XIV Beförderung in Verkehrsmitteln

1 Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ haben gemäß den §§ 228, 230 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahverkehr. Zu den berechtigten Personen gehören auch blinde (Merkzeichen „Bl“) und taubblinde (Merkzeichen „TBl“) Menschen, weil sie automatisch auch die Merkzeichen „G“ und „H“ zuerkannt bekommen. Sie müssen dazu ihren Schwerbehindertenausweis mit sich führen und ein weißes Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke, das zusammen mit dem Ausweis ausgegeben wird.

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ erhalten die Wertmarke kostenlos. Außerdem können sie neben der Freifahrt die Kfz-Steuer-Befreiung in Anspruch nehmen. Eine kostenfreie Wertmarke erhalten auch weitere Gruppen schwerbehinderter Menschen, etwa wenn sie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten (vgl. im Einzelnen §228 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 SGB IX).

Wer hingegen als schwerbehinderter Mensch lediglich das Merkzeichen „G“ und keinen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke nach §228 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 SGB IX hat, zahlt für die Wertmarke, die ein Jahr oder auf Wunsch ein halbes Jahr gilt, 91 bzw. 46 Euro. Außerdem muss er sich zwischen Freifahrt und Kfz-Steuer-Ermäßigung entscheiden.

Zum öffentlichen Nahverkehr zählt die Beförderung mit Linienbussen, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen in ganz Deutschland, ferner die Beförderung auf Fähren, zum Beispiel über den Rhein. Zum Nahverkehr gehört auch die Beförderung mit der Bahn in Nahverkehrszügen sowie in folgenden Zuggattungen: InterRegioExpress (IRE), RegionalExpress (RE) und RegionalBahn (RB) – jeweils in der 2. Wagenklasse.

2 Beförderung einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr

Ist das Merkzeichen „B“ (bei sehbehinderten Menschen ab GdB 70) im Schwerbehindertenausweis eingetragen, hat man gemäß § 228 Abs. 6 SGB IX ferner Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson und eines Blindenführhundes in den öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs. Mitbefördert werden nun auch gekennzeichnete Assistenzhunde im Sinne von § 12e BGG. Zuschläge (zum Beispiel Intercity-Zuschlag) werden anders als im internationalen Verkehr für die Begleitperson nicht erhoben.

Die Deutsche Bahn AG hat in einem Schreiben vom 25.08.1989 – P 2013-2369/89 – erklärt: „Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine generelle Altersbegrenzung für Begleitpersonen von behinderten Menschen bei der Deutschen Bahn AG nicht besteht. Wir möchten jedoch zu bedenken geben, dass eine Begleitperson in der Lage sein muss, in gewissen Situationen entsprechend zu reagieren. Ein achtjähriges Kind kann durchaus in der Lage sein, einen blinden Menschen zu begleiten, und dagegen ist auch nichts einzuwenden.“

3 Platzreservierung und andere Serviceleistungen

Die Deutsche Bahn AG sieht in ihren Beförderungsbedingungen vor, dass schwerbehinderte Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ zuerkannt worden ist, bis zu 2 Sitzplätze unentgeltlich reservieren können.

Über weitere Serviceleistungen (zum Beispiel Einstieg- und Umsteighilfen) informiert die Bahn auf ihren Internetseiten (www.bahn.de/barrierefrei), telefonisch durch die Mobilitätsservicezentrale, erreichbar montags bis freitags von 06:00 bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr unter Tel.: (0 30) 65 21 28 88 oder per E-Mail unter msz@deutschebahn.com.

Wird ein zugesagter Mobilitätsservice nicht erbracht und entstehen dadurch Zugverspätungen bzw. erreichen Sie Ihren Anschluss nicht oder können Ihre Reise nicht wie geplant zu Ende bringen, greifen die Fahrgastrechte. Hier können sich je nach Fallkonstellation Ansprüche auf Ent­schädigungsleistungen (z. B. für eine notwendige Taxifahrt) oder Schadensersatzansprüche ergeben.

Nähere Informationen finden Sie unter www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barrierefrei-fahrgastrechte.html.

4 Bahnreisen ins Ausland

Auf Bahnfahrten in die nachfolgend genannten Länder erhalten blinde Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ einen Freifahrschein (= Fahrkarte für null Euro) für ihre Begleitperson (hier anders als bei deutschen Bahnen nur wahlweise Begleitperson oder Führhund), wenn sie an einem Schalter der Deutschen Bahn eine Hin- und Rückfahrkarte lösen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Die Regelung gilt auch für die Fährverbindungen zwischen Hoek van Holland und Harwich (Stena Line) und zwischen Piräus und den griechischen Inseln (Blue Star Ferries).

