Blindengeld im Saarland
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Stand 01.07.2025
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch im Saarland
Das Blindengeld im Saarland heißt Landesteilhabegeld. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Förderung der Teilhabe blinder und taubblinder Menschen im Saarland.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige Blinde
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 450,00 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 291,00 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 249,00 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 225,00 € monatlich.
Minderjährige Blinde
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 317,00 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 158,00 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 120,00 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 159,00 € monatlich.
Leistungen für taubblinde Menschen
Taubblinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Taubblindengeld.
Taubblind im Sinne des Gesetzes ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Volljährige Taubblinde
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 675,00 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Taubblindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Taubblindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 516,00 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 478,00 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Taubblindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Das gekürzte Taubblindengeld beträgt 337,50 € monatlich.
Minderjährige Taubblinde
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 476,00 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Taubblindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, wird Taubblindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 317,00 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 279,00 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Das gekürzte Taubblindengeld beträgt 238,00 € monatlich.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland.