Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld – LBlGG.

Leistungen für blinde Menschen

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.

Volljährige

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 430 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 308 €
  • bei Pflegegrad 3: 277 €
  • bei Pflegegrad 4: 220 €
  • bei Pflegegrad 5: 248 €

Bewohnerinnen und Bewohnern “stationärer und teilstationärer Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Da die Leistungshöhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt, werden hier keine Beträge ausgewiesen.

Minderjährige

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 273,05 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 151,05 €
  • bei Pflegegrad 3: 120,05 €
  • bei Pflegegrad 4:   63,05 €
  • bei Pflegegrad 5:   91,05 €

Bewohnerinnen und Bewohnern “stationärer und teilstationärer Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Da die Leistungshöhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt, werden hier keine Beträge ausgewiesen.

Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein „kleines“ Blindengeld.

Volljährige

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhält man einen Betrag in Höhe von 107,50 €.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Da das Blindengeld geringer ist, als die Anrechnungsbeträge der Pflegeversicherung, erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 kein Blindengeld. Man erhält nur die Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Bei Bewohnern stationärer und teilstationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Da die Leistungshöhe von unterschiedlichen Faktoren abhängt, werden hier keine Beträge ausgewiesen.

Minderjährige

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten einen Betrag in Höhe von 68,28 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad II teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Da das Blindengeld geringer ist, als die Anrechnungsbeträge der Pflegeversicherung, erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade II, III, IV und V kein Blindengeld. Man erhält nur die Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder die Pflegeversicherung getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 13,65 € monatlich.

Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch

Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern.

Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Mecklenburg-Vorpommern

Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Mecklenburg-Vorpommern. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.

DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.

Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Mecklenburg-Vorpommern seit 1989

Jahr Blindenhilfe Blindengeld
1992 307 307
1993 392 392
1994 411 411
1995 429 429
1996 535 535
1997 544 544
1998 546 546
1999 553 546
2000 556 546
2001 567 546
2002 579 546
2003 585 546
2004 585 546
2005 585 546
2006 585 546
2007 589 546
2008 595 546
2009 609 430
2010 609 430
2011 614 430
2012 628 430
2013 630 430
2014 641 430
2015 654 430
2016 682 430
2017 695 430
2018 717 430
2019 740 430
2020 765 430
2021 765 430
2022 806 430