XVI Informationen von A bis Z

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (= das „Kleingedruckte” in Verträgen) gelten nur, wenn die andere Vertragspartei mit ihnen einverstanden ist. Das setzt voraus, dass sie für die Vertragspartei zugänglich sind. In § 305 Abs. 2 BGB heißt es: „Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss (…) der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.” Was „zumutbar” und „angemessen” ist, hängt vom Einzelfall ab. Es dürfte zum Beispiel zumutbar und angemessen sein, wenn eine Versicherung dem blinden Kunden die Versicherungsbedingungen in elektronischer Form überlässt, damit er sie mit der Braille-Zeile lesen kann.

Anfechtung:

Rechtsgeschäfte, wie der Abschluss eines Vertrages, können gemäß § 119 BGB angefochten werden, wenn die betreffende Person über den Inhalt ihrer Erklärung im Irrtum war. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Erkennen des Irrtums erfolgen. Der oder die Anfechtende muss im Streitfall beweisen, dass er bzw. sie sich über den Inhalt der Erklärung geirrt hat, und muss unter Umständen gemäß § 122 BGB den aus dem Irrtum erwachsenen Schaden ersetzen. Der Irrtum über Tatsachen, die einen zum Abschluss des Vertrages motiviert haben und die nicht in der Erklärung festgehalten sind, ist für die Anfechtung nicht ausreichend. Die Behauptung, als blinder Mensch habe man den Text der unterschriebenen Urkunde nicht lesen können, reicht als Anfechtungsgrund ebenfalls nicht aus.

Antrags- und Zuständigkeitsklärung nach SGB IX:

Die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe werden in unserem gegliederten System von verschiedenen Rehabilitationsträgern erbracht. Um die Nachteile für behinderte Menschen auszugleichen und Zuständigkeitsstreitigkeiten zu lösen, gibt es verbindliche Regeln. Das Verfahren und die Fristen zur Zuständigkeitsklärung und für die Bearbeitung von Anträgen sind in den §§ 14 ff. SGB IX geregelt.

Der Rehaträger, bei dem ein Antrag eingeht, hat zwei Wochen Zeit, um zu prüfen, ob er für die Leistung zuständig ist. Behält er den Antrag in seinem Zuständigkeitsbereich, ist er leistender Rehabilitationsträger. Ist der erstangegangene Träger nicht zuständig, leitet er den Antrag an einen Träger weiter, den er für zuständig hält. Wenn auch der zweite Rehaträger insgesamt nicht zuständig ist, kann er den Antrag in Absprache an einen dritten Rehaträger weiterleiten. Sofern eine Weiterleitung stattfindet, muss die den Antrag stellende Person zwingend darüber informiert werden. Der so Zuständige ist der „leistende Rehaträger“, der gegenüber dem behinderten Menschen verbindlicher Ansprechpartner für die weitere Koordinierung und ggf. auch Leistungserbringung ist. Der leistende Träger hat in der Regel binnen drei Wochen nach Antragseingang bei ihm zu entscheiden; Fristverlängerungen werden u. a. für die Einholung von Gutachten gewährt. Damit eine effektive und reibungslose Leistungserbringung gewährleistet werden kann, bleibt die Verantwortlichkeit gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller auch bei mehreren beteiligten Trägern in einer Hand (§ 15 Abs. 2 SGB IX).

Die Frist zur Entscheidung beträgt bei Beteiligung mehrerer Rehaträger grundsätzlich sechs Wochen ab Antragseingang. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet und liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, gilt der Antrag nach zwei Monaten als genehmigt (Genehmigungsfiktion gemäß § 18 SGB IX). Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat einen Anspruch auf den verauslagten Betrag gegenüber dem Leistungsträger. Die Genehmigungsfiktion gilt nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten:

Werden Leistungen beantragt, so sind regelmäßig Antragsformulare mit vielen Fragen auszufüllen. Dabei hilft Ihnen gerne Ihr Blinden- und Sehbehindertenverein. Nicht immer versteht man, wozu die eine oder andere Frage gestellt wird. Wer sich daran stößt, sollte sich um Klärung bemühen; lässt man die Frage einfach unbeantwortet, riskiert man, dass die beantragte Leistung versagt wird (§ 66 Abs. 1 SGB I). Wer die beantragte Leistung bewilligt bekommt, hat der Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich Tatsachen ändern, die für die Gewährung der Leistung von Bedeutung sind. Zu diesen Änderungen gehören vor allem: der Wechsel des Wohnorts, die Aufnahme in ein Heim, der Bezug anderer Sozialleistungen und – bei einkommens- und vermögensabhängigen Leistungen – Änderungen beim Einkommen und Vermögen. Wird im Bewilligungsbescheid (wenn auch nicht unbedingt auf der ersten Seite) auf die Auskunftspflichten ausdrücklich hingewiesen, so wird das Unterlassen der Auskunft automatisch als „grob fahrlässig” eingestuft. Mit dem Einwand, als blinder Mensch habe man den Bescheid nicht lesen können, oder mit der Entschuldigung, man habe nicht gewusst, dass der