Unser gutes Recht: Verbandsklagen als strategisches Instrument der Selbsthilfe

Im Januar 2017 ist der DBSV mit einem dreijährigen Projekt im rechtlichen Bereich an den Start gegangen.
Das Ziel: Die Möglichkeiten der Verbandsklage besser zu nutzen, um Barrierefreiheit durchzusetzen. Bisher bleiben Verstöße gegen die Regelungen zur Barrierefreiheit meist ungeahndet, weil das nötige Wissen um die Verbandsklage fehlt. Das soll sich ändern, indem die Vereine rechtlich beraten und gecoacht werden.

Projekthintergrund

Spätestens seit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 ist die Inklusion eine Zielvorgabe für Deutschland. Damit ist die Gesellschaft aufgerufen, die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Von zentraler Bedeutung hierfür ist die Herstellung von Barrierefreiheit im baulichen und digitalen Bereich. Die verschiedenen Aspekte von Barrierefreiheit sind im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen (LGG) geregelt und im Einzelnen in den Fachgesetzen, beispielsweise den Straßen- und Wegegesetzen oder Bauordnungen der Länder, fortgeschrieben. Bei der Umsetzung von Barrierefreiheit sind die einschlägigen DIN-Normen zu berücksichtigen.

Die Belange behinderter Menschen werden heute deutlich ernster genommen als noch Anfang dieses Jahrhunderts. So werden etwa bei der Planung und Umsetzung von öffentlichen Neu- und Umbauten zumeist Fachleute in eigener Sache oder die professionelle Expertise von Behindertenverbänden einbezogen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass auf guten Rat nicht gehört, anderen Belangen der Vorrang gegeben oder – ohne Kenntnis der einschlägigen Regelwerke – Barrierefreiheit „irgendwie“ umgesetzt wird, was im Ergebnis zu fragwürdigen oder sogar sicherheitsgefährdenden Ergebnissen führt. In diesen Fällen gibt es kaum eine Handhabe, die korrekte Umsetzung von Barrierefreiheit einzufordern. Oft besteht für den Einzelnen kein Klagerecht, weil eine unmittelbare Betroffenheit nicht gegeben ist. Oder die Klage ist wegen des hohen Kostenrisikos nicht zumutbar. Diesen Aspekt hatte der Gesetzgeber im Auge, als er in den Behindertengleichstellungsgesetzen ein so genanntes Verbandsklagerecht verankert hat. Das heißt, dass ein Verband, der sich satzungsgemäß für die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung einsetzt, durch ein Gericht feststellen lassen kann, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit in einem konkreten Fall nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden.

Die Verbandsklage nach BGG oder den jeweiligen LGG ist ein sinnvolles Instrument, um Barrierefreiheit nachhaltig durchzusetzen, wurde in den vergangenen Jahren aber nur selten und wenn, dann meist erfolglos eingesetzt. Nach Einschätzung von Experten liegt dies vor allem daran, dass es schwierig ist, geeignete Fälle auszuwählen. Außerdem gibt es Wissenslücken bei der praktischen Umsetzung. Was kostet eine Verbandsklage? Wie lange dauert das Verfahren? Und was muss ein Verband im Vorfeld beachten? Fragen und Probleme, die in den 1980er und 1990er Jahren auch den wirksamen Einsatz des Verbandsklagerechts für Verbraucherschutzverbände verhinderten. Durch rechtliche Beratung und Coaching der Verbände konnte dieses Defizit jedoch überwunden werden, so dass die Verbandsklage zu einer „scharfen Waffe“ bei der Durchsetzung von Verbraucherschutzinteressen geworden ist.

Hier setzt ein dreijähriges Projekt an, mit dem der DBSV im Januar 2017 an den Start gegangen ist. Gefördert von der Aktion Mensch, sollen kleine und mittlere Selbsthilfeverbände, die in der Regel über keine hauptamtliche Rechtsexpertise verfügen, zum Verbandsklagerecht beraten und gecoacht werden. Einschlägige Fälle werden gesammelt, priorisiert, gegebenenfalls vor Gericht gebracht und öffentlich dokumentiert. Erwähnenswert ist, dass der DBSV diese Leistung nicht nur Blinden- und Sehbehindertenvereinen, sondern auch Verbänden für Menschen mit anderen Behinderungen anbietet. Mit der Umsetzung ist im Wesentlichen die DBSV-Tochtergesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ (rbm) beauftragt, die durch die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Behindertenverbänden ihrem Namen gerechter werden kann als bisher.

In einem ersten Schritt kommt es darauf an, Fälle auszuwählen, die ein positives Urteil erwarten lassen und geeignet erscheinen, die Verbandsklage zur Durchsetzung von Barrierefreiheit in der Rechtsprechung zu etablieren. Hierfür kommen Fälle in Frage, bei denen nicht nur die Zugänglichkeit oder Nutzbarkeit von öffentlichen Einrichtungen eingeschränkt oder verhindert, sondern darüber hinaus die Sicherheit von Menschen mit Behinderung bedroht wird. Ein Beispiel sind falsch verlegte Bodenindikatoren, die zu einer Gefährdung führen können. Sollten Ihnen solche eindeutigen Fälle bekannt sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit der rbm auf über die eigens eingerichtete Mailadresse barrierefreiheit@rbm-rechtsberatung.de oder per Telefon zu den bekannten Sprechzeiten. Wenn Ihr Fall geeignet ist, wird die rbm gemeinsam mit dem zuständigen Behindertenverband, in der Regel mit Ihrem Landesverein, bei Verstößen gegen ein Bundesgesetz auch mit dem DBSV, eine Klage vorbereiten. So können Sie mit Ihrer Meldung dazu beitragen, die Trendwende bei Verbandsklagen nach dem BGG oder dem jeweiligen LGG herbeizuführen und ein wenig „Rechtsprechungsgeschichte“ zu schreiben.

Dr. Michael Richter

 

Veranstaltungen

Der Gesetzgeber hat im Behindertenrecht mehrere Klageinstrumente eingeführt, die durch Verbände wahrgenommen werden können. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese Möglichkeit immer noch äußerst selten eingesetzt wird. Ziel des vom DBSV gemeinsam mit der rbm durchgeführten behinderungsübergreifenden Projektes ist es, Verbände der Selbsthilfe besser in die Lage zu versetzen, die über individuelle Klageinstrumente hinausgehenden Möglichkeiten zu nutzen und damit eine Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderung herbeizuführen.

Abschlussveranstaltung zum Muster- und Verbandsklageprojekt

Am 15.11.2019 fand in Berlin der Abschlussworkshop des behinderungsübergreifenden Projektes „Unser gutes Recht: Verbandsklagen als strategisches Instrument der Selbsthilfe“ statt. Das Projektteam zog mit einem Rückblick auf die vergangenen drei Jahre Bilanz. Die Erfahrungen aus dem Umweltrecht mit Verbandsklagen wurden beleuchtet. Die Schlichtungsstelle stellte Erkenntnisse und Perspektiven zum verbandlichen Rechtsschutz im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor. Schließlich richteten die Teilnehmenden den Blick in die Zukunft, um die künftige Arbeit am Thema zu organisieren.

Als eines der Projektergebnisse stellte das Projektteam eine Checkliste vor. Behindertenorganisationen können damit zu einer ersten Einschätzung kommen, ob in einem konkreten Fall eine Verbandsklage sinnvoll ist und was es dann zu beachten gilt.

3. Workshop: Barrierefreie Mobilität rechtlich durchsetzen

Der 3. Workshop im Rahmen des von Aktion Mensch geförderten behinderungsübergreifenden Muster- und Verbandsklageprojekts fand am Dienstag, den 25.06.2019 in Berlin statt.

Der Workshop thematisierte die Rechtsdurchsetzung barrierefreier Mobilität. Es wurden die Problemlagen anhand von Fällen aus der Beratungspraxis analysiert und einer rechtlichen Bewertung zugeführt.

Kurzfassung Tagungsbericht zum 3. Workshop

Am 25.06.2019 fand in Berlin der dritte Workshop des von Aktion Mensch geförderten Muster- und Verbandsklageprojekts des DBSV statt. Organisatoren waren der deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in Kooperation mit der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ gemeinnützigen GmbH. Selbsthilfeverbände, die in der Regel über keine hauptamtliche Rechtsexpertise verfügen, sollen innerhalb des dreijährigen Projekts, das im Januar 2017 an den Start ging, zum Verbandsklagerecht beraten, gecoacht und unterstützt werden.

Die Teilnehmenden aus unterschiedlichen Sozial- und Behindertenverbänden erörterten im Rahmen des Workshops bestehende Barrieren und Möglichkeiten, um die gesetzlichen Vorgaben für eine barrierefreie Mobilität rechtlich durchzusetzen.

Nach der Begrüßung durch Frau Möller (Projektverantwortliche beim DBSV) und Dr. Richter (Umsetzungsleiter bei der rbm gemeinnützigen GmbH) sowie einer Vorstellungsrunde stellte Dr. Richter die aktuellen Aktivitäten des Projekts vor.

Er führte zunächst aus, dass das im Rahmen des Projekts durchgeführte Schlichtungsverfahren zur barrierefreien Teilnahme am Mikrozensus erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Die zum Einsatz kommenden digitalen Fragebögen werden im Ergebnis barrierefrei umgestaltet.

Weiterhin konnte ein 1½ Jahre andauerndes Schlichtungsverfahren zum Warngeräusch (AVAS) bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb im Wesentlichen erfolgreich abgeschlossen werden. Das Bundeswirtschaftsministerium wird ab dem 01.07.2919 im Rahmen des Programms „Umweltbonus“ den Kauf eines AVAS mit 100 Euro fördern. (siehe Pressemitteilung des DBSV). Zwar konnte nicht erreicht werden, dass die Förderung des Bundes für Elektromobilität insgesamt an die Voraussetzung des Einsatzes eines AVAS geknüpft wird, dennoch erfolgt zumindest eine Zusatzförderung, wodurch die Nachrüstung begünstigt wird. Auch Dienstfahrzeuge des Bundes werden aufgrund einer Selbstverpflichtung mit AVAS ausgestattet. Die formelle Beendigung des Schlichtungsverfahrens steht noch aus, wird aber mit der Veröffentlichung des Förderprogramms erfolgen. Dr. Richter hält fest, dass die Förderperiode insgesamt zwar nicht so lang sei, weil ab 2021 ohnehin alle neu zugelassenen Elektrofahrzeuge mit einem AVAS ausgestattet sein müssen. Dennoch ist das Verfahren ein großer Erfolg, weil es die Wirkmacht des verbandlichen Rechtsschutzes demonstriert. Die Förderung von AVAS zum jetzigen Zeitpunkt ist für insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen wichtig, weil Elektrofahrzeuge im Mischverkehr kaum hörbar sind und dadurch eine besondere Gefahr für Menschen darstellen, die diese Fahrzeuge bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht visuell wahrnehmen können.

Weiterhin erfolgte im Rahmen des Projekts eine Befassung mit den Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, die bislang nicht barrierefrei zugänglich sind. Von einer verbandlichen Rechtsdurchsetzung der Barrierefreiheit wurde zunächst abgesehen, weil es eine Zusage des Bundesanzeiger-Verlages gibt, die Veröffentlichungen bis 2022 barrierefrei zur Verfügung zu stellen.

Eingeleitet werden soll indes in Kürze ein Schlichtungsverfahren zu den bislang nicht barrierefreien digitalen Bundestagsdrucksachen. Insofern gab es bereits eine förmliche Individualbeschwerde, der seinerzeit nicht abgeholfen worden ist.

Auf Grundlage der Diskussionen im letzten Workshop sind ebenfalls Aktivitäten zu verzeichnen. So werden aktuell die Internetseiten von drei großen gesetzlichen Krankenkassen auf ihre Barrierefreiheit hin überprüft. Sollte diese, wie individuelle Beschwerden nahelegen, nicht gegeben sein, werden entsprechende Schlichtungsverfahren eingeleitet.

Weiterhin gibt es zwei Anfragen aus dem Bereich Mobilität. Einmal geht es um eine Mischverkehrsfläche in Hamburg und einmal um die Anbringung von sogenannten Ampelringen für Radfahrer. Der Fall in Hamburg stellt sich komplex dar. Ein Ortstermin steht aus. Bezüglich der Ampelringe wurde ein Vorverfahren nach dem Landes-Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (L-BGG) eingeleitet, nunmehr aber beendet, weil nach einem entsprechenden Ortstermin das Problem im Einzelfall kleiner war, als zunächst vermutet. Problematisch war zudem, dass die Ampelringe nach Empfehlungen des ADFC errichtet worden waren. Hier sollen Gespräche mit dem ADFC aufgenommen werden, um die Konfliktpotentiale zwischen Radfahrenden und Fußgängern mit Behinderungen bei angebrachten Ampelringen zu erörtern und nach Lösungen zu suchen.

Schließlich befindet sich ein Verfahren gegen eine Airline in Vorbereitung, die einem blinden Ehepaar die Beförderung ohne eine zusätzliche Begleitperson verweigerte.

Abschließend erläutert Dr. Richter, dass im Rahmen des Projekts noch keine Verbandsklage erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Das hat mehrere Ursachen: Zum einen erledigen sich viele Fälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Diese Fälle führen in der Sache zu guten und tragfähigen Ergebnissen, die mehr Teilhabe ermöglichen. Das ist im Ergebnis sehr positiv zu sehen. Andererseits kommen diese Verfahren nicht mehr vor die Gerichte, so dass auch keine Rechtsprechungskultur entstehen kann. Zum anderen sind noch nicht ausreichend geeignete Fälle auf Landesebene an das Projektteam herangetragen worden, bei denen es ein Schlichtungsverfahren nicht gibt. Es soll sich hier um sichere, eindeutige Fälle handeln, um das Prozessrisiko gering zu halten. Durchaus werden immer wieder Sachverhalte deutlich, in denen Vorschriften der Barrierefreiheit nicht eingehalten worden sind, jedoch sind diese häufig hochkomplex und oft nicht geeignet, um ein Verfahren anzustrengen.

Nach diesem Vortrag wird zum Schwerpunktthema des Workshops übergeleitet. Den ersten Diskussionsschwerpunkt bildeten die Barrieren bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Horst Frehe führte ins Thema ein, stellte die Rechtsgrundlagen dar und ging anhand von vier typischen Fallbeispielen vor. Gemeinsam mit Herrn Frehe erörterten die Teilnehmenden mögliche Lösungsansätze. Die Vortragspräsentation ist hier abrufbar.

Sodann erörterten die Teilnehmenden zuvor eingebrachte Fallkonstellationen, zu den Themen Bahnreisen, Diskriminierung beim Car-Sharing, Nutzung des Personennahverkehrs, die Mitnahme von E-Scootern und die barrierefreie Beförderung in Flugzeugen.

Im zweiten Teil des Workshops befassten sich die Teilnehmenden mit der barrierefreien Mobilität im Straßenraum. Dr. Richter führte ins Thema ein. Der Vortrag kann hier heruntergeladen werden.

Sodann diskutierten die Teilnehmenden eingebrachte Fallkonstellationen zur barrierefreien Fortbewegung im Straßenraum – von falsch verlegten Bodenindikatoren, fehlenden Blindenampeln bis hin zu einem unfallträchtig und nicht barrierefrei zugänglich geplanten Bahnhofsvorplatz.

Fazit der Veranstaltung

Insgesamt ist verbandsübergreifend ein steigendes Interesse an den Möglichkeiten verbandlichen Rechtsschutzes spürbar. Es kamen deutlich mehr Teilnehmende als geplant. Einer der Erkenntnisse zur Bewertung von geeigneten Fällen bestand darin, zu fragen, ob es sich um strukturelle Probleme handelt oder um Einzelfallfragen. Letztere eignen sich eher nicht für eine Verbandsklage.

Andererseits bestehen aber auch noch Hemmungen, aktiv zu werden und ein Verfahren wirklich anzustrengen. Befürchtet wird u.a., vor Gericht zu scheitern und dadurch einen langfristigen Imageverlust zu erleiden. Die Aufklärung über die rechtlichen Möglichkeiten, gemeinsame Fallbesprechungen und vor allem die Vernetzung erweisen sich als besonders wertvoll im Rahmen des Projekts.

2. Workshop: Barrierefreie Gesundheitsversorgung rechtlich durchsetzen

Am 30.11.2018 fand der 2. Workshop im behinderungsübergreifend angelegten Projekt „Unser gutes Recht: Verbandsklagen als strategisches Instrument der Selbsthilfe“ in Berlin statt.

Tagungsbericht zum 2. Workshop

Am 30.11.2018 fand in Berlin der zweite Workshop des von der Aktion Mensch geförderten behinderungsübergreifenden Muster- und Verbandsklageprojekts statt. Organisatoren waren der deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. in Kooperation mit der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ gemeinnützigen GmbH.

Selbsthilfeverbände, die in der Regel über keine hauptamtliche Rechtsexpertise verfügen, sollen innerhalb des dreijährigen Projekts, das im Januar 2017 an den Start ging, zum Verbandsklagerecht beraten, gecoacht und unterstützt  werden.

Unter dem Titel „Barrierefreie Gesundheitsversorgung rechtlich durchsetzen“ erörterten die rund 20 Teilnehmenden verschiedene Fassetten der Anforderungen an eine barrierefreie Gesundheitsversorgung und identifizierten Problemlagen sowie Handlungsmöglichkeiten zum Abbau bestehender Barrieren.

Nach der Begrüßung der Teilnehmenden durch Frau Möller (Projektverantwortliche beim DBSV) und Dr. Richter (Umsetzungsleiter bei der rbm gemeinnützigen GmbH) sowie einer Vorstellungsrunde, folgten Impulsvorträge und Diskussionen.

Zunächst referierte Frau Groenewold (Referentin für Barrierefreiheit beim DBSV) zum Thema: „Bauliche Barrierefreiheit von Gesundheitseinrichtungen“.

Im Anschluss gab Herr Niklas (Mitarbeiter bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit) einen Überblick zum Thema „Recht auf barrierefreie Kommunikation bei der Gesundheitsversorgung“.

Den Abschluss des Vormittags bildete der Vortrag mit dem Titel „Die Bedeutung von angemessenen Vorkehrungen“ von Herrn Frankenstein (Mitglied im Promotionskolleg Soziale Menschenrechte).

Am Nachmittag zeigte Dr. Hlava (wiss. MA Hugo Sinzheimer Institut Frankfurt/Main) in seinem Vortrag „Möglichkeiten der rechtlichen Durchsetzung von Barrierefreiheit im Gesundheitswesen“ auf, welche rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung von Barrierefreiheit zur Verfügung stehen und wie diese konkret genutzt werden können. Dabei stellte er zunächst die Rechtsquellen dar, die für eine barrierefreie Gesundheitsversorgung zu beachten sind. Sodann ging er auf die Rechtsdurchsetzung ein. Er unterschied dabei drei Akteure, die Barrierefreiheit durchsetzen können - einzelne Personen, Verbände und den Staat. Anhand von zwei Beispielen (nicht barrierefreie Webseiten und Beratungsstellen von gesetzlichen Krankenkassen) zeigte er auf, wie individuelle und kollektive Rechtsdurchsetzungsinstrumente ganz praktisch zur Anwendung kommen können. Er verweist darauf, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich bislang kaum ausgeprägt ist. Daher empfiehlt er, zunächst mit sehr klaren Fallkonstellationen die Rechtsdurchsetzung voranzubringen.

Im Anschluss diskutierten die Teilnehmenden unter Berücksichtigung ihres Erfahrungshintergrundes aus der Verbandsarbeit konkrete Barrieren bei der Gesundheitsversorgung. Die folgenden Problemlagen wurden dabei häufiger genannt:

  • Zugangshindernisse zur ärztlichen Versorgung wegen nicht barrierefreier Arztpraxen
  • Barrierefreie Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum
  • Versorgungsstrukturen entsprechen nicht den Bedarfen der Patienten mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen
  • Versagung der Mitnahme von Blindenführhunden in Arztpraxen oder Reha-Einrichtungen
  • Zugangshindernisse zu Arztpraxen durch eingeschränkte Mobilität
  • Unklare Verpflichtungen zu einer barrierefreien Kommunikation mittels Gebärdensprachdolmetschern, wenn sich Krankenhäuser in privater Trägerschaft befinden
  • Barrierefreie Informationen zu Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten
  • Barrierefreiheit der digitalen Patientenakte
  • Hilfsmittelversorgung und
  • Diskriminierungsfreie Teilnahme an Blutspende durch blinde Menschen.

Aufbauend darauf besprachen die Teilnehmenden rechtliche Lösungsmöglichkeiten und Wege, um diesen konkreten Problemlagen zu begegnen. Es wurde deutlich, dass das Gesundheitswesen sehr komplex ist und durch die verschiedenen Akteure oft Unklarheit besteht, wo der Hebel anzusetzen sei. In der Diskussion sahen die Teilnehmenden häufig politisches Handeln für erforderlich. Für die Möglichkeiten und den Wert der Durchsetzung bestehender Rechte muss indes weiter sensibilisiert und geworben werden. Insbesondere das Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes soll stärker genutzt werden als bisher, um Barrierefreiheit im Gesundheitswesen durchzusetzen. Von den Teilnehmenden wird insoweit herausgearbeitet, dass die Vorteile darin liegen, ein niederschwelliges Instrument zur Verfügung zu haben. Als weiterer Vorteil wurde identifiziert, dass die Schlichtungsstelle mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zusammenarbeiten kann, um Expertisen zu einzelnen Fragestellungen einzuholen.

Nach Abschluss der Diskussion verständigten sich die Teilnehmenden darauf, dass die Barrierefreiheit des Webauftritts einer Krankenkasse und die Zugänglichkeit eines Dienstgebäudes eines Sozialleistungsträgers mittels kollektiver Rechtsdurchsetzungsinstrumente im Rahmen des Verbandsklageprojekts erreicht werden soll. Die Webauftritte zahlreicher Krankenkassen sind entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen nicht barrierefrei zugänglich.

Als Thema für den dritten Workshop kristallisierte sich der Bereich „Mobilität“ heraus.

Herr Richter dankte schließlich den Teilnehmenden für die Aufmerksamkeit und Mitwirkung. Er warb noch einmal dafür, dass Verbände das Coaching-Angebot im Rahmen des Projekts nutzen und Fälle für kollektive Rechtsdurchsetzung an ihn melden.

1. Workshop zum behinderungsübergreifend angelegten „Muster- und Verbandsklageprojekt“

Am 21.09.2018 fand in Berlin der erste Workshop des von der Aktion Mensch geförderten behinderungsübergreifenden Muster- und Verbandsklageprojekts statt. Organisatoren waren der deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) in Kooperation mit der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ gemeinnützigen GmbH (rbm).

Selbsthilfeverbände, die in der Regel über keine hauptamtliche Rechtsexpertise verfügen, sollen innerhalb des dreijährigen Projekts, das im Januar 2017 an den Start ging, zum Verbandsklagerecht beraten, gecoacht und unterstützt werden.

Ziel des Workshops war es, das Projekt näher vorzustellen, bisherige Aktivitäten zu erläutern, die rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, Anregungen aufzunehmen und nächste konkrete Schritte sowie deren Umsetzung zu planen.

Tagungsmitschrift zum 1. Workshop

Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmenden

Frau Möller (Projektverantwortliche beim DBSV), Herr Dr. Richter (Umsetzungsleiter bei der rbm), Frau Böttcher (Mitarbeiterin im Projekt) und Herr Scharbach (Geschäftsführer des Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverbandes Berlin [ABSV] als Gastgeber der Veranstaltung) begrüßten die Teilnehmenden und stellten sich und ihre jeweilige Rolle im Projekt kurz vor.

Sodann erfolgte eine Vorstellungsrunde der Teilnehmenden, einschließlich einer kurzen Beschreibung des eigenen Erfahrungshintergrundes und der Erwartungshaltung an den Workshop wie folgt:

  • "Ich komme vom Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund, ich bin Landesgeschäftsführer für die Verbands- und Sozialpolitik. Ich bin Jurist. Das Thema Verbandsklage streife ich immer wieder mal am Rande, das finde ich interessant, aber ich kann noch nichts Konkretes damit verbinden."
  • "Ich bin vom Blinden- und Sehbehindertenverband Hamburg. Ich bin dort Ehrenamtskoordinator und ehrenamtlich beauftragt für Barrierefreiheit. In Hamburg habe ich immer wieder schwierige Verhandlungen mit Verantwortlichen in Verwaltungen, Architektenbüros und Verkehrsbetrieben zu führen. Deshalb möchte ich gern erfahren, wie man ggf. auch auf dem Klageweg vorankommen kann."
  • "Ich bin von der Deutschen Dystonie Gesellschaft. Ich bin gewählt worden für Soziales, und ich bin gespannt, was es alles so gibt."
  • "Ich bin vom Sozialverband VDK Rheinland-Pfalz. Wir sind ein Team von vier Juristen, die Mitglieder bei der Durchsetzung von Individualansprüchen im Sozialrecht unterstützen. Mit Verbandsklagen habe ich bisher noch nichts zu tun."
  • "Ich bin ebenfalls vom Sozialverband VDK Rheinland-Pfalz. Ein großer Schwerpunkt unserer Arbeit ist Barrierefreiheit. Wir hatten einen Fall, bei dem wir mit einer Verbandsklage vorgehen wollten. Es hat sich aber herausgestellt, dass dieser ungeeignet war. Ich hoffe, dass es für mich mehr Klarheit heute gibt, wie man das Instrument nutzen kann."
  • "Ich bin vom Bund zur Förderung Sehbehinderter. Ich habe keine Ahnung von Verbandsklagen. Ich hoffe zu lernen."
  • "Ich bin vom Mukoviszidose e.V., wir beraten Mukoviszidose-Betroffene. Wir haben ein Projekt, das sich mit der Existenzsicherung betroffener Erwachsener beschäftigt. Da müsste man eigentlich auch einmal etwas Ausurteilen lassen, aber die Betroffenen scheuen sich. Da haben wir uns schon mit dem Gedanken der Verbandsklage getragen. Ich hoffe, wir bekommen hier etwas Klarheit um abschätzen zu können, ob dieses Recht etwas für uns wäre."
  • "Ich bin vom Sozialverband VdK Deutschland. Ich bin Leiter der Rechtsabteilung. Wir hatten in der Vergangenheit immer wieder Treffen zum Thema Verbandsklagen. Die Aktivitäten sind aber noch nicht konsequent weitergeführt worden. Ich hoffe, dass wir jetzt zu Ergebnissen kommen."
  • "Ich bin hier für den Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf. Ich bin ehrenamtlich zuständig für Rechtspolitik. Ich bin Jurist. Es gibt schon sehr viele gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit aber immer noch genauso viele Menschen, die diese nicht anwenden. Ich habe mich schon gefragt, welche Möglichkeiten wir haben, diese gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen und hoffe, dass die Verbandsklage dafür ein gutes Mittel ist."
  • "Ich bin von Hause aus Sozialarbeiter und seit 1981 hier im Hause (ABSV) Geschäftsführer und dazu gehört natürlich Sozialpolitik, Rechtspolitik und all dieses. Wir greifen auf die vorhandenen Instrumente zurück, also die enge Zusammenarbeit mit rbm und dem DBSV. In letzter Zeit spielt auch zunehmend eine Zusammenarbeit mit der Schlichtungsstelle beim Bundesbeauftragten eine Rolle. Da bin ich sehr gespannt und fürchte, je erfolgreicher diese wird, desto schwerer wird es sein, ein Verbandsklagerecht auf den Weg zu setzen. Gleichwohl wünsche ich der Schlichtungsstelle viel Erfolg. Die bisherigen Ergebnisse lassen hoffen."
  • "Wir kommen von der Deutschen GBS CIDP Initiative, begleitet werde ich von der Schatzmeisterin unseres Vereines und wir wollen unser Wissen vertiefen."
  • "Ich komme von der Schlichtungsstelle nach §16 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Ich bin hier, um ein paar Fragen zu beantworten zur Schlichtungsstelle. Ich habe auch Informationsmaterialien dabei und ich freue mich von Ihnen Hinweise zu bekommen, wie wir bei der Schlichtungsstelle Sachen besser machen können. Ich freue mich, wenn das Instrument der Schlichtungsstelle - das Schlichtungsverfahren als Vorverfahren einer Verbandsklage gibt es erst seit 2016 - in Anspruch genommen wird."
  • "Ich komme vom Bundesverband Impfschaden. Ich habe die Ahnung, dass 90-95 % der Klagen keine Chance haben vor Gericht, weil die politische Situation frühzeitig so gesetzt wurde, dass Impfgeschädigte in Deutschland nicht anerkannt werden können. Deshalb glaube ich, dass es sich lohnt, hier nachzusteuern, damit die Betroffenen auch anerkannt und versorgt werden können."
  • "Ich bin Mitarbeiterin beim Blinden- und Sehbehindertenverband in Niedersachsen. Ich darf ein Projekt zur Barrierefreiheit innerhalb von Gebäuden lenken. Ich gehöre hoffentlich nicht zu den schwierigen Verhandlungspartnern, denn ich bin Architektin. Ich versuche seit Jahren Lösungen herzustellen, die nicht auf Ihren Widerwillen sondern Ihr Kopfnicken abzielen und ich bemühe mich die Kollegen zu unterrichten, wie sie Barrierefreiheit umsetzen können."
  • "Ich bin vom Blinden- und Sehbehindertenverband in Thüringen und Behindertenbeauftragter im Freistaat Thüringen. Die Erwartungshaltungen sind zweierlei: Als Beauftragter für die Gesetzlichkeit im Freistaat Thüringen bin ich mitverantwortlich und wir sind gerade bei der Überarbeitung des Gesetzes für Inklusion und Gleichstellung. Dann würde ich gerne etwas mitnehmen, weil nicht alles von der staatlichen Seite so gesehen wird wie von der Seite der behinderten Menschen."
  • "Ich komme von PRO RETINA Deutschland. Das ist eine Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Netzhaut-Degeneration. Ich bin Juristin und engagiere mich ehrenamtlich im Bereich Soziales. Wir haben viele ehrenamtliche Berater. Wir machen aber auch Beratung in Sachen Barrierefreiheit oder zu Hilfsmitteln. Ich finde, dass die Verbandsklage ein spannendes Instrument ist, ebenso wie die Schlichtungsstelle. Meine Idee ist, dass unsere Berater gute Multiplikatoren sein können, weil sie Kontakt zu Betroffenen haben. Dann möchte ich viel mitnehmen."
  • "Ich komme vom Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg und bin dort stellvertretender Vorsitzender. Das Thema Verbandsklage kennen wir auch durch die Landesgleichstellungsgesetze. Dann können wir das im Verband künftig vielleicht auch einmal einsetzen."
  • "Ich komme vom Deutschen Schwerhörigenbund. Ich bin Juristin und komme aus Hessen. Wir haben dort gerade eine Novelle des Gleichstellungsgesetzes. Da gab es letzte Woche schon einen Termin vom Inklusionsbeirat. Daher ist es für mich wichtig, wie der aktuelle Stand der Verbandsklage ist."

Dr. Richter bedankt sich für die Vorstellung. Er resümiert, dass auch in dieser Runde deutlich geworden ist, was sich in der bisherigen Projektphase schon abzeichnete. Ein vertieftes Wissen zum Verbandsklagerecht und den Möglichkeiten ist in der Verbändelandschaft noch kaum vorhanden. Von daher sei es gut, dass das Projekt genau hier ansetzt. Der heutige Workshop soll auch dazu dienen, vorhandene Bedarfe bei den Behindertenverbänden zu identifizieren. Sodann leitet er zum Eingangsvortrag von Frau Möller über.

