Satzung

des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) in der aktuellen Fassung, die im Juni 2022 beschlossen wurde.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verband ist Nachfolgeorganisation des 1912 gegründeten Reichsdeutschen Blindenverbandes e. V. mit Rechten einer milden Stiftung - Sitz Berlin - sowie Rechtsnachfolger des Blinden-und-Sehschwachen-Verbandes der DDR.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist Spitzenverband der blinden und sehbehinderten Menschen in Deutschland und Verband der freien Wohlfahrtspflege.
  3. Er vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen von Menschen, die sehbehindert, blind, hörsehbehindert oder taubblind sind oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann; eingeschlossen sind solche Interessen, die sich bei den betroffenen Menschen aus dem Zusammentreffen mit zusätzlichen Behinderungen ergeben.
  4. Ausgerichtet auf die vorstehend genannten Personen sind die Zwecke des Verbandes:
    • a. die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der Betroffenen,
    • b. die Förderung ihrer Selbstbestimmung,
    • c. die Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft,
    • d. die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung sowie
    • e. die Förderung der Umsetzung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention.
  5. Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:
    • a. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung,
    • b. Rechtsberatung, Rechtsvertretung und Verbandsklagen in behinderungsspezifischen Angelegenheiten,
    • c. Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
    • d. Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten,
    • e. Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit,
    • f. Bereitstellung von Informationen zu medizinischen Fragen und von Hilfen zur Bewältigung von behinderungs-, krankheits- oder patientenbezogenen Anliegen, namentlich durch ein nach bundeseinheitlichen Qualitätsstandards organisiertes Peer-Beratungsangebot, durch offene, themenbezogene Informationsveranstaltungen sowie durch den Erfahrungsaustausch zwischen Gleichbetroffenen,
    • g. Unterstützung der Angehörigen des Personenkreises nach Ziffer 3 durch Information und Beratung
    • h. Durchsetzung von Barrierefreiheit und Universal Design in allen Lebensbereichen, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen,
    • i. Förderung der Entwicklung und der Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel,
    • j. Aufklärung, Beratung und rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes,
    • k. Förderung sowohl der spezifischen als auch der inklusiven Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher,
    • l. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen im öffentlichen Raum,
    • m. Unterstützung kultureller und sportlicher Betätigung blinder und sehbehinderter Menschen,
    • n. Unterhaltung von Einrichtungen beziehungsweise Beteiligung an deren Trägerschaft sowie Förderung von Einrichtungen, die der Rehabilitation oder der Erholung dienen,
    • o. Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung aller geeigneten Medien,
    • p. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland,
    • q. Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und bei humanitären Notlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Flucht und Vertreibung,
    • r. Errichtung von und Beteiligung an rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen.
  6. Der Verband kann - allein oder mit anderen Gesellschaftern - eine Rechtsberatungsgesellschaft unterhalten, mittels derer er seinen Mitgliedsorganisationen und deren Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Rechtsfragen und -streitigkeiten anbietet, die mindestens mittelbar mit einer Behinderung im Zusammenhang stehen. Die Rechtsvertretung erstreckt sich insoweit ausschließlich auf die Rechtsgebiete des Sozial- und Verwaltungsrechts in Anwendung von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO.

§ 2a Bedingungen der Inanspruchnahme der Rechtsberatungsgesellschaft im Sinne von § 2 Ziffer 6

