XV Blindensendungen, Rundfunkbeitrag, Telekom-Sozialt
1 Blindensendungen
Blindensendungen sind gemäß dem Tarif der Deutschen Post AG portofrei. Die Portofreiheit geht darauf zurück, dass die Deutsche Post AG einen Vertrag zur Endkostenvergütung des Weltpostvereins unterzeichnet hat, der auch die kostenfreie Beförderung von Blindensendungen umfasst.
Blindensendungen sind Schriftstücke, die ausschließlich in Blindenschrift abgefasst sind. Voraussetzung für die Portofreiheit ist, dass der Inhalt leicht geprüft werden kann (offener Umschlag), dass die Sendung beim Versand im Inland die Aufschrift „Blindensendung“, beim Versand ins Ausland die Aufschrift „Blindensendung/Cécogramme“ trägt und das Höchstgewicht von sieben Kilogramm nicht überschritten wird (Blindensendungen über 1.000 Gramm werden im Frachtdienst befördert). Die Portobefreiung umfasst nicht die üblichen und weiterhin zu zahlenden Aufschläge für Einschreiben, Expressbriefe etc. Die Portofreiheit gilt auch für die Beförderung von weiteren Sendungen von und an staatlich anerkannte Blindenanstalten, darunter Tonaufzeichnungen, Datenträgern und Publikationen in Großdruck. Der DBSV und seine Landes- und Ortsvereine werden von der Deutschen Post AG als einer solchen Anstalt gleichstehend angesehen. Achtung: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Ratgebers waren die Tarifbedingungen der Deutschen Post AG noch nicht an die Neuerungen der internationalen Bestimmungen angepasst. Daher erfolgt an dieser Stelle keine ausführlichere Darstellung.
2 Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag ist nicht an die Benutzung eines Rundfunk- oder Fernsehgeräts gekoppelt, sondern allein an das „Innehaben“ einer Wohnung. Als „Inhaber“ gelten alle erwachsenen Personen, die die betreffenden Räumlichkeiten tatsächlich als Wohnung nutzen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Zu unterscheiden ist zwischen der Beitragsbefreiung und der Beitragsermäßigung:
Die Beitragsbefreiung wird Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern gewährt, die – vereinfacht gesagt – solche Sozialleistungen erhalten, bei denen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Das kann jede Sozialhilfeleistung sein, also auch die nach § 72 SGB XII gewährte Blindenhilfe. Einkommensabhängig ist auch das BAföG, hier allerdings gilt im Hinblick auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag die Sonderregelung, dass so Geförderte nur dann vom Rundfunkbeitrag befreit werden, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen. Eine Beitragsbefreiung – unabhängig von Einkommen und Vermögen – gibt es dann aber auch für taubblinde Wohnungsinhaber und Wohnungsinhaberinnen. Zum Nachweis der Taubblindheit kann der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid mit dem zuerkannten Merkzeichen „TBl“ oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Taubblindheit siehe Kapitel III, 4.4.
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (auf ein Drittel) wird denjenigen behinderten Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern gewährt, bei denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ im Schwerbehindertenausweis vorliegen. Es reicht also schon ein GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung.
Voraussetzung sowohl für die Beitragsbefreiung als auch für die Beitragsermäßigung ist, dass in der betreffenden Wohnung außer der berechtigten Person und dem bzw. der (nicht behinderten) Ehepartner bzw. -partnerin keine weitere erwachsene Person wohnt, es sei denn, dass auch diese Person Anspruch auf Beitragsbefreiung oder -ermäßigung hat. Ändern sich die Verhältnisse (Zuzug neuer Bewohnerinnen oder Bewohner), so ist dies dem Beitragsservice zu melden. Bei einem Wohnungswechsel ist umgehend ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen, andernfalls wird die Vergünstigung nicht gewährt.
Hinweis: Der für die öffentlich-rechtlichen Sender zu zahlende Rundfunkbeitrag ist nicht zu verwechseln mit den Kosten für den Kabelanschluss oder für das Pay-TV. Auf diesem Sektor gibt es für schwerbehinderte Menschen keine Vergünstigungen.
3 Telekom-Sozialtarif
Mit der Umstellung auf die internetbasierte IP-Technik wurden auch die Telefon- und Internettarife neu geregelt. Es gibt nur noch Festnetz- und Internet-Flatrates (Pauschaltarife). Damit entfällt der Sozialtarif, den bislang Personen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis beantragen konnten, wenn sie ihren Anschluss ausschließlich zum Telefonieren genutzt haben. Wer einen Sozialtarif hat und weiterhin nur telefonieren möchte, kann im Rahmen der Bestandsschutzregelung auf eine Fortsetzung des Telefontarifs unter Beibehaltung des Sozialtarifs bestehen. Alternativ besteht jederzeit die Möglichkeit, auf eine Telefon-Flatrate mit Internetzugang umzusteigen. Der DBSV empfiehlt, die Tarife unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen und nach Nachlässen für schwerbehinderte Menschen und anderen Rabatten zu fragen.