Christiane Möller: Vorstellung des Projekts

Frau Möller, Projektverantwortliche beim DBSV, stellt in ihrem Eingangsvortrag anhand der Gliederung: „Was? Wer? Warum? und Wie?“ das Projekt und dessen Ziele vor.

Was will das Projekt erreichen?

Das Projekt heißt: Unser gutes Recht, Muster- und Verbandsklagen als strategisches Instrument der Selbsthilfe. Es handelt sich um ein dreijähriges Projekt, das durch die Aktion Mensch gefördert wird. Es ist ausdrücklich behinderungsübergreifend angelegt. Die Möglichkeiten der strategischen Nutzung von Verbandsklagen sollen bekannter gemacht werden. Wir hoffen, dass bisher bestehende Ängste bei der Inanspruchnahme durch mehr Wissen und Transparenz abgebaut werden. Ganz wichtig ist auch die Förderung der Vernetzung zwischen den Verbänden, um einen Erfahrungsaustausch bei dem bislang wenig genutzten Rechtsdurchsetzungsinstrument zu ermöglichen. Der Titel des Projektes beschreibt gut das Ziel: Es soll darum gehen, Verbands- und Musterklagen als strategisches Mittel bei der Interessenvertretung fruchtbar zu machen.

Wer führt das Projekt durch?

Projektträger ist der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV), der es gemeinsam mit der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ gemeinnützige GmbH (rbm) durchführt. Es ist sehr sinnvoll, wenn die Juristen eingebunden sind, die ohnehin schon lange in der Rechtsberatung und Rechtsvertretung von Menschen mit Behinderungen aktiv sind.

Warum ist ein solches Projekt sinnvoll?

Hier gilt es zwei Stränge anzusehen: Einerseits haben wir in Deutschland mittlerweile eine ganze Reihe an Gesetzen, die das grundrechtlich garantierte Benachteiligungsverbot konkretisieren und zwar in verschiedenen Kontexten. Es gibt z. B. Verpflichtungen zur Einhaltung von baulicher, kommunikativer oder digitaler Barrierefreiheit und zum Benachteiligungsverbot u. a. in den Behindertengleichstellungsgesetzen vom Bund und den Ländern. Hier hat sich in den letzten Jahren eine Menge entwickelt. Das Problem ist häufig: Viele der bestehenden Normen werden gar nicht oder nicht richtig angewendet. Es muss also darum gehen, die gesetzlichen Regelungen durchzusetzen, damit sie in der Praxis Wirkung entfalten können.

Einzelne behinderte Menschen haben aber oft nicht die Ressourcen, individuell ihre Ansprüche durchzusetzen. Genau hier können Verbände unterstützend wirken. Deshalb setzen wir uns mit den kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstrumenten auseinander, um Unterstützung für die Menschen zu organisieren.

Der zweite Aspekt resultiert aus unserer Erfahrung mit der Rechtsvertretung: Als ehemalige Mitarbeiterin der rbm weiß ich, wie wichtig es bei der Herbeiführung von richtungsweisenden Entscheidungen ist, dass man einen geeigneten und „sympathischen“ Fall hat. Manchmal hat die Emotionalität Auswirkung, manchmal macht es eine bestimmte Rechtsfrage besonders deutlich. Schon lange ist uns klargeworden: Es macht Sinn, bei bestimmten, immer wieder auftauchenden Rechtsfragen einen Beispielsfall gezielt auszuwählen, um mit diesem Fall eine Klärung für die vergleichbaren anhängigen Fälle herbei zu führen.

Wenn man sich nun aber auf den Weg macht, stellt man schnell fest, dass das Instrument der Verbandsklage im Behindertenrecht bislang kaum genutzt wurde. Die Gründe dafür sind vielfältig. Gerade in kleineren Verbänden ist die Angst vor Verbandsklagen erheblich. Man weiß nicht genau: Wie funktioniert das praktisch? Wie sind Gerichte damit vertraut? Wie hoch ist das Kostenrisiko? Kann der eigene Verband mit seinen Strukturen eine Verbandsklage stemmen? Was bedeutet ein Scheitern - sowohl für das Image des Verbandes als auch für das Recht auf Barrierefreiheit insgesamt?

Aus all diesen Unsicherheiten resultiert häufig eine Schutzhaltung nach dem Motto: „Da mach ich mich lieber nicht auf den Weg.“

Ein wenig Abhilfe schafft das seit 2016 gesetzlich verankerte Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes. Es stellt eine große Chance dar, um niederschwellig zu agieren.

Wie werden Hemmnisse abgebaut?

Das Projekt fokussiert darauf, bestehende Rechte besser durchzusetzen. Es dient damit sowohl den einzelnen Menschen, dürfte aber auch die Rechtsentwicklung im Bereich der Barrierefreiheit und des Benachteiligungsverbotes insgesamt voranbringen.

Einzelne Verbände im Projekt sollen unterstützt werden durch Beratung und Coaching zur Verbandsklage. Es soll aber auch ein Erfahrungsaustausch und ein Netzwerk entstehen.

Zunächst erfolgte eine Recherche bezüglich der bisherigen Erfahrungen mit Verbandsklagen einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, Literatur, etc. Weiterhin wird ein Fallregister aufgebaut. Die Erkenntnisse werden im Internet veröffentlicht, um sie anderen Verbänden zugänglich zu machen. Es finden persönliche Beratungen und Coachings statt, um Verbände für Verbandsklagen fit zu machen und sie ggf. dabei zu begleiten. Ferner sind während der Projektlaufzeit insgesamt vier Workshops zu themenspezifischen Fragestellungen und zum Erfahrungsaustausch vorgesehen. An Ende soll eine Dokumentation des Projekts veröffentlicht werden, die Verbänden auch nach Abschluss des Projekts zur Verfügung stehen wird, um nachhaltig für eine bessere Nutzung von Muster- und Verbandsklagen zu sorgen.

In der anschließenden Diskussion gibt ein Teilnehmer die Empfehlung, sich mit Verbraucherschutz- oder Umweltverbänden zu vernetzen, um von deren Erfahrungen mit der Einführung von Verbandsklagen zu profitieren. Dr. Richter unterstützt diese Anregung.

Marion Böttcher: Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen für Verbraucherschutz und Verbandsklagen

Im Anschluss an die Projektvorstellung erläutert Frau Rechtsassessorin Böttcher (Mitarbeiterin im Projekt) die rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrem Vortrag: "Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen für Verbraucherschutz- und Verbandsklagen".

Sodann schließen Fragen und eine Diskussion an.

  • Frage: Ich habe es so verstanden, dass ein Verband nur bei einer Rechtsverletzung nach § 85 SGB IX klagen kann, wenn es tatsächlich das SGB IX betrifft. Was ist aber mit den anderen Sozialgesetzbüchern? Daraus kann sich auch eine Verletzung von Rechten ergeben. Und das Zweite ist: Wenn ich feststelle, dass es eine Rechtsverletzung aus dem Arbeitsschutzrecht gibt. Habe ich da jetzt einen Ansatzpunkt, weil ich als Sehbehindertenverband keine Gewerkschaft bin? Vielleicht ein konkretes Beispiel: Es gibt Barrieren im Betrieb und in der Arbeitsschutzrichtlinie. Es gibt einen Querverweis zum Begriff der Barrierefreiheit nach dem BGG (§ 4), habe ich dann die Möglichkeit als Behindertenverband da eine Klage wegen solch eines Rechtsverstoßes zu erheben, ggf. als Verbandsklage? Antwort Dr. Richter: Die 2. Frage zeigt wirklich, wie schwer die Anwendung des Instrumentes der Verbandsklage im Einzelfall sein kann. Diese Frage kann man noch nicht eindeutig mit Ja und Nein beantworten. Es ist denkbar, dass das eine Vorschrift ist, die über den Verweis eine Klage eines Verbandes über das BGG ermöglicht, weil Barrierefreiheit im Sinne von § 4 BGG im Vordergrund steht. Auf der anderen Seite steht dagegen, dass wir als Behindertenverbände vor den Arbeitsgerichten regelmäßig nicht klageberechtigt sind. Obwohl es denkbar wäre, aber da gibt es eine restriktive Rechtsprechung, die eine Verbandsklage nur bei tariflichen Belangen vorsieht. Ob die restriktive Auslegung der Arbeitsgerichte in der Frage der Barrierefreiheit auch gelten würde, weiß ich nicht. Nach meiner Einschätzung könnte man es probieren und für generell aussichtslos würde ich diesen Fall nicht halten. Bei genau solchen Fragen scheitert die Erhebung einer Verbandsklage aber häufig mangels ausreichender Rechtsprechung und der hierdurch entstehenden Unsicherheit. Aber diese Fallkonstellation sollten wir uns auf jeden Fall aufschreiben. Vielleicht kommen wir dazu, dass zu klären. Zur ersten Frage: Das SGB IX gilt. Im BGG ist geregelt, für welche Bereiche Verbandsklagen möglich sind. Da muss man schauen, in welche Bereiche fällt der Fall, eher die sozialrechtlichen Leistungsfälle und was damit verbunden ist, z. B. das Erbringen von Leistungen zur Herstellung von Barrierefreiheit.
  • Frage: Ist es sinnvoll, wenn sich mehrere Verbände zusammenschließen zu einer Klage? Oder spielt es keine Rolle? Muss jeder Verband einzeln klagen? Antwort Marion Böttcher: Es kommt darauf an, es gibt Ländergesetze, die das ausschließen. Dr. Richter ergänzt: Wir hatten solch einen Fall, da hat sich eine Klagegemeinschaft bzw. Interessengemeinschaft verschiedener Verbände gebildet, das war aus dem Bereich ISL, auch der Blindenverband, Körperbehinderte. Die Verbände haben das Widerspruchsverfahren gemeinsam geführt und haben dann für das Klageverfahren gesagt: ISL vertritt uns. Quasi wurde so etwas wie eine Prozessstandschaft vereinbart. Inhaltlich haben sich die Verbände dann aber eng miteinander koordiniert. Die Sache war nur wie von Frau Böttcher beschrieben, weil nur ein Verband klagen konnte, das war im Landesgesetz nicht anders vorgesehen. Dann haben wir im Rahmen der Klage beim Gericht angefragt, ob andere Verbände dazu kommen können? Das Gericht hat aber dann ausdrücklich gesagt: Nein. Aber die Sache wurde öffentlich verhandelt und die Vertreter der anderen Verbände waren trotzdem dabei. Sie sehen, die Landesgesetze sind unterschiedlich. Da muss man schauen und dies sind die Erfahrungen, die man praktisch sammeln muss.
  • Frage: Ich glaube, ich habe nicht schnell genug verstanden: Klage nur bei persönlicher Betroffenheit? Das würde bedeuten, dass immer dann, wenn Verstöße gegen eine DIN stattfinden, nicht unbedingt eine persönliche Betroffenheit vorhanden ist, oder? Antwort Marion Böttcher: Das kommt darauf an, denn die Umsetzung der DIN führt dann zu meiner individuellen Betroffenheit, oder besser gesagt, die Nichtumsetzung.
  • Frage: Was es für mich ein bisschen klarer machen würde: Haben wir ein Beispiel, wo wir tätig waren gegen eine DIN. Wie wäre das konkret? Antwort Marion Böttcher: Das ist Teil des nächsten Vortrages, deshalb würde ich sagen, wir machen erst einmal Kaffeepause und dann folgt die Antwort im Vortrag von Herrn Dr. Richter.

