VI Berufliche Bildung einschließlich Hochschulbildung

1 Leistungen zur Berufsausbildung

Wer vor dem Eintritt ins Berufsleben steht, sollte so früh wie möglich Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen und sich beraten lassen.

In den Abschlussklassen werden Maßnahmen der Arbeitserprobung und Berufsfindung durchgeführt, die die Arbeitsagentur – ggf. in Zusammenwirken mit dem jeweils zuständigen Integrationsfachdienst – organisiert. Behinderte Jugendliche, die für einen Beruf ausgebildet werden oder an vorbereitenden Maßnahmen teilnehmen, haben nach dem SGB III Anspruch auf ein Ausbildungsgeld. Die behinderungsbedingten Aufwendungen, z. B. für eine Hilfsmittelausstattung, werden übernommen. Ist bei der Ausbildung die Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim erforderlich, werden die Kosten hierfür voll übernommen. Eigenes Einkommen des behinderten Menschen wird auf das Ausbildungsgeld angerechnet, während das Einkommen der Eltern nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt wird. Während der Ausbildung kann die Arbeitsagentur auch die notwendigen Aufwendungen für Lernmittel, Arbeitskleidung, Unterrichtsgebühren, Fahrten zwischen Wohnung und Schulungsort, Sozialversicherungsbeiträge, Familienheimfahrten oder den Besuch von Angehörigen einmal im Monat sowie die Kosten, die für eine erforderliche Begleitperson entstehen, übernehmen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die behinderte Jugendliche in ihren Betrieb ausbilden, können zum Ausgleich für den erhöhten Ausbildungsaufwand einen Zuschuss bekommen. Nähere Auskünfte erteilt die Arbeitsagentur.

2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Leistungen nach dem BAföG erhalten Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen unterschiedlicher Schultypen – zum Beispiel allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Abendschulen, Abendgymnasien, Berufsfachschulen, Fachschulen etc. – und Studierende, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Leistungen werden anstelle der Sozialhilfe gewährt. Sie sind ähnlich wie die Sozialhilfe vom Einkommen und Vermögen der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden und deren Eltern abhängig.

Das BAföG unterscheidet nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Auszubildenden. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Leistungen und deren Umfang grundsätzlich gleich. Im Falle des Besuchs einer behindertengerechten Ausbildungsstätte, die wegen der Entfernung vom Wohnort eine Internatsunterbringung erforderlich macht, besteht Anspruch auf Übernahme der Internatskosten nach dem BAföG, weil die Internatskosten i. S. v. § 14a S. 1 Nr. 1 BAföG in derartigen Fällen als in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehend angesehen werden (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 – 5 C 33.08). Für den behinderungsbedingten Mehrbedarf bei der Ausbildung stehen im Übrigen Leistungen nicht nach dem BAföG, sondern nach der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 112 SGB IX zur Verfügung; sie sind beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu beantragen.

BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Dazu reicht allein das Vorliegen einer Behinderung nicht aus, vielmehr müssen behinderungsbedingte Umstände nachgewiesen werden, durch die sich die Ausbildung verlängert.

Bei der Feststellung des für die Gewährung von BAföG maßgeblichen Einkommens wird das Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet. Einkommensmindernd wirken sich die im Steuerrecht anerkannten außergewöhnlichen Belastungen aus, woraus sich Vorteile für Eltern behinderter Kinder ergeben.

3 Behinderungsbedingte Aufwendungen bei schulischer oder akademischer Ausbildung

Behinderungsbedingt notwendige Aufwendungen für u. a. Assistenz, Hilfsmittel, ggf. auch Schulungen in Orientierung und Mobilität, sind auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX als Leistung der Eingliederungshilfe (Leistungen zur Teilhabe an Bildung) förderfähig. Die Leistungen kommen in Betracht für Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf einschließlich vorbereitenden Maßnahmen oder Praktika. Schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildungen zur Erreichung des angestrebten Berufsziels werden nur gefördert, wenn sie in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließen und in dieselbe fachliche Richtung weiterführen. Ein Masterstudium wird daneben auch gefördert, wenn es auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Abweichungen von diesen Regelungen sind möglich, z. B., wenn der Studiengang aufgrund der Behinderung gewechselt werden muss. Eingliederungshilfeleistungen werden nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt (siehe Kapitel IX, 6).