  1. Auf der Grundlage von § 2 Ziffer 6 ist der DBSV an der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ rbm gemeinnützige GmbH (rbm gGmbH) mehrheitlich beteiligt.
  2. Der DBSV haftet im Rahmen seiner Beteiligung an der rbm gGmbH für deren Tätigkeit, sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten entsprechend § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG und § 67 Abs. 2 Nr. 7 VwGO.
  3. Die Mitglieder im Sinne von § 4 Ziffern 2, 3 und 6 und deren ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, die kostenlose Hilfe der rbm gGmbH im Rahmen einer Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
  4. Die Mitglieder im Sinne von § 4 Ziffern 2, 3 und 6 und deren ordentliche Mitglieder haben gleichfalls die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, die Hilfe der rbm gGmbH im Rahmen einer Rechtsvertretung nach Maßgabe der Ziffern 5 bis 10 in Anspruch zu nehmen; die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet, nach summarischer Prüfung durch die rbm gGmbH offensichtlich nicht erfolgversprechend ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt.
  5. Die rbm gGmbH ist zur Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung sowie zur Vertretung vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten, den Landessozialgerichten und den Oberverwaltungsgerichten / Verwaltungsgerichtshöfen im gesamten Bundesgebiet sowie dem Bundessozialgericht befugt; die Vertretung in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
  6. Die Kosten für die Inanspruchnahme der rbm gGmbH im Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren betragen für jedes Mitglied nach § 4 Ziffern 2, 3 und 6 und deren ordentliche Mitglieder auf der Grundlage einer mit der rbm gGmbH abzuschließenden Mandatsvereinbarung jeweils:
    • a. im Antragsverfahren: 100,00 €
    • b. im Widerspruchsverfahren: 250,00 €
    • c. im Klageverfahren: 300,00 €
    • d. im Berufungsverfahren: 350,00 €
    • e. im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht: 450,00 €
    • f. im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren: 200,00 €
    • g. in der Beschwerde im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren: 250,00 €
    • h. bei der Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG: 100,00 €
    • i. bei Sonstigen Verfahren (Erinnerung, Wiedereinsetzung etc.): 100,00 €
  7. Zusätzlich zu den Entgelt-Sätzen nach Ziffer 6 wird für jede Rechtsvertretung durch die rbm gGmbH eine Verwaltungspauschale (Porto, Telekommunikation, Bürobedarf) in Höhe von 20,00 Euro in Rechnung gestellt.
  8. Die nach den Ziffern 6 und 7 benannten Entgelt-Sätze erhöhen sich durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer oder sonstiger zu entrichtender Steuern nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
  9. Endet ein von der rbm gGmbH bearbeitetes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem vergleichbaren Verfahren, das abschließend beschieden wurde, so ermäßigt sich der unter Ziffer 6 benannte Entgelt-Satz um 50 %.
  10. Sollten in einem Verfahren Gerichtsgebühren oder Kosten für Gutachten erhoben werden, sind diese von dem Vertretenen selbst zu tragen.
  11. Die Ziffern 3 bis 10 gelten für Mitglieder im Sinne von § 4 Ziffer 4 entsprechend, soweit diese eine Rahmenvereinbarung mit der rbm gGmbH zu deren Inanspruchnahme geschlossen haben.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband ist selbstlos tätig.
  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
  5. Die Mitglieder haben bei etwaigem Ausscheiden aus dem Verband, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Mit Zustimmung des Verbandsrates kann den Mitgliedern des Präsidiums und anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden.
  8. Der Verbandsrat kann das Präsidium ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche, korporative und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können landes- oder bundesweit tätige Selbsthilfeorganisationen werden, welche die im § 2 Ziffer 4 genannten Ziele verfolgen.
  3. Am 21. Juni 2002 bestehende ordentliche Mitgliedschaften bleiben von der Regelung in Ziffer 2 unberührt.
  4. Organisationen und Einrichtungen mit ähnlichen Zielen, die jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft besitzen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden.
  5. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verband finanziell oder ideell unterstützen.
  6. Persönlichkeiten, die sich durch ihr Eintreten für die Anliegen des Verbandes oder durch deren Förderung außerordentliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums vom Verbandstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Regelungen für die ordentlichen, die korporativen und die fördernden Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Mitgliedschaft im Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in ihren Satzungen zum Ausdruck zu bringen,
    2. sich an die Beschlüsse der Verbandsorgane zu halten,
    3. die festgesetzten Beiträge und Umlagen innerhalb der festgelegten Fristen zu leisten,
    4. dem Verband bis 30. Juni eines jeden Jahres den Bestand ihrer Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres zu melden,
    5. als ordentliche Mitglieder ihres Vereins nur die in § 2 Ziffer 3 genannten Personen aufzunehmen, wobei am 1. Januar 1991 bestehende ordentliche Mitgliedschaften unberührt bleiben; die Mitgliedschaft von Familienangehörigen und tatsächlichen Lebenspartnern des Personenkreises nach § 2 Ziffer 3 ist unter Wahrung der Grundsätze von Selbstvertretungsorganisationen zulässig,
    6. Minderjährigen die Mitgliedschaft im Verein zu ermöglichen und deren Vertretung im Verein durch einen Erziehungsberechtigten zu gestatten.
  2. Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Umlagen innerhalb der festgelegten Fristen zu leisten.
  3. Das Präsidium beschließt Richtlinien für die mit den fördernden Mitgliedern zu schließenden Vereinbarungen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme der ordentlichen, der korporativen und der fördernden Mitglieder entscheidet das Präsidium.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
  3. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht der Berufung beim Verbandsrat und der weiteren Berufung an den Verbandstag.
  4. Der Antragsteller hat vor beiden Organen das Recht auf persönliche Anhörung.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt oder
    2. durch Ausschluss.
  6. Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahrs schriftlich dem Präsidium des DBSV erklärt werden.
  7. Das Präsidium kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es die ihm gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat.
  8. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zulässig.
  9. Diese ist binnen drei Monaten schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzulegen.
  10. Der Verbandsrat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
  11. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind:

