XI Rentenleistungen und Leistungen für den Lebensunterhalt

1 Rentenleistungen

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist im SGB VI geregelt. Das Gesetz enthält Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragszahlung. Ferner enthält es Regelungen über die Leistungen der GRV zur medizinischen und zur beruflichen Rehabilitation. Im Mittelpunkt aber stehen die komplizierten und umfangreichen Regelungen zu den Renten, die entweder wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes (Witwen- und Waisenrenten) gewährt werden. Zum Gesetz gehören zahlreiche Tabellen. Sie sind die Grundlage für die Berechnung der Renten und für die Klärung, ab welchem Geburtsjahrgang welche Renten beansprucht werden können. Nachstehend können nur einige wenige Besonderheiten des Rentenrechts behandelt werden. Eine individuelle Beratung kann sinnvollerweise nur durch einen Rentenexperten erfolgen.

1.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Wer in der GRV versichert ist, hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat, die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (z. B. wenn fünf Jahre mit Beitragszeiten belegt sind) und voll erwerbsgemindert ist. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst.

Wer nicht voll erwerbsgemindert ist, aber dauerhaft außerstande, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, gilt als teilweise erwerbsgemindert und erhält eine niedrige Erwerbsminderungsrente. Wer mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, hat keinen Anspruch. Vor der Bewilligung der Rente wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche berufliche Umschulung möglich und sinnvoll ist. Im Falle von Blindheit oder Sehbehinderung sollte möglichst früh die Beratung durch ein Berufsförderungswerk in Anspruch genommen werden.

1.2 Altersrenten

Anspruch auf die Regelaltersrente hat, wer die allgemeine Wartezeit erfüllt (siehe oben) und das Zugangsalter für die Regelaltersrente erreicht hat. Das Zugangsalter wird mit 67 Jahren erreicht. Ausnahmen gelten für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963: Für sie gilt ein nach den Jahrgängen gestaffeltes Zugangsalter zwischen 65 und 67 Jahren. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer Tabelle, die in § 235 SGB VI enthalten ist.

Anspruch auf die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen” hat, wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt (wobei alle „rentenrechtlichen” Zeiten, also nicht nur Beitragszeiten berücksichtigt werden) und das spezielle Zugangsalter für diese Rente erreicht hat. Es liegt grundsätzlich bei 65 Jahren. Parallel zur Regelaltersrente ist aber auch hier für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 das Zugangsalter gestaffelt (von 63 bis 65). Die Einzelheiten ergeben sich aus einer Tabelle, die in § 236a SGB VI enthalten ist.

1.3 Vorzeitige Inanspruchnahme der Rente

Die vorzeitige (dem regulären Rentenanspruch vorgreifende) Inanspruchnahme ist möglich, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist, bei Regelaltersrenten jedoch nicht vor dem 63. Lebensjahr und bei Altersrenten für schwerbehinderte Menschen nicht vor dem 62. Lebensjahr (§§ 36 und 37 SGB VI). Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich die Rente um 0,3 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

1.4 Hinzuverdienstgrenzen

Mit dem Flexirentengesetz wurden die Hinzuverdienstgrenzen mit Wirkung seit 01.07.2017 neu geregelt. Danach gilt: Wer eine Altersrente erhält, nachdem er die Regelaltersgrenze erreicht hat, bei dem hat – wie bisher – der Hinzuverdienst auf die Rente keinen Einfluss. Wer aber vorzeitig vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nimmt, darf in dieser Zeit die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr nicht überschreiten (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Wird sie überschritten, so wird ein Zwölftel des Betrags, der über die Grenze von 6.300 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Es folgt dann noch ein weiterer Rechenschritt, bei dem ein jährlich neu festgelegter „Hinzuverdienstdeckel“ (§ 34 Abs. 3a SGB VI) berücksichtigt wird. Nach § 34 Abs. 3b SGB VI gelten als Hinzuverdienst: „Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen“. Nicht als Hinzuverdienst gilt „das Entgelt, 1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld (…) nicht übersteigt, oder 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält“. Zu den hier genannten Einrichtungen zählen die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und ausdrücklich aber auch die anerkannten Blindenwerkstätten.

Der § 96a SGB VI regelt die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten. Danach ist zu unterscheiden zwischen Renten wegen voller Erwerbsminderung und solchen wegen teilweiser Erwerbsminderung. Im ersten Fall gilt das gleiche Verfahren wie bei der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente (siehe oben), im zweiten Fall wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet, und zwar orientiert am höchsten Einkommen, das der Betreffende in den letzten 15 Jahren erzielt hat.

Eine Befreiung von der Hinzuverdienstgrenze besteht aufgrund einer Bestandsschutzregelung für ehemalige DDR-Invalidenrentner, die nach DDR-Recht blindengeldberechtigt waren (§ 302a Abs. 3 und 313 Abs. 6 SGB VI).

2 Leistungen zum Lebensunterhalt

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (z. B. aus Arbeitseinkommen, einer Rente oder privatem Einkommen und Vermögen) decken kann, hat Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen.

