Blindengeld in Mecklenburg-Vorpommern
- Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Mecklenburg-Vorpommern
- Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Mecklenburg-Vorpommern
- Die gesetzliche Regelung in Mecklenburg-Vorpommern
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Stand 01.07.2024
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Mecklenburg-Vorpommern
Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld – LBlGG.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 430,00 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 301,85 €
- bei Pflegegrad 3: 268,99 €
- bei Pflegegrad 4: 238,75 €
- bei Pflegegrad 5: 238,71 €
Bewohnerinnen und Bewohnern “stationärer und teilstationärer Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Da die Leistungshöhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt, werden hier keine Beträge ausgewiesen.
Minderjährige
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 273,05 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 144,90 €
- bei Pflegegrad 3: 112,04 €
- bei Pflegegrad 4: 81,80 €
- bei Pflegegrad 5: 81,76 €
Bewohnerinnen und Bewohnern “stationärer und teilstationärer Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Da die Leistungshöhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt, werden hier keine Beträge ausgewiesen.
Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein „kleines“ Blindengeld.
Volljährige
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhält man einen Betrag in Höhe von 107,50 €.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Da das Blindengeld geringer ist, als die Anrechnungsbeträge der Pflegeversicherung, erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 kein Blindengeld. Man erhält nur die Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Bei Bewohnern stationärer und teilstationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Da die Leistungshöhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt, werden hier keine Beträge ausgewiesen.
Minderjährige
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten einen Betrag in Höhe von 68,26 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad II teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Da das Blindengeld geringer ist, als die Anrechnungsbeträge der Pflegeversicherung, erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade II, III, IV und V kein Blindengeld. Man erhält nur die Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder die Pflegeversicherung getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 13,65 € monatlich.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern.
Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Mecklenburg-Vorpommern
Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Mecklenburg-Vorpommern. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.
DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.

Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Mecklenburg-Vorpommern seit 1989
Jahr | Blindenhilfe | Blindengeld |
---|---|---|
1992 | 307 | 307 |
1993 | 392 | 392 |
1994 | 411 | 411 |
1995 | 429 | 429 |
1996 | 535 | 535 |
1997 | 544 | 544 |
1998 | 546 | 546 |
1999 | 553 | 546 |
2000 | 556 | 546 |
2001 | 567 | 546 |
2002 | 579 | 546 |
2003 | 585 | 546 |
2004 | 585 | 546 |
2005 | 585 | 546 |
2006 | 585 | 546 |
2007 | 589 | 546 |
2008 | 595 | 546 |
2009 | 609 | 430 |
2010 | 609 | 430 |
2011 | 614 | 430 |
2012 | 628 | 430 |
2013 | 630 | 430 |
2014 | 641 | 430 |
2015 | 654 | 430 |
2016 | 682 | 430 |
2017 | 695 | 430 |
2018 | 717 | 430 |
2019 | 740 | 430 |
2020 | 765 | 430 |
2021 | 765 | 430 |
2022 | 806 | 430 |
Die gesetzliche Regelung in Mecklenburg-Vorpommern