Dr. Richter: Bisherige Umsetzung und erste Erfahrungen

"Ich habe jetzt die Möglichkeit, über die bisherige Umsetzung zu sprechen. Das Projekt läuft seit Anfang 2017. Ich möchte aber auch die Möglichkeit nutzen, offene Fragen und Anmerkungen zu ergänzen. Ich weiß natürlich, was ich zur Umsetzung sagen möchte, aber ich werde dementsprechend ein bisschen abweichen, d.h. wenn Fragen entstehen, bitte sofort melden.

Das Erste ist das Wissen um die Möglichkeiten der Verbandsklage. Diese sind begrenzt. Die Voraussetzungen für eine Verbandsklage haben wir gehört, sie sind extrem kompliziert. Das ist auch die Erkenntnis der bisherigen Projektumsetzung. Im Ergebnis sind die Fälle im Durchschnitt komplizierter als wir gedacht haben. Wir haben schon einige Fälle, allerdings haben wir diese bisher mehr oder weniger zufällig bekommen. Dieses Auftaktseminar sollte früher stattfinden. Das war aber deshalb nicht möglich, weil wir uns zunächst als Ansprechpartner, um Termine zu koordinieren, auf die Arbeitsgruppe „Strategische Klagen“ des DBR konzentriert haben. Wir wollten das Projekt und die damit verbundenen Workshops dort vorstellen und weiter koordinieren. Es waren 2017 zwei Sitzungen des Gremiums vorgesehen, sie sind aber beide relativ kurzfristig ausgefallen und deshalb kam es zu diesem verspätetem Auftaktseminar. Zu diesem Workshop hatten wir zunächst für April eingeladen und mangels Anmeldungen abgesagt. Das zunächst geringe Interesse hatte wohl mit dem damaligen Einladungsverteiler zu tun. Deshalb sind wir froh, dass wir heute so viele Interessenten hier haben, die sich mit unserem Thema auseinandersetzen möchten. Ich möchte auch dazu ermutigen, dass Sie dabeibleiben, denn wir werden mehrere Veranstaltungen machen. Da wir jetzt ein bisschen spät dran sind, folgt die nächste voraussichtlich schon am 30. November 2018. Da haben wir schon ein Thema festgesetzt: Barrierefreiheit im Gesundheitswesen. Die rechtlichen Möglichkeiten, dort Dinge anzugehen und zu eruieren, wo besonders eine Barrierefreiheit im Gesundheitswesen fehlt, sollten wir gemeinsam diskutieren, um dann festzulegen, was wir wie gemeinsam im Rahmen dieses Projektes angehen wollen.

Was sind wir bisher angegangen? Was haben wir gemacht?

Zunächst haben wir einen Artikel erstellt, der auf dieses Projekt hinweist. Dieser ist für alle Verbände, die Interesse an dem Thema haben, abrufbar auf unserer Homepage unter www.dbsv.org/verbandsklageprojekt.html . Dieser Artikel wird von uns zur Verfügung gestellt und kann wir auch auf den entsprechenden Personenkreis des jeweiligen Selbsthilfeverbandes abgeändert werden. Er ist allgemein verständlich geschrieben, beschreibt das Projekt und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme.

In einem zweiten Schritt haben wir ziemlich umfangreiche Schulungsunterlagen zum Thema Barrierefreiheit erstellt. Auf Basis dieser Unterlagen habe ich zahlreiche Schulungen zu diesem Thema durchgeführt an denen z.B. kommunale Behindertenbeiräte, interessierte Kommunalpolitiker, Architekten etc. teilgenommen haben.

Personen, die in Verfahren zur Erstellung öffentlich zugänglicher Räume involviert sind, schildern uns häufig Fälle, bei denen Aspekte der Barrierefreiheit nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden. Sie fragen uns um rechtliche Hilfe nach, können dann aber dann nur ungenügend dokumentierte Verfahrensunterlagen vorlegen, die anschließend durch uns nur schlecht oder gar nicht juristisch aufzuarbeiten sind. Aufgrund solcher Anfragen wuchs bei uns die Erkenntnis, dass wir Menschen, die an der Umsetzung von Barrierefreiheit interessiert sind, erst einmal schulen müssen, damit wir im Ergebnis dann bereits im Stadium des Planungsverfahrens eine Verbandsklage begleiten können.

Beispielsweise müssen Verstöße gegen die jeweiligen Bauordnungen, Hinweise auf unzulässige Abweichungen etc. dokumentiert werden. Derartige Problemstellungen hätten wir so nicht erwartet. Der formelle Umgang mit Planungsverfahren ist Basiswissen. Die Konsequenz unserer Schulungen soll sein, dass die geschulten Personen - es gab ungefähr 15 Veranstaltungen mit ca. 300 Teilnehmenden im letzten Jahr - geeignete Fälle erkennen und anzeigen, insbesondere im Bereich des Baurechts. Diese Schulungsunterlagen im Umfang von ca. 30 Seiten sind bei uns auf Nachfrage auch erhältlich.

Die nächste Sache, die wir dann angegangen sind, war die Sammlung und Bewertung von Einzelfällen, von denen wir erfahren haben. Diejenigen, die uns geeignet erschienen, haben wir aufgegriffen, z.B. durch Aufklärung des genauen Sachverhaltes und juristischer Prüfung der vermeintlich geeigneten Sachverhalte. Fälle, die wir bisher begleitet haben, waren baurechtliche Verfahren, bei denen es um öffentlichen Raum in privater Trägerschaft ging. Da wurde Barrierefreiheit kaum bzw. gar nicht berücksichtigt. Das ist auch der Fall, bei dem sich die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben zusammengeschlossen hat. Dieser Fall war sehr gut dokumentiert. Um was ging es? Im genannten Fall gibt es ein Forum, einen überdachter Durchgang zwischen zwei Parallelstraßen mit verschiedenen Gaststätten, aber auch öffentlichen Stellen, z.B. eine Stadtbibliothek. Dieser ganze Raum wurde neugestaltet und u.a. mit einem Stelzenhaus als Attraktion ausgestattet. Die Stelzen verliefen schräg, und zwar in die Wege hinein, sodass man als Blinder unter Umständen unter einer Stelze mit dem Stock, aber nicht mit dem Kopf durchkam oder zu wenig Platz hatte. Es gab Schrägen, ohne Hinweise für Rollstuhlfahrer, sodass man hätte abstürzen können. Ein sehr wichtiger Punkt bei der Auswahl des „Pilotverfahrens“: offensichtlich gefährliche Mängel. Dann gab es noch einen zweiten Punkt, warum ich gesagt habe, dass wird diesen Fall unbedingt begleiten müssen. Dieses Forum befindet sich direkt hinter dem Verwaltungsgericht. Da gehen Richter zur Arbeit und können sich die Mängel direkt anschauen. Leider gab es in der Sache kein Urteil, aber die Erfahrung, die wir gemacht haben war gut. Das Gericht war der Verbandsklage gegenüber sehr aufgeschlossen. In dieser Sache ist letztlich ein Vergleich herausgekommen zur Nachrüstung dieses öffentlichen Raumes im privaten Eigentum, weil innerhalb der Zeit der Klage ein neuer Eigentümer aufgetaucht ist, der mit uns gar nichts zu tun hatte. Den konnten wir nicht einmal moralisch "verhaften", dass er Dinge nicht berücksichtigt hat. Der neue Träger war sehr zugänglich und einsichtig. Deshalb haben wir letztlich einen Vergleich schließen können. An diesem Verfahren ebenfalls spannend war die Erfahrung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung. Die Festsetzung des Streitwertes wirkt sich maßgeblich auf die Höhe der anfallenden Gerichtskosten aus. Wenn man sich überlegt, dass man die Gestaltung eines öffentlichen Raumes mit Geschäften, einem großen Platz usw. neugestaltet, dann könnte sich das Gericht fragen: Wie hoch ist das Bauvolumen und dass nehmen wir als Streitwert. Wenn das passiert, sieht jeder Verband schlecht aus, denn die Gerichtskosten wären wohl für kleinere Verbände kaum zu tragen. Im beschriebenen Fall fand ich die Vorgehensweise des Gerichts sehr erleichternd: Es hat den Streitwert von 5.000 € genommen, das macht man immer dann, wenn man nichts Besseres weiß. Insofern war das Risiko begrenzt und die Kosten wurden letztlich auch vom Eigentümer übernommen. Die Vertretungskosten und die Begleitung durch uns – derzeit kostenlos, weil im Projekt mit abgesichert - waren dementsprechend überschaubar. Die Gerichtskosten können wir natürlich nicht übernehmen, da bleibt mithin ein „Restrisiko“ beim klagenden Verband. Wir hoffen, dass andere Gerichte sich an dieser Entscheidung orientieren und so das Instrument der Verbandsklage ermöglichen.

Strategische Verbandsklage

Dann kommen wir zum Teil „strategische Verbandsklage“: Ich hatte schon eingangs darauf hingewiesen, dass es bisher wenige Verbandsklagen gab und diese waren noch seltener erfolgreich. Schaut man sich die Fälle an, die bisher gerichtlich entschieden wurden, muss man sagen, nicht alle Entscheidungen sind nachvollziehbar, schon einige Zeit alt, und einige Fälle auch nicht immer geschickt ausgewählt. Wir haben bei dem Thema Verbandsklagen also einen relativ unbearbeiteten Rechtsbereich. Hierzu muss man erklären, dass – insbesondere in solchen relativ ungeklärten Rechtsbereichen - eine Klage nicht nur erfolgversprechend ist, wenn man theoretisch Recht hat, sondern wenn man das auch plausibel machen kann. Am besten offensichtlich wie im vorhin beschriebenen Fall, direkt hinter dem Gericht. Es geht um Dinge, die man ganz plastisch darstellen kann: Warum ist es wichtig, das darzustellen? Barrierefreiheit wird immer noch gern als „Add-on“ gesehen - haben wir noch Geld? Dann machen wir das. Dann gibt es aber Experten der Selbsthilfe, die sagen: Aber da steht doch ganz genau in der DIN, was umzusetzen ist. Natürlich gibt es diese Vorschriften. Trotzdem muss es einem gelingen, eben weil es so wenig Rechtsprechung gibt und so wenig Klarheit, die richtigen Fälle auszugraben. Das sind nicht die, wo es primär um das "nette 'Add-on'" Barrierefreiheit geht, sondern die, wo Barrierefreiheit auch Aspekte der Sicherheit betreffen. Ein Beispiel: Das Blindenleitsystem, das direkt auf die Kreuzung, also direkt in den Tod führt. Ein solcher Fall ist offensichtlich. Bei Sicherheit macht niemand Abstriche. Aber bei dem Thema Barrierefreiheit leider schon. Da sind viele bereit zu sagen: Hab dich nicht so. Es ist also wichtig, die richtigen, mit Sicherheit verknüpften Fälle auszugraben. Durch diese Fälle schaffen wir eine Grundlage, d.h., positive Entscheidungen. Diese Sichtweise war mir in den durchgeführten Multiplikatorenschulungen ganz wichtig und es ist mir auch wichtig, das hier zu sagen, denn genau solche Überlegungen sind der strategische Teil unseres Projektes.

