empfunden wird, sondern der Erwerb neuer Strategien spezifischer und interdisziplinär verschränkter Konzepte bedarf.

Die Diskutanten gelangten zu dem Ergebnis, dass die fachübergreifende Arbeit an diesem Thema notwendig und weiterzuführen ist.

Es bedarf eines gemeinsamen Verständnisses von Rehabilitation: Bei vielen Beteiligten der Fachtagung ist die mit dem Begriff der medizinischen Rehabilitation verbundene Zielsetzung sowie das Verständnis von medizinischer Rehabilitation als komplexes, interdisziplinär abgestimmtes Konzept, wie es im Recht der gesetzlichen krankenversicherung gilt, noch nicht vorhanden bzw. noch nicht ausreichend ausgeprägt. Folgende Fragen müssen handlungsleitend werden:

Welche Teilhabebeeinträchtigungen entstehen typischerweise nach einem Sehverlust? Wie muss eine Rehabilitation inhaltlich ausgestaltet sein? Wie kann eine Bedarfsfeststellung nach dem SGB IX aussehen? Für den Zugang zu einer solchen Leistung ist dabei nicht allein das Sehvermögen maßgeblich, sondern der individuelle Bedarf, der die Funktionseinschränkung ebenso berücksichtigt wie Kontextfaktoren. Ob die Rehabilitation letztlich ambulant, mobil oder stationär ausgestaltet wird, ist erst im zweiten Schritt zu klären.

Die bislang geführten Diskussionen um Einzelmaßnahmen, wie Schulungen in Orientierung und Mobilität oder lebenspraktischen Fähigkeiten müssen abgelöst werden durch ein gemeinsames Arbeiten an komplexen, interdisziplinären und ganzheitlich ausgerichteten Konzepten, die die persönlichen Voraussetzungen und Kontextfaktoren berücksichtigen. Gleichzeitig muss das Thema „Sehen“ als Querschnittsthema im Kontext medizinischer Rehabilitation übergreifen verankert werden.

Eine Vernetzung der verschiedenen Akteure und Fachdisziplinen ist dabei unerlässlich.

Zwei mögliche Optionen für die Implementierung von Angeboten werden diskutiert:

  • Es wird ein eigenständiges Konzept für eine medizinische Rehabilitation nach Sehverlust erarbeitet und implementiert.
  • Es werden Bündnispartner gewonnen, um im Rahmen bereits bestehender Konzepte für andere Indikationsbereiche die spezifischen Bedarfe nach Sehverlust in die Rehabilitationsmaßnahmen zu integrieren. Im Rahmen von Modellvorhaben sollte eine wissenschaftliche Begleitung stattfinden auf deren Grundlage dann ein Regelangebot etabliert werden könnte. Insbesondere bietet sich die geriatrische Rehabilitation für eine entsprechende Spezifikation an. Die Vorteile eines solchen Vorgehens sind: Häufig gibt es ohnehin eine Komorbidität. Die an der Versorgung Beteiligten können voneinander lernen. In einem Rehabilitationsteam können die nicht als Heilmittelerbringer anerkannten Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation leistungsrechtlich eingebunden werden. Es dürfte insgesamt leichter sein, modular auf bereits etablierte Systeme aufzusetzen und diese weiterzuentwickeln.

Nächste Schritte

Es erfolgt die Gründung eines Runden Tisches mit interdisziplinärer Zusammensetzung unter Einbindung der Selbsthilfe zur Planung des weiteren Vorgehens.

Alle Berufsgruppen sind aufgefordert, über den eigenen Tellerrand hinauszuschauen und kooperativ am Thema weiterzuarbeiten.

Von anderen Lernen: Es sollte eine Auseinandersetzung mit bereits bestehenden Rehabilitationskonzepten aus dem „Nicht-sehbehinderten-spezifischen Bereich“ erfolgen.