Ausgeschlossen von der vorstehenden Regelung sind alle Züge „mit Globalpreissystem“, das heißt: Züge mit besonderem Komfort, für die ein eigenes Preissystem gilt, wie zum Beispiel Thalys und Eurostar. Leider sind einige Bahngesellschaften dazu übergegangen, auch ganz normal erscheinende Schnellzüge dieser Kategorie zuzuordnen, sodass sich schließlich nicht mehr jede gewünschte Reiseroute mit dem Anspruch auf Freifahrt für die Begleitperson verbinden lässt. Reisende sollten sich aber bei all diesen Zügen mit besonderem Preissystem erkundigen, ob es nicht doch eine Ermäßigung für behinderte Fahrgäste und/oder für die Begleitperson gibt.

Abgesehen von dem Vorstehenden gilt der Grundsatz, dass Deutschen im Ausland nur dann Vergünstigungen zustehen, wenn sie dort ihren festen Wohnsitz haben.

Für Grenzlandbewohnerinnen und Grenzlandbewohner kann es allerdings unter Umständen besondere Regelungen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Nahverkehr geben. Nähere Informationen finden Sie auch unter

https://www.bahn.de/service/individuelle-reise/ barrierefrei/barrierefrei_verguenstigungen

5 Reisen mit dem Flugzeug

5.1 Begleitpersonen

Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson gewähren die Lufthansa und verschiedene andere deutsche Luftfahrtgesellschaften auf Inlandsflügen. Einige Luftfahrtgesellschaften verweigern allein reisenden blinden Menschen die Beförderung und verlangen die Begleitung durch eine mindestens 18 Jahre alte Begleitperson.

5.2 Hilfeleistungen am Flughafen und im Flugzeug

Die europäische Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 regelt in Bezug auf den Flugverkehr von und zu europäischen Flughäfen die „Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“. Sie gewährt Ansprüche auf eine Reihe von Serviceleistungen, die in den Anlagen I und II dieser Verordnung im Einzelnen aufgezählt sind, unter anderem Begleitung auf den Wegen zur Toilette, zum Einchecken, zum Platz im Flugzeug oder auch Hilfen bei der Gepäckaufgabe und -annahme. Anerkannte Blindenführhunde dürfen in der Kabine mitgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die benötigten Hilfen mindestens 48 Stunden vor dem Abflug bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseunternehmen angemeldet werden und dass die Betreffenden am ausgemachten Treffpunkt zur ausgemachten Zeit erscheinen. Ist Letzteres nicht vereinbart, muss man mindestens eine Stunde vor dem Abflug bei der Abfertigung oder zwei Stunden vor dem Abflug an einem der im Flughafen für behinderte Menschen vorgesehenen Treffpunkte sein. Die Hilfen sind für behinderte Fluggäste kostenlos.

5.3 Beschränkungen aus Sicherheitsgründen

Die genannte Verordnung befasst sich auch mit Beschränkungen aus Sicherheitsgründen. Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht, alle behinderten Menschen zu befördern, jedoch sind Beschränkungen (zum Beispiel die zahlenmäßige Begrenzung der behinderten Fluggäste oder die Verweigerung der Beförderung im Einzelfall) zulässig, „um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, nachzukommen.“ Diese Rechtsvorschriften sind allerdings ziemlich unterschiedlich und den Betroffenen bisweilen erst bekannt, wenn es zu spät ist. Immerhin haben die Luftfahrtunternehmen die Pflicht, die Sicherheitsvorschriften öffentlich zugänglich zu machen, und das Reiseunternehmen muss die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt geben, „die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flügen gelten“.

5.4 Beschwerden

Wird gegen die Vorschriften der europäischen Verordnung verstoßen, können sich Betroffene beim jeweils Verantwortlichen beschweren (beim Leitungsorgan des Flughafens oder beim Luftfahrtunternehmen). Ist dessen Reaktion nicht zufriedenstellend, können sich Betroffene an das Luftfahrt-Bundesamt, Bürger-Service-Center, 38144 Braunschweig, Tel.: (05 31) 2 35 51 15 (Mo–Do von 10:00 bis 13:00 Uhr), E-Mail: fluggastrechte@lba.de, wenden.