2.1 Wohngeld

Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum (Eigentum) geleistet. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens, das für die Gewährung des Wohngeldes entscheidend ist, wird schwerbehinderten Personen mit einem GdB von 100 oder solchen mit GdB <100, wenn sie gleichzeitig häuslich pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI sind, ein Freibetrag von 1.800 Euro gewährt (§ 17 WoGG).

2.2 Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Bedarfsgemeinschaft

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Das SGB II enthält die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und der Personen, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (ausgenommen der Personen, die Leistungen der Grundsicherung nach Kapitel III und IV SGB XII erhalten). Die Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes umfassen den Regelbedarf (§ 20 SGB II und ergänzend § 23 SGB II für das Sozialgeld), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).

Zusätzlich zum Regelbedarf werden auch die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Repara­turen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten erbracht (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Gemäß § 24 Abs. 1 SGB II können darlehensweise auch Kosten für unabweisbar notwendige Gegenstände gewährt werden, die eigentlich vom Regelbedarf gedeckt werden müssten (das können z. B. Kosten für eine notwendige, aber von der Leistungspflicht der GKV nicht umfasste Brillenversorgung sein). Unter anderem werden nach § 21 Abs. 4 SGB II Mehrbedarfsleistungen in Höhe von 35 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte erbracht, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen nach § 112 SGB IX erhalten. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit weitergewährt werden. SGB II-Leistungen werden nur insofern gewährt, als die maßgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschritten werden (vgl. zum Einkommens- und Vermögenseinsatz §§ 11, 11a, 11b und 12 SGB II).

2.3 Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Menschen

2.3.1 Grundsätze

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ihren Lebensunterhalt nicht decken können, können Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Die Leistungen der Sozialhilfe sind im SGB XII geregelt. Zu ihnen gehört die Hilfe zum Lebensunterhalt, die gemäß den §§ 41 ff. SGB XII auch in der besonderen Form der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” gewährt werden kann. Diese Grundsicherung erhalten auf Antrag Personen ab ihrem Zugangsalter für die Regelaltersrente (siehe 1.3) und voll erwerbsgeminderte Personen von ihrem 18. Lebensjahr an.

Die Leistungen bestehen aus dem Regelbedarf, Mehrbedarfen und Kosten des Lebensunterhalts. Die Kosten der Unterkunft (KDU) werden bei Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe erhöht.

2.3.2 Einsatz von Einkommen und Vermögen im SGB XII

Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person und der mit ihr zusammenlebenden Bedarfsgemeinschaft. Werden die Einkommensgrenzen überschritten, so werden die monatlichen Sozialhilfeleistungen um den überschreitenden Betrag bis auf null gemindert. Eine Besonderheit gilt für das Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 und für Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII: Bei ihnen werden gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vom überschreitenden Betrag 60 Prozent außer Betracht gelassen. Das heißt: Wird zum Beispiel die Einkommensgrenze um 100 Euro überschritten, so wird die zu bewilligende Leistung nicht um 100 Euro, sondern um 40 Euro gekürzt.

Die Vermögensgrenzen sind niedrig. Für die „kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte” gilt gemäß der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII:

  • Grenze für eine alleinstehende Person:
    5.000 Euro
  • Grenze für Leistungsbeziehende mit Ehegatten/ Lebenspartner bzw. Ehegattin/Lebenspartnerin: 5.000 Euro plus 5.000 Euro gleich 10.000 Euro

Für jede weitere von der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhaltene Person (insbesondere für die Kinder) erhöht sich die Grenze um 500 Euro.

Die Vermögensgrenzen überschreitet nicht, wer ein kleines Hausgrundstück oder eine angemessene Eigentumswohnung sein Eigen nennt und es bewohnt. Zum Schonvermögen gehören ferner die staatlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente”) und das für die Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeug. Unangetastet bleibt unter Umständen auch der in eine Versicherung eingezahlte Betrag für eine angemessene Bestattung.

Volljährige unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern können bei einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro und mehr zur Tragung der Kosten mit herangezogen werden. Im Gesetz gilt eine Vermutensregelung: Nur wenn das Sozialamt Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat, darf es die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse von den unterhaltsverpflichteten Familienangehörigen fordern. Stirbt der Empfänger / die Empfängerin der Sozialhilfe, so kann der zuständige Träger in bestimmten Grenzen die Rückzahlung der Sozialhilfe aus dem Erbe verlangen (§ 102 SGB XII).

Manipulationen, zum Beispiel Verschwenden von Vermögen vor Antragstellung, berechtigen zur Leistungsverweigerung (§ 103 SGB XII); Schenkungen können gegebenenfalls rückgängig gemacht werden (§ 528 BGB). Zulässig sind besondere Regelungen im Testament, wonach der Erbanteil eines behinderten Kindes in bestimmter Weise zu verwenden ist, um es so dem Zugriff des Sozialhilfe- oder Eingliederungshilfeträgers zu entziehen. In solchen Fällen sollten vor Errichtung der letztwilligen Verfügung entsprechende Beratungsangebote wahrgenommen werden.