Weiterhin ist wichtig, dass die richtigen Menschen vor Ort mit einer gewissen Grundkompetenz als Ansprechpartner dienen können, weil die technischen Aspekte der Umsetzung von Barrierefreiheit auch erst einmal ordentlich aufbereitet sein sollten. Im Normalfall brauche ich vor Ort jemanden, der sich mit den DIN-Normen auskennt, der sagen kann, „was ist hier falsch“, was sogar gefährlich. Das ist wichtig. Das macht diese Fälle aber auch sehr aufwendig.

Jetzt noch einmal das Thema Musterklagen: Das ist nicht gemeint im Sinne der Musterklagen wie sie vorgesehen sind, sondern Barrierefreiheit meint auch den privatrechtlichen Bereich und auch Diskriminierungsfälle. Da ist das gleiche Problem. Es gibt eine relativ umfangreiche Rechtsprechung zu arbeitsplatzbezogener Diskriminierung. Aber in den anderen Bereichen gibt es kaum Fälle. Das liegt natürlich am nicht vorhandenen Verbandsklagerecht, an sehr niedrigen Entschädigungsansprüchen, die da zu erwarten sind und an den hohen Kosten. Aus wirtschaftlichen Gründen kann ich eigentlich niemandem dazu raten, eine Klage wegen Diskriminierung anzustrengen, denn da kann eigentlich nicht viel herauskommen. Setze ich die Entschädigungssumme zu hoch an, steigt das Kostenrisiko. Setze ich sie zu niedrig an, sinkt die Motivation, überhaupt zu klagen. Auch in diesen Fällen wäre es wichtig, Fälle zu suchen, bei denen man sagen kann: Hier ist eine Diskriminierung offensichtlich. Hier gibt es ein übergeordnetes Interesse. Beispiele könnten sich aus dem Gesundheitswesen ergeben.

Noch zu ergänzen ist, dass wir dann das Glück hatten, dass 2016 die Schlichtungsstelle eingerichtet und deren Inanspruchnahme im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz geregelt wurde. In diesem Zusammenhang hatten wir auch relativ schnell Kontakt mit dieser neuen Schiedsstelle. Wir haben bisher zwei Schlichtungsverfahren angestrengt und begleitet, weitere sind in Arbeit. Die Erfahrung mit diesem Instrument ist toll und dies liegt auch nicht zuletzt an den Personen, die für diese Stelle verantwortlich sind, Frau Dr. Werner und Frau Lutz. Jedoch gilt diese Möglichkeit nur für Fälle, in denen Bundesrecht betroffen ist. Wir haben bisher zwei Verfahren angestrengt, die noch nicht abgeschlossen sind. Das eine ist die Nichtberücksichtigung von AVAS im Förderprogramm für Elektromobilität. Kurz gesagt geht es darum, dass die Elektroautos weniger Geräusche machen, so dass sie u. a. von blinden Menschen kaum noch wahrnehmbar sind. Das ist ein Sicherheitsrisiko. AVAS ist ein künstliches Geräusch und Ziel ist es, dass dieses Geräusch immer in Elektroautos eingebaut werden muss, wenn die Anschaffung der Fahrzeuge mit öffentlichen Geldern gefördert wird. Mit diesem Anliegen sind wir zur Schlichtungsstelle gegangen und immer noch im Schlichtungsverfahren mit dem Bundeswirtschaftsministerium, Verkehrsministerium und Umweltministerium. Also die Ministerien, die an verschiedenen Stellen mit diesem Querschnittsthema zu tun haben. Das zweite Verfahren betrifft die Nicht-Barrierefreiheit bei der Erhebung des Mikrozensus, wofür das Statistische Bundesamt zuständig ist. Das Statistische Bundesamt hatte dieses Thema gar nicht auf dem Schirm. Ein Problem im Rahmen des Verfahrens war, dass die Umsetzung über die Landesstatistikämter läuft und die Zuständigkeit für die Umsetzung nicht eindeutig war. In dem Verfahren haben wir erst einmal ein Bewusstsein für das Thema geschaffen und sind auf Türen gestoßen, die uns sogar geöffnet werden. Im Ergebnis können wir deshalb bisher zum Schiedsverfahren sagen, dass die Niedrigschwelligkeit des Verfahrens dazu führen kann, dass man eine gute Moderation hat und für das Thema „Barrierefreiheit“ erst einmal sensibilisieren kann.

Weiterhin haben wir uns dem Thema Nutzungsmöglichkeiten für behinderte Menschen in Freizeitparks gewidmet. Bei diesem Thema sitzt der Teufel im Detail. Da haben wir eine schwierige Rechtslage. Wir haben Kontakt zu den Freizeitparkbetreibern gesucht und festgestellt: Das Verbot der Nutzung von Achterbahnen und sonstigen Fahrgeschäften durch behinderte Menschen ist nicht auf die Betreiber zurückzuführen oder nur zum Teil.

Die Schwierigkeiten liegen auch darin begründet, dass bestimmte Fahrgeschäfte ein zweiteiliges Zulassungsverfahren durchlaufen müssen. Involviert ist dabei auch der TÜV. Da ist das Thema für Menschen mit Behinderungen gar nicht bearbeitet, z.B. bei Störungen. Das Problem ist, der TÜV ist nur ein Verein. Und nimmt öffentliche Aufgaben als Beliehener wahr. Herauszubekommen, welche Ablehnung auf wen zurückzuführen ist, ist schwierig. Hiernach entscheidet sich erst, ob es im Ergebnis also eine Frage des BGG oder des LGG ist. Grundsätzlich wollen die Freizeitparkbetreiber etwas in diesem Bereich tun, aber mit einer Verbandsklage kommt man wohl erst einmal nicht weiter, vielleicht aber mit der einen oder anderen Musterklage nach AGG.

Eine weitere Klage haben wir vorbereitet. Es geht um die Möglichkeit der Nutzung von Kreuzfahrten. Hier kommt es häufiger zu einer Verweigerung des "Austenderns". Wenn man kleinere Häfen anfährt, kommt man von dem Schiff quasi nicht runter. Es gibt Kreuzfahrtanbieter, die sagen schlichtweg: Austendern von Menschen mit bestimmten Behinderungen lehnen wir ab. Das ist zu gefährlich. Dafür übernehmen wir nicht die Verantwortung. Das könnte eine Diskriminierung im Einzelfall darstellen. Da sind wir relativ weit. Wir klären gerade noch das Kostenrisiko. Die Klage ist jedoch weitestgehend fertig.

Wir haben für ein Schlichtungsverfahren die fehlende Barrierefreiheit beim Bundesanzeiger vorgesehen. Wir können uns vorstellen, dass das ein geeignetes Thema ist. Wir möchten jedoch gern auch Dinge aus anderen Bereichen und von anderen Behinderungsgruppen haben.

Es gibt noch einen Punkt, bei dem wir auch gerade Erfahrungen sammeln: Nach dem AGG gibt es nur die Möglichkeit zur Prozessstandschaft. Es gibt aber auch die Möglichkeit zum Verbandsklagerecht, allerdings nur als Verbraucherschutzverband. Es wäre für viele Selbsthilfeverbände auch möglich, eine Anerkennung als Verbraucherschutzverband zu bekommen. Der DBSV versucht das gerade. Der BSK hat das schon durch. Wir stellen gerade fest, es scheint nicht sehr erwünscht zu sein. Das formelle Verfahren ist dort mit Hürden verbunden. Auch für diese Frage gibt es das Angebot, in diesem Projekt Verbände zu unterstützen, um das Klagerecht zu bekommen nach dem BGG, aber auch nach dem AGG.

Weitere Aspekte

Wir haben Material zusammengesucht. Es ist auch Teil des Projektes, für Transparenz zu sorgen und Materialien zugänglich zu machen. Wir haben hierfür erst einmal eine Unterseite im Internetauftritt des DBSV geschaltet. Wir haben aber auch eine Literatursammlung zur Rechtsprechung. Das wird nach und nach eingepflegt. Das wollen wir ergänzen. Und wir wollen auch ein Fallregister erstellen.

Letztlich ist der Vortrag von heute ein Beitrag. Wir haben versucht, die Rechtslage, die nicht so ganz übersichtlich ist, darzustellen.

Dann haben wir angekündigt, dass wir einen Newsletter machen wollen, um über Aktuelles und die geplanten Workshops zu informieren. Die Frage ist: Dürfen wir Sie in einen Verteiler aufnehmen? Gibt es Widerspruch? Möchte jemand nicht hinein? Erst mal als Stimmungsbild, dann würden wir die Newsletter an dieser Stelle schon einmal ankündigen. Die Newsletter können dann aber auch andere abonnieren. Wir fangen aber erst einmal mit einem kleinen Verteiler an, der natürlich erweitert werden kann.

Dann hatte ich schon gesagt, dass das Thema Barrierefreiheit im Gesundheitswesen ansteht. Wir haben geschaut, wie man das bearbeiten könnte. Dazu wird es den nächsten Workshop geben am 30. November. Das geht los bei nicht barrierefreien Reha-Maßnahmen, barrierefreien Praxen, Einrichtungen usw. Merken Sie sich den Termin doch schon einmal vor.

