VII Teilhabe am Arbeitsleben

1 Allgemeines

Grundsätzlich ist jeder frei darin, ob und mit wem er einen Arbeitsvertrag abschließt. Zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und zur Förderung ihrer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, die besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers (siehe etwa § 164 SGB IX), Benachteiligungsverbote sowie Nachteilsausgleiche und breit gefächerte staatlich unterstützte Förderinstrumentarien betreffen. Sie sind überwiegend in Teil 3 SGB IX, im Teil 1 Kapitel X SGB IX und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.

2 Beschäftigungspflicht

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen verfügen, haben sie mit einer bestimmten Quote mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Verstoßen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen die Beschäftigungspflicht, haben sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten (§§ 160 ff. SGB IX). Einen einklagbaren Anspruch auf Beschäftigung gibt es allerdings nicht.

3 Diskriminierungsverbot

Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Kapitel II, 3) haben behinderte Menschen im Berufsleben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung (vgl. §§ 6 ff. AGG). Das Benachteiligungsverbot gilt unter anderem für die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes, für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber oder den beruflichen Aufstieg. Zulässig ist der Ausschluss einer Bewerberin, eines Bewerbers oder einer Bewerbergruppe nur dann, wenn der dafür angegebene Grund „wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist”.

Das Benachteiligungsverbot gilt ferner für alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Entscheidungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis hin zur Kündigung. Wird gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, zum Beispiel bei der Bewerberauswahl oder bei der Entscheidung über den beruflichen Aufstieg, so gibt es allerdings keinen Anspruch auf die verwehrte Anstellung oder auf die verwehrte Beförderung. Es gibt in diesen Fällen einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung. Dieser Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, es sei denn, es gilt tarifvertraglich eine andere Frist. Erkennt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die geforderte Entschädigungsleistung nicht an, kann innerhalb von drei Monaten um gerichtlichen Rechtsschutz beim zuständigen Arbeitsgericht nachgesucht werden (§ 15 AGG i. V. m. § 61b ArbGG).

4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

4.1 Unterstützung von Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt

Für den Fall der Beschäftigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen steht ein umfangreiches Förderinstrumentarium der öffentlichen Hand zur Verfügung. Die Palette der Leistungen reicht von Geldleistungen (zum Beispiel für eine Probebeschäftigung oder einen Eingliederungszuschuss) über die fachliche und finanzielle Unterstützung bei der Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes bis zum Ausgleich von eventuell auftretenden Effizienzdefiziten bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer. Wer vor Eintritt der Behinderung bereits einen Beruf erlernt hat oder bei wem sich die Behinderung im Laufe des Berufslebens verschlimmert, hat Anspruch auf Anpassung der Arbeitstechniken oder auf Umschulung.

Wesentliche Regelungen finden sich in Teil 1, Kapitel 10 des SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 49 ff.) und trägerspezifisch in den jeweiligen Teilen des Sozialgesetzbuchs.

Die Zuständigkeiten sind jedoch kompliziert: Ist die Behinderung zurückzuführen auf einen Kriegsschaden, einen Unfall im Zusammenhang mit militärischen Aktionen (Militärdienst oder Manöver) oder mit anderen staatlichen Maßnahmen (zum Beispiel Impfung) oder darauf, dass die den Antrag stellende Person einem in Deutschland begangenen Verbrechen zum Opfer gefallen ist, so richten sich die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Ist die Behinderung zurückzuführen auf eine Einwirkung im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit, zum Beispiel Arbeitsunfall, Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte, oder mit dem Besuch einer öffentlichen Schule, so sind die Berufsgenossenschaften zuständig und die Leistungen richten sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 35 ff. SGB VII).

Liegt keine der zuvor genannten Behinderungsursachen vor, hat aber der bzw. die Betroffene in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (u. a. Erfüllung der Wartezeit), so ist die Rentenversicherung zuständig für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen, die notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen. Die Leistungen richten sich nach dem SGB VI.

Ist auch die Rentenversicherung nicht zuständig, so kann die Arbeitsagentur aufgrund des SGB III (§§ 112 ff.) bzw. das Jobcenter zuständig sein.

Die Jobcenter werden ab Januar 2022 bei Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbindlich in das Teilhabeplanverfahren eingebunden. Sie haben zudem die Möglichkeit, bestimmte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16a, 16b, 16d, 16f, 16h und 16i SGB II) neben Leistungen in einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Mit den Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung sollen die Eingliederungschancen verbessert werden.

4.2 Unterstützung für Menschen mit Behinderungen außerhalb des ersten Arbeitsmarktes

Behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden, können in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen werden. Das Nähere regeln die §§ 56 ff. SGB IX.

Hierzu gibt es Alternativen: Behinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben und denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angeboten wird, können die Leistungen zur Teilhabe als Budget für Arbeit in Anspruch nehmen (§ 61 SGB IX). Es besteht allerdings keine Verpflichtung des Leistungsträgers, selbst budgetfähige Arbeitsplätze zu akquirieren. Wer also ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen will, muss sich selbst einen Arbeitsplatz suchen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis tarifvertraglich oder ortsüblich entlohnt wird.

Materiell umfasst das Budget für Arbeit zwei Komponenten: einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und die Unterstützung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, maximal 40 Prozent der Sozialversicherungsbezugsgröße. Die Länder sind ermächtigt worden, günstigere Regelungen für den Lohnkostenzuschuss zu treffen. Ob und in welcher Höhe ein Land davon Gebrauch macht, ist beim jeweils zuständigen Rehabilitationsträger zu erfragen. Zuständig für die Ausführung des Budgets ist in den meisten Fällen der Träger der Eingliederungshilfe.

5 Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe werden gemäß § 185 SGB IX unter anderem für begleitende Hilfen im Arbeitsleben vergeben. Zuständig sind die Integrationsämter, teilweise auch als Inklusionsamt bezeichnet. Gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind begleitende Hilfen im Arbeitsleben Leistungen, die darauf gerichtet sind, dass "die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können, sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten." Das sind zum Beispiel die Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen, Finanzierung einer Arbeitsassistenz, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung, ferner zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.

Zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen können auch Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gewährt werden. Mit Ausnahme der notwendigen Arbeitsassistenz, auf die es einen Rechtsanspruch gibt, sind all diese Leistungen Kann-Leistungen, stehen also im Ermessen der Behörde und sind durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt. Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Antrags können nur damit begründet werden, dass das Ermessen in fehlerhafter Weise, zum Beispiel auf der Grundlage unrichtiger Tatsachen, ausgeübt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2018 – BVerwG 5 C 9.16 klargestellt, dass der Anspruch auf Arbeitsassistenz für behinderte Menschen nicht nur der Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient, sondern auch zur Chancengleichheit dieses Personenkreises auf dem Arbeitsmarkt beitragen soll. Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass sich im Beruf die Persönlichkeit eines Menschen entfaltet. Deshalb ist es (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet, ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte. Dem Integrationsamt steht bei einem festgestellten Bedarf also kein Ermessen zu.

6 Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat die betreffende Person für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Keinen Anspruch auf Zusatzurlaub haben die den schwerbehinderten gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Menschen.

7 Kündigungsschutz

Das Arbeitsverhältnis darf gemäß den §§ 168 ff. SGB IX nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Dies gilt für alle Arten von Kündigungen: ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen. Das Integrationsamt prüft, ob die oder der Betroffene den Arbeitsplatz nicht behalten oder ob sie bzw. er nicht wenigstens einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb einnehmen kann. In bestimmten Fallkonstellationen gilt der Kündigungsschutz nicht (§ 173 SGB IX). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat oder wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht erkannt worden oder zumindest offenkundig ist.

Eine Kündigung ist gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt ist.