Beantragung und Verfahren

Es gibt nur Assistenz von der Eingliederungshilfe auf Antrag. Ohne Antrag keine Assistenz.

5. Taubblindenassistenz: Beantragung und Verfahren

Vorschau - Youtubevideo - 5. Taubblindenassistenz: Beantragung und Verfahren

Folgende Punkte müssen beachtet werden:

  • Anträge müssen schriftlich sein, das heißt auf Papier. E-Mail geht nicht. Fax geht. Man kann zum Sozialamt gehen und den Antrag mündlich stellen; das Amt schreibt den Antrag auf und man unterschreibt.
  • Es gibt Assistenz erst ab Antragstellung nicht vorher.
  • Der Antrag kann ohne Formular gestellt werden.

    Zum Antrag gehört:

    • Brief: Ich brauche Assistenz.

    • Beleg der Behinderung, z. B. Behindertenausweis.

    • Darstellung des Bedarfs.

    • Welche Assistenz wird gebraucht und warum?
    • Kosten der Assistenz.
  • Nach einem Antrag kann das Amt Fragen stellen. Es fragt nach Einkommen und Vermögen. Meistens bekommt man eine Einladung zu einem Gespräch. Im Gespräch wird der Bedarf ausführlich besprochen. Auf das Gespräch muss man sich gut vorbereiten.
  • Das Sozialamt muss einen schriftlichen Bescheid machen.

    Im Bescheid muss stehen:

    • Bewilligung oder Ablehnung des Antrags
.
    • Begründung
.
    • Rechtsbelehrung: Gegen den Antrag kann in einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
  • Gegen den Bescheid kann man Widerspruch einlegen,

    • wenn er abgelehnt wurde
.
    • wenn zu wenig bewilligt wurde
  • Der Widerspruch muss schriftlich sein. Man hat einen Monat Zeit für den Widerspruch.
  • Wird der Widerspruch abgelehnt, dann kann man vor Gericht klagen.
  • Bei Antrag, Widerspruch und Klage kann der DBSV helfen (www.taubblind.dbsv.org)
und die Rechte behinderter Menschen gGmbH, RBM (www.rbm-rechtsberatung.de)