Nun können wir gern Fragen beantworten:

  • Frage: In den Städten, im öffentlichen Raum werden ja immer behinderte Menschen zurate gezogen. Ich stelle fest, dass Sehbehinderte und Blinde viele Kompromisse eingehen, währenddessen die Rollstuhlfahrer das nicht machen. Wie verhält sich das mit der Verbandsklage, wenn die Stadt sagt, wir haben alle gefragt und die haben das alles abgesegnet. Antwort Dr. Richter: Erst einmal glaube ich, dass diese Beobachtung mehr auf Einzelfällen beruht. Das ist durchaus gemischt. Auch Rollifahrer sind bereit, Kompromisse zu machen. Barrierefreiheit im Straßenraum ist komplexer bei Sehbehinderung. Barrierefreiheit für alle ist oft schwierig. Jetzt müsste ich eigentlich die Schulung machen. Kurz gesagt geht es darum, dass man sich Gedanken macht und das auch dokumentiert. Im Einzelfall, wenn sich manchmal die Bedarfe verschiedener Behinderungsgruppen widersprechen, kann man auch Kompromisse machen, das ist nicht durch eine DIN ausgeschlossen. Nur wichtig ist, dass man in diesen Erwägungen auch dokumentiert, warum man was tut. Was wir an der Stelle noch thematisiert haben, weil hier offensichtlich ein Bedarf von ehrenamtlichen Betroffenen besteht: Wie ist die Frage der Haftung geregelt? Wir haben deshalb ein Kurzgutachten geschrieben zur Frage der Haftung von Menschen, die in solche Prozesse einbezogen sind. Die gute Nachricht ist: Wenn die Arbeit ehrenamtlich geleistet wird - es ist, glaube ich, nach § 676 Abs. 2 BGB - ist eine Haftung fast ausgeschlossen. Es reicht eben nicht immer aus, auf die DIN zu verweisen und zu sagen, da steht es drin, man muss auch sagen: Wenn Ihr auf der sicheren Seite sein wollt, dann orientiert Euch so eng wie möglich an der DIN. Das ist schon eine Frage vor Ort. Das kann man anmahnen, am besten, wenn es um Sicherheitsaspekte geht.
  • Frage: In wieweit kann man eine Verbandsklage dann noch anstrengen? Das geht dann ein bisschen hin und her. Die Stadt verweist auf die behinderten Menschen. Antwort Dr. Richter: Ich probiere es noch einmal. In einer angrenzenden Stadt Hamburgs gibt es ein Leitsystem. Das Leitsystem widerspricht der DIN, man könnte sagen, ich klage dagegen, und strengt es auch über den Verband an, da ist er beraten worden, und da hat man auch Betroffene hinzugezogen. Natürlich kann man in solchen Fällen noch klagen, auch wenn so etwas schiefgegangen ist. Erstmal stehen im Gesetz - in den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen und im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz - die Aspekte der Barrierefreiheit. Wenn etwas schiefgeht, dann kann ich danach immer noch klagen, aber gegen wen? Wer ist schuld, dass so etwas passiert? Wer ist nachher Schuld, wenn etwas so umgesetzt wird? Das ist natürlich die genehmigende Behörde, denn sie hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu beaufsichtigen. Und da liegt auch eines der Probleme, dass ich dann gegen vorhandene Baugenehmigungen klagen muss und sagen muss: Die Baugenehmigung war rechtswidrig. Das muss ich feststellen lassen. Denn letztlich ist der Fehler, so etwas genehmigt zu haben. Und dann müsste die Behörde mit guten Gründen klarmachen, warum sie das so getan hat. Da kommt die Dokumentation ins Spiel: Warum haben wir die Baugenehmigung so erteilt und wenn das eindeutig falsch ist und sogar zu einer Sicherheitsgefährdung führt, dann habe ich auch die Möglichkeit, das verbandsklagegerecht durchzubekommen. Die Verantwortung liegt bei der genehmigenden Behörde.
  • Frage: Manchmal führt der Wunsch, Barrierefreiheit herzustellen, zu neuen Barrieren, die eigentlich nicht sein müssten. Wir haben im Vorfeld in Berlin ganz häufig die Situation, dass wir ganz gut dabei sind. Wir dürfen auch beraten. Das Dumme ist nur, man folgt unserer Beratung nicht. Der Nahverkehrsträger hier macht seine Bahnhöfe barrierefrei, Zug um Zug. Sie bauen einen Aufzug in der U-Bahn ein, der landet mitten auf der Straße auf einem Mittelstreifen, auf der Straße, also zwei Fahrbahnen und mittendrin ein Streifen, auf dem ein Aufzug auftauchen kann. Soweit alles prima. Und nun sagen wir: Freunde, dann müsst Ihr bitteschön auch für eine gesicherte Überquerung sorgen. Dann sagen die, müssen wir nicht, bis zur nächsten Ampel ist es nicht sehr weit. Das Dumme ist nur, dass man weder von dem Straßenrand zu der Ampel kommen kann noch vom Aufzug zu der Ampel über den Mittelstreifen. Gibt es da nun eine Möglichkeit das durchzusetzen, dass das kommt? Außer auf den üblichen Wegen - quengeln - und über die Politik? Wenn wir schon wissen, dass wir eigentlich recht haben, sollten wir es auch durchsetzen können. Es gibt Urteile, wieweit es einem nichtbehinderten Menschen zuzumuten ist, zu einer Ampel zu laufen und eine Straße zu überqueren. Für Rollstuhlfahrer und Blinde gibt es solche Urteile nicht. Aber wenn die erst gar nicht über die Straße gelangen, sondern nur von oben nach unten fahren können, ist das kein echter Gewinn. Antwort Dr. Richter: Ein wunderbares Beispiel. In erster Linie gilt natürlich immer das spezielle Gesetz. Das Herauskommen an einer Straße und die Querung ist Frage des geltenden Straßenrechtes. Da muss man hineinschauen. Da kommt Barrierefreiheit ziemlich weit hinten. Das macht man nur dann, wenn Geld übrig ist. In diesem Fall habe ich im Prinzip die Amtshaftung – diesen Fall muss ich zum „Sicherheitsrisiko“ machen. Genau solche Konstellationen machen es so schwierig, diese Instrumente einzusetzen, weil auf der anderen Seite klare Regelungen da sind. Aber da muss man genau hineinschauen, welche Regelungen im Einzelfall gelten, die Normenhierarchie einhalten und feststellen, welches Gesetz ist einschlägig. Das ist für Nichtjuristen kaum nachvollziehbar. Als Jurist allerdings halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass man in dem Fall mit einer Verbandsklage Erfolg haben könnte.

Ich möchte jetzt vermeiden, diese Einzelfälle zu diskutieren, denn wir haben heute auch noch Arbeitsgruppen. Was möchten wir dort machen? Wir möchten genau solche Fälle sammeln und priorisieren. Im Ergebnis wollen wir dann nicht an den Bedarfen der Verbände vorbei arbeiten, sondern uns hier ein Bild machen können, welche Fälle wir in welcher Reihenfolge angehen könnten. Für diesen Zweck haben wir zwei Arbeitsgruppen in der Einladung für heute angeboten.

Marion Böttcher stellt diese vor: Die erste Arbeitsgruppe heißt: „Verbandsklagen und Schlichtungsverfahren nach den Landes- und Bundes Behindertengleichstellungsgesetz“. Die zweite Arbeitsgruppe: „Muster und Verbraucherschutzklagen nach dem AGG und vor dem EUGH, sowie weitere Betätigungsfelder“. Michael Richter ergänzt: die zweite Arbeitsgruppe leite ich, die erste Frau Böttcher. Ich freue mich auf Rückmeldungen.

  • Frage: ich habe eine Anregung und eine Frage. Die Anregung ist, es sind viele Juristen hier im Raum, ob es nicht doch möglich wäre, dass du, Michael, die Klageschrift für die Klage in der norddeutschen Hansestadt vielleicht zugänglich machst, vielleicht anonymisiert, dass man sehen kann, auf welche juristischen Normen du sie stützt und wie du argumentierst. Ich glaube, das ist sinnvoll als Beispiel, wie man herangehen muss. Sinnvoller als immer nur zu beschreiben: Die Rechtslage ist komplex und man muss das prüfen ... Die zweite Frage: Wie man als Verband mit dieser Komplexität fertigwerden kann. Wir haben gesehen, wieviele Rechtsbereiche es gibt, wo man eine Verbandsklage machen könnte. Zum Beispiel Baurecht, damit beschäftigt sich hauptsächlich nicht die rbm. Das sind eher sozialrechtliche Angelegenheiten. Diese Kreuzfahrtgeschichte würde Reiserecht betreffen, Fahrgastrechte auf dem Schiff. Wie kann man diese ganzen materiellen Rechtsgebiete - wie kann man sich da vernetzen, um für alle Rechtsgebiete kompetent zu sein? Antwort Dr. Richter: Also erstens, für die konkrete Klage, die kann ich anonymisiert bereitstellen. Die Hoffnung war, ein Urteil zu veröffentlichen, aber so weit ist es leider nicht gekommen. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das insgesamt vorbildlich war. Es war die erste, aber sie war erfolgreich. Und zweitens, du sprichst eines der großen Probleme in diesem Bereich an: Diese materielle Verbundenheit zu dem Kernrecht zu finden, das ist wirklich ein Problem. Jedes Angebot, zu unterstützen, nehmen wir gerne an. Das ist auch das, was ich mit "Experten vor Ort" meinte. Wir haben stark die baurechtliche Umsetzung von Barrierefreiheit im Fokus, weil wir uns in diesem Bereich schon ansatzweise eingearbeitet haben. Beispielsweise ist öffentliches Recht auch mal mein Schwerpunkt gewesen. Was man aber trotzdem häufig braucht, ist die Unterstützung durch einen Architekten. Da braucht man vor Ort Leute. Und genau zu dieser Vernetzung soll es hier, insbesondere nachher auch in den Arbeitsgruppen, kommen.
  • Frage: Bei der Vorbereitung der Veranstaltung heute habe ich gesehen, dass Professor Welti zum Thema Barrierefreiheit im Gesundheitswesen an der Uni Kassel schon geforscht hat. Antwort Christiane Möller: Ja, es gibt Publikationen von Herrn Welti, es gibt auch eine Dissertation von Daniel Hlava, der die Aspekte der Verbandsklage aufgreift, ich habe die fünfhundert Seiten noch nicht gelesen, wir hoffen, dass wir ihn für den nächsten Workshop gewinnen können.