  • der Verbandstag,
  • der Verbandsrat,
  • das Präsidium.

§ 8 Verbandstag

  1. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
    1. den Delegierten der ordentlichen Mitglieder,
    2. je einem Vertreter jedes korporativen Mitglieds,
    3. dem Präsidium,
    4. den Ehrenmitgliedern
    5. den fördernden Mitgliedern.
  2. Jedes ordentliche Mitglied entsendet auf jede angefangenen 250 der in ihm oder in seinen Untergliederungen organisierten und gemäß § 5 Ziffer 1 Buchstabe d) gemeldeten ordentlichen Mitglieder einen Delegierten.
  3. Jeder Delegierte, jeder Vertreter eines korporativen Mitglieds, jedes Präsidiumsmitglied und jedes Ehrenmitglied hat auf dem Verbandstag eine Stimme. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, am Verbandstag beratend teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  4. Ein Delegierter kann bis zu vier Stimmen auf sich vereinigen.
  5. Der Verbandstag muss alle vier Jahre vom Präsidium einberufen werden.
  6. Außerordentliche Verbandstage müssen vom Präsidium einberufen werden, wenn der Verbandsrat oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
  7. Außerdem kann das Präsidium einen außerordentlichen Verbandstag von sich aus einberufen, wenn es dies für erforderlich hält.
  8. Der Verbandstag wird mindestens drei Monate vorher unter Angabe von Ort im Sinne von § 13 Ziffer 1, Zeit und vorläufiger Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen.
  9. Bei außerordentlichen Verbandstagen kann die Einberufungsfrist auf einen Monat verkürzt werden.
  10. Der Verbandstag wird vom Präsidenten/Präsidentin oder vom Vizepräsidenten/Vizepräsidentin geleitet; sind beide verhindert, bestimmt das Präsidium die Person, die den Verbandstag leitet.
  11. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und mindestens die Mehrheit seiner Stimmen vertreten sind.
  12. Aufgaben des Verbandstages sind:
    1. Wahl des Präsidiums und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern,
    2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
    3. Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    5. Erledigung von Beschwerden und Berufungen in letzter Instanz,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 15) und die Auflösung des Verbandes (§ 16),
    7. Beratung und Beschlussfassung über Leitlinien und Grundsätze der Verbandsarbeit.
  13. Anträge zum Verbandstag sollen sechs Wochen vorher, zu einem außerordentlichen Verbandstag drei Wochen vorher bei der Verbandsgeschäftsstelle eingehen.
  14. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet der Verbandstag.

§ 9 Verbandsrat

  1. Der Verbandsrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, aus je einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder und aus sechs Vertretern, die die korporativen Mitglieder für die Dauer einer Amtsperiode des Präsidiums wählen; das Nähere regelt eine von der Versammlung der korporativen Mitglieder zu erlassende Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
  2. Die ordentlichen und die korporativen Mitglieder sind berechtigt, weitere Vertreter ohne Stimmrecht an den Verbandsratssitzungen teilnehmen zu lassen.
  3. Der Verbandsrat wird vom Präsidenten/der Präsidentin mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe von Ort im Sinne von § 13 Ziffer 1, Zeit und vorläufiger Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen.
  4. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  5. Die Sitzungen des Verbandsrates werden vom Präsidenten/der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin geleitet; sind beide verhindert, bestimmt das Präsidium die Person, die die Sitzung leitet.
  6. Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der möglichen Stimmen vertreten ist.
  7. Die Aufgaben des Verbandsrates sind:
    1. Festsetzung der Beiträge, der Umlagen und der einzuhaltenden Fristen,
    2. Prüfung der Tätigkeit des Präsidiums,
    3. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts des Präsidiums,
    4. Genehmigung des Jahresabschlusses,
    5. Entscheidung über die Entlastung des Präsidiums,
    6. Feststellung des Haushaltsplanes,
    7. Nachwahl für ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder,
    8. Berufung des Wahlausschusses gemäß der nach § 13 Ziffer 10 Satz 1 beschlossenen Wahlordnung,
    9. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 6 Ziffer 7),
    10. Zustimmung zu der Bestellung von Ausschüssen gemäß § 10 Ziffer 15
    11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen des § 2a Ziffer 6.
  8. Bei den Angelegenheiten nach Ziffer 7 Buchstaben b bis e sind die Mitglieder des Präsidiums nicht stimmberechtigt.

§ 10 Präsidium

  1. Das Präsidium ist vom Verbandstag auf die Dauer von vier Jahren zu wählen.
  2. Es bleibt jedoch im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
  3. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin und sieben weiteren Mitgliedern.
  4. Dem Präsidium dürfen nur die in § 2 Ziffer 3 genannten Personen angehören.
  5. Beschäftigte des Verbandes und der Gesellschaften, bei denen der Verband die Mehrheit innehat, dürfen dem Präsidium nicht angehören.
  6. Der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  7. Der Verband wird vom Präsidenten / der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  8. Das Innenverhältnis wird durch eine vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
  9. Das Präsidium ist an die Beschlüsse des Verbandsrates und des Verbandstages gebunden.
  10. Zur Präsidiumssitzung hat der Präsident / die Präsidentin mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort im Sinne von § 13 Ziffer 1, Zeit und vorläufiger Tagesordnung durch Rundschreiben einzuladen.
  11. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt.
  12. Bei Verhinderung des Präsidenten / der Präsidentin und des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin bestimmt das Präsidium die Person, die die Sitzung leitet.
  13. Der Präsident / die Präsidentin ist berechtigt, zu den Sitzungen des Präsidiums, des Verbandsrates und des Verbandstages Gäste einzuladen.
  14. Das Präsidium kann beratende Ausschüsse bestellen.
  15. Sofern ein Ausschuss nicht nur zur Erfüllung einzelner und vorübergehender Aufgaben bestellt wird, ist die Zustimmung des Verbandsrates erforderlich.

§ 11 Geschäftsstelle

  1. Zur Durchführung der Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.
  2. Das Präsidium beruft den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und trifft alle das Beschäftigungsverhältnis berührenden Entscheidungen; es kann den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen.
  3. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin sollte dem in § 2 Ziffer 3 genannten Personenkreis angehören.
  4. Neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin die Durchführung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse.
  5. Er / sie ist Vorgesetzter / Vorgesetzte der Beschäftigten des Verbandes.
  6. Sein / ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner / ihrer Vertretungsmacht werden bei seiner / ihrer Bestellung durch eine vom Präsidium zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
  7. An den Sitzungen der Verbandsorgane nimmt der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin mit beratender Stimme teil.

§ 12 Arbeitskreise, Koordinationsstellen, Fachausschüsse und andere beratende Gremien

  1. Das Präsidium kann mit Zustimmung des Verbandsrates Arbeitskreise, Koordinationsstellen, Fachausschüsse und andere Gremien einrichten.
  2. Diese sind dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband mit der Aufgabe zugeordnet, die Organe des Verbandes zu beraten und an der Meinungsbildung im Verband teilzunehmen.
  3. Sie können auch gemeinsam mit anderen Bundesverbänden eingerichtet werden.
  4. Aufgaben dieser Gremien können unter anderem sein:
    1. die Abstimmung bundesweiter Aktivitäten und übergreifender Interessen,
    2. das Erarbeiten von fachlichen Stellungnahmen,
    3. die Vorbereitung und Durchführung von bundesweiten Fachtagungen, Seminaren und anderen Veranstaltungen,
    4. die Beschaffung, Zusammenstellung und Weitergabe von Informationen an spezielle Interessengruppen.
  5. Die Gremien geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung des Präsidiums bedürfen. Erteilt das Präsidium die Genehmigung nicht, beschließt der Verbandsrat die Geschäftsordnung endgültig.

