Katalog der Führleistungen des DBV

Vorbemerkung

Das nach § 139 SGB V erlassene Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung enthält in seiner Produktgruppe 07 (Blindenhilfsmittel) besondere Qualitätsanforderungen zur Blindenführhundversorgung. Darin ist unter anderem bestimmt, dass Blindenführhunde „Führleistungen gemäß dem Katalog der Führleistungen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) oder entsprechender Kataloge erbringen" sollten.

Katalog Führleistungen

Den vollständigen Katalog der Führleistungen des DBSV können Sie im Folgenden als PDF oder als Word-Datei herunterladen.