Zusammenfassung aus den Arbeitsgruppen

Marion Böttcher trägt zunächst die Ergebnisse der ersten Arbeitsgruppe vor:
Bei uns hatte sich erst einmal Frau Dr. Werner von der BGG-Schlichtungsstelle mit den Schlichtungsverfahren vorgestellt. Wir haben festgestellt, dass die Verbände selber größtenteils noch gar nicht das Schlichtungsverfahren kannten. Das liegt auch daran, dass dieses Verfahren für bundesrechtliche Auseinandersetzungen gedacht ist, hier jedoch eher Landesverbände anwesend waren. Wir haben dann einzelne Fälle angeschaut, beispielsweise das Klinikum Sch. ist neu gebaut und in Sachen Barrierefreiheit mit einigen Mängeln behaftet. Wesentliche Punkte der Barrierefreiheit sind vor Ort wohl nicht berücksichtigt. Ich habe angeboten, dass wir uns den Fall anschauen und prüfen. Weil aber das Klinikum Sch. privatrechtlich organisiert ist, ist fraglich, in wieweit mit einer Verbandsklage in dem konkreten Fall etwas zu erreichen ist. Der größte Bedarf, Barrierefreiheit herzustellen, war im Bereich "barrierefreies Bauen" oder zum Thema "Einrichtung von Mischverkehrsflächen" als Problematik auszumachen. Gerade, was die „“Fahrradfahrer-Problematik“ angeht, haben wir schon überlegt, dass es Sinn machen würde, sich konkrete Beispiele herauszusuchen, die als Gegenstand einer Verbandsklage mal angegangen werden könnten. Zum Thema Streitwertbestimmung im Rahmen von Verbandsklagen hatte Frau Dr. Werner auf eine Zusammenstellung von Prof. Welti verwiesen, der in diesem Zusammenhang festgestellt haben soll, dass 5.000 € eigentlich als Regel gelten sollten. Wegen der Wichtigkeit dieser Fundstelle für unser Projekt werde ich diese versuchen zu recherchieren und ggf. einen entsprechenden Hinweis geben. Dann gab es in unserem Workshop den Hinweis, dass es im EU-Recht Umsetzungsverordnungen zum Thema Barrierefreiheit gibt, die in den Landesverordnungen zum Teil nicht umgesetzt werden. In diesen Fällen muss man schauen: Dass es sinnvoll wäre - wenn sich die Länder gar nicht an die EU-Vorgaben halten - rechtlich mit einer Verbandsklage dagegen vorzugehen. Letztlich hat der VdK noch die Frage aufgeworfen: Was macht man, wenn man über die Verbandsklage ein Feststellungsurteil bekommen hat, und mein Klagegegner sagt: „Schön, dass sie das festgestellt haben, aber wir setzen trotzdem nicht um.“ Vielleicht wäre es dann sinnvoll, in einer zweiten Stufe möglicherweise zu schauen, ob nicht vor dem EuGH eine Erweiterung der Rechtsmaterie erreicht werden kann, in dem man sagt: So wie das Gesetz momentan ausgestaltet ist, kann es keinen ausreichenden Rechtsschutz bieten. Außerdem haben wir in unserer Arbeitsgruppe noch den Vorschlag aufgegriffen, dass wir uns als rbm mit den anderen Verbänden in Verbindung setzen, die im Rahmen von Verbraucherschutzklagen bzw. Umweltklagen Erfahrungen haben, wie sie die Anwendung dieser Instrumente entwickelt haben.

Dr. Richter fasst die Ergebnisse der zweiten Arbeitsgruppe zusammen:
Die Ergebnisse klingen ganz spannend und sie stimmen ein bisschen überein mit dem, was wir besprochen haben. Im Bereich AGG Musterverfahren war das Thema „Reisen“ ein Schwerpunkt. In diesem Bereich ist beispielsweise ein Problem, dass bei Kreuzfahrten teilweise den Reisenden untersagt wird, Inhalationsgeräte in den Kabinen zu benutzen. Also eigene Elektrogeräte in den Kabinen anzuschließen - und dazu gehören auch Inhalationsgeräte.

Diese restriktiven Hinweise der Kreuzfahrtveranstalter könnten gegen geltendes EU-Recht verstoßen, denn Anbieter sind demnach verpflichtet, darauf hinzuweisen, ob eine Reise für behinderte Menschen geeignet ist. Ein zweiter Themenkreis bei uns waren die Einschränkungen im Freizeitbereich, mit dem Verweis auf entstehende Gefahren bei Nutzung von Angeboten durch behinderte Menschen. Diskriminierungen kommen in diesem Bereich wohl häufiger vor, d.h. dieser Bereich ist wohl tatsächlich ein Schwerpunkt, dem man sich intensiver widmen sollte. Ein weiterer Punkt war bei uns das Thema „Versicherungen“. Auch da gab es aus dem Bereich der chronischen Erkrankungen, z.B. Mukoviszidose die Rückmeldung über erhebliche Probleme. Dann haben wir in unserer Arbeitsgruppe allgemein die Frage aufgenommen: Wie ist es, was bringt mir eine Verbandsklage? Viel Renommee, aber was sonst? Eine Feststellungsklage ist nur bedingt wirksam. Was kann man aufbauend tun? Kann man z.B. bei Einzelfällen auf Entschädigung klagen, wenn man eine eindeutige gerichtliche Feststellung bekommen hat? Der VdK hat aufgrund eigener einschlägiger Erfahrungen darauf hingewiesen, dass bei einem negativen Ausgang einer Feststellungsklage auch ein Imageverlust drohen kann. Letztlich haben wir noch vereinbart - weil der VdK letztes Jahr Diskriminierungsfälle und Fälle mangelnder Barrierefreiheit gesammelt hat - diese nach geeigneten Fällen für eine Verbandsklage hin zu untersuchen. Dann haben wir über die Anerkennung als Verbraucherschutzverband gesprochen. Über die Möglichkeiten oder die erweiterten Möglichkeiten, die das bietet. Aber auch die Hürden, die damit verbunden sind.

Anmerkung einer Teilnehmerin: Wir haben in unserer Satzung aufgenommen, dass wir Verbraucherinteressen aufnehmen, aber das reicht wohl alleine nicht? Was muss man tun? Was bedeutet die Anerkennung? Christiane Möller antwortet: Es ist eine Sache, sich in der Satzung als Verbraucherschutzverband anerkennen zu lassen. Hätten wir nicht schon Landesverbände gehabt, die das gemacht haben, hätten wir unser Zulassungsverfahren gar nicht erst starten können. Die Zulassung ist notwendig, wenn man in bestimmten Bereichen, z.B. bei Diskriminierungen, als Verband klagen möchte und es ist ein Statement, dass man im Sinne des Verbraucherschutzrechtes in dem Bereich, in dem man sich bewegt, auch die Durchsetzung von Rechten verfolgen möchte. Wenn man aber klagen möchte, muss man die formelle Anerkennung beim Bundesjustizamt beantragen. Dr. Richter führt aus: Das Angebot, bei der Anerkennung als Verbandsklageverband im Sinne des BGG oder als Verbraucherschutzverband nach AGG zu unterstützen und Informationen auszutauschen, möchte ich hier noch einmal betonen. Wir könnten z.B. geeignete Formulierungen für Satzungsänderungen oder /-ergänzungen zur Verfügung stellen.

Dr. Richter: Das waren jetzt die Ergebnisse aus den Workshops. Gibt es noch Anregungen, Wünsche? Dieser Auftaktworkshop war dazu gedacht, sich vorzustellen und die Möglichkeiten des Projektes darzustellen.

Teilnehmer: Ich möchte noch auf ein Problem hinweisen, dass bisher noch nicht zur Sprache kam. Die EUTB-Beratungen haben bisher noch keine barrierefreien Bescheide erhalten, obwohl der mit der Umsetzung beauftragte Subunternehmer dazu verpflichtet ist. Weder die Bescheide, noch die Nutzung der für den Abruf der Mittel notwendigen Datenbank sind barrierefrei und dies trotz entsprechender Vorgaben des BMAS. Leider können wir als Landesverband in dieser Sache aber nicht an die BGG-Schlichtungsstelle herantreten. Eine Möglichkeit könnte sein, dass ich als Einzelperson bei der Schlichtungsstelle geltend mache, dass das BMAS entsprechende Vorgaben für die Umsetzung gemacht hat, die Schlichtungsstelle dies aufgreift und sie an den entsprechenden Mitarbeiter im Ministerium herantritt und die Umsetzung einfordert. Allerdings hat es schon Äußerungen gegeben, dass die Barrierefreiheit der Datenbank nicht möglich wäre. Mehr können wir in dem Zusammenhang nicht erreichen. Wenn wir aber etwas abliefern müssen, dann muss es barrierefrei sein. Also kann es nicht sein, dass wir Teilhabeberatung machen und dort, wo wir unsere Anträge stellen und die Mittel abrufen müssen - was man da alles muss - da gibt es Barrieren ohne Ende und wir müssen Sehende einsetzen.

Ergänzung einer Teilnehmerin: Das BMAS fordert von allen, die ein Projekt machen, dass alle Ergebnisse barrierefrei zu sein haben. Das ist auch gut und richtig so, aber die GSUB als EUTB-Abwickler kommt dieser Aufgabe in keiner Weise nach. Ich habe neulich versucht, einen Antrag auszufüllen, das war nicht möglich. Das ist nicht barrierefrei, das ist wirklich ein Skandal. Antwort Dr. Richter: Dann haben wir dieses Thema. Ihr macht das und berichtet. Gibt es Interesse an zusätzlichen Informationen zum Schlichtungsverfahren? Marion Böttcher führt aus: Frau Dr. Werner von der Schlichtungsstelle hat eben schon in unserer Arbeitsgruppe etwas dazu gesagt. Das Verfahren ist wirklich gut auf der Internetseite der Schlichtungsstelle beschrieben.

Teilnehmer: Gibt es denn auf Landesebene auch solche Schlichtungsstellen? Wir haben überlegt, das in Hessen zu fordern. Antwort Marion Böttcher: Nein, es gibt kein einziges Landesgesetz, das eine Schlichtungsstelle vorsieht. Andererseits werden viele dieser Gesetze jetzt überarbeitet. Wir sollten die Verbände bitten, sich möglichst da einzumischen und darauf zu verweisen, dass die Schlichtungsstelle gute Arbeit leistet und es ein sehr gutes Angebot ist, das niederschwellig zu guten Lösungen führt und übernommen werden sollte.

Michael Richter:  Wir haben festgestellt, dass es in unserem Projekt noch mehr als genug Arbeit gibt. Wenn Sie jetzt erstmal alle wunschlos glücklich sind - dann beenden wir die Veranstaltung an dieser Stelle. Wir hoffen, wir treffen uns am 30. November wieder - insofern Sie das Anliegen in Bezug auf das Gesundheitswesen teilen können. Davon gehe ich aber aus. Auf Wiedersehen!

Projektleitung:

DBSV Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

Christiane Möller
Telefon: 030 28 53 87-165
Fax: 030 28 53 87-200
E-Mail: c.moeller@dbsv.org

Juristische Leitung:

rbm gemeinnützige GmbH
Rechte behinderter Menschen

Dr. Michael Richter
Telefon: 06421 94844-90 oder 91
Fax: 06421 94844-99
E-Mail: barrierefreiheit@rbm-rechtsberatung.de
www.rbm-rechtsberatung.de

Wir danken unseren Partnern und Förderern!

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