§ 13 Sitzungen der Verbandsorgane, Beschlussfassung, Wahlen

  1. Sitzungen des Verbandstages, Verbandsrates und Präsidiums können als Präsenzsitzungen, unter Nutzung elektronischer Medien oder in Kombination (hybrid) abgehalten werden (Versammlungsort).
  2. Ordentliche Verbandstage sollen in Präsenzform stattfinden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der einer Präsenzveranstaltung ausnahmsweise entgegensteht. Ein Verbandstag, bei dem über die Auflösung des DBSV nach § 16 entschieden werden soll, muss in Präsenzform stattfinden.
  3. Beschlüsse der Verbandsorgane können in Sitzungen, im schriftlichen Verfahren, unter Nutzung elektronischer Medien oder in Kombination gefasst werden; Bei Nutzung des schriftlichen Verfahrens genügt die Textform im Sinne des § 126b BGB.
  4. Die Entscheidung über die Art der Durchführung nach Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 3 trifft im Falle der § 8 und 9 das Präsidium, im Falle des § 10 der Präsident/die Präsidentin bzw. der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin.
  5. Die Stimmrechtsinhaber nach § 8 und 9 können ihr Stimmrecht nur bei persönlicher Teilnahme während der Abstimmung ausüben; eine Übertragung des Stimmrechts ist allein zwischen den nach § 9 Ziffer 2 von einem Mitglied entsandten Vertretern zulässig.
  6. Ehrenmitglieder sind erst ab dem auf ihre Ernennung folgenden Verbandstag stimmberechtigt.
  7. Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, dass die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Die Wahlen zum Präsidium sind geheim.
  8. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei der Bestimmung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
  9. Bei der Wahl zum Präsidium entscheidet die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen.
    • a) Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt.
    • b) Vor der Wiederholung erfolgt ein Wahlaufruf, bei dem neue Wahlvorschläge in Textform eingereicht werden können.
    • c) Bei der Wiederholungswahl genügt die relative Mehrheit der vertretenen Stimmen.
  10. Das Verfahren zur Wahl des Präsidiums (§ 8 Ziffer 12 Buchstabe a)) wird durch eine Wahlordnung geregelt, die der Verbandsrat mit einfacher Mehrheit beschließt. Sie wird zu anderen Wahlen analog herangezogen, sofern Unklarheiten bestehen.

§ 14 Protokollführung

  1. Über alle Sitzungen des Verbandstages, des Verbandsrates, des Präsidiums und seiner Ausschüsse sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin und vom Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.
  2. Die ordentlichen Mitglieder erhalten die Protokolle über Sitzungen des Präsidiums.
  3. Der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin bestimmt den Protokollführer/die Protokollführerin.

 

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen durch den Verbandstag können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag in seinem Wortlaut mindestens sechs Wochen vor der Sitzung des Verbandstages der Verbandsgeschäftsstelle und mindestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandstages den stimmberechtigten Mitgliedern des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes zugegangen ist.
  3. Damit sind auf der Sitzung des Verbandstages gestellte Anträge nicht ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit fristgerecht gestellten Anträgen gemäß Ziffer 2 gestellt werden.
  4. Die Änderung der Satzung des § 2a Ziffer 6 durch den Verbandsrat kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn der Antrag in seinem Wortlaut mindestens sechs Wochen vor der Sitzung des Verbandsrates der Verbandsgeschäftsstelle und mindestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandsrates den stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandsrates zugegangen ist.
  5. Damit sind auf der Sitzung des Verbandsrates gestellte Anträge nicht ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit fristgerecht gestellten Anträgen gemäß Ziffer 4 gestellt werden.
  6. Wird eine Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist das Präsidium berechtigt, eine solche unter Benachrichtigung der Mitglieder vorzunehmen.

§ 16 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss eines Verbandstages erfolgen.
  2. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
  3. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn dieser Antrag bereits in der vorläufigen Tagesordnung enthalten war.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das an diesem Tage vorhandene Verbandsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der blinden und sehbehinderten Menschen im Verbandsgebiet zu verwenden hat.

Beschlossen durch den Verbandstag des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. in seiner Sitzung vom 23. bis 25. Juni 2022

Hans-Werner Lange
(Präsident)

Dr. Thomas Krämer
(Vizepräsident)