Blindengeld in Sachsen-Anhalt

Alle Angaben ohne Gewähr, Copyright: DBSV.
Stand 01.07.2025

Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Sachsen-Anhalt

Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt.

Leistungen für blinde Menschen

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.

Volljährige Blinde

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 460,44 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder teilstationäre Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 300,82 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 262,77 €

Bewohnerinnen und Bewohner, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, erhalten ein Blindengeld in Höhe von 230,22 € monatlich. Ausnahmen: Die betroffene Person oder ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteter tragen die Kosten überwiegend selbst oder es handelt sich um eine stationäre Einrichtung zur schulischen und beruflichen Ausbildung. In diesen Fällen findet keine Kürzung des Blindengeldes statt.

Minderjährige Blinde

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 319,76 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder teilstationäre Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 160,14 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 122,09 €

Bewohnerinnen und Bewohner, die in „Heimen oder gleichartigen Einrichtungen“ leben, erhalten ein Blindengeld in Höhe von 159,88 € monatlich. Ausnahmen: Die betroffene Person oder ein nach bürgerlichem Recht unterhaltsverpflichteter tragen die Kosten überwiegend selbst oder es handelt sich um eine stationäre Einrichtung zur schulischen und beruflichen Ausbildung. In diesen Fällen findet keine Kürzung des Blindengeldes statt.

Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein „kleines“ Blindengeld in Höhe von 66,50 € monatlich.

Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder stationärer Unterbringung findet nicht statt.

Gehörlose Menschen

Gehörlose Menschen erhalten einen Betrag in Höhe von 66,50 € monatlich.

Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder stationärer Unterbringung findet nicht statt.

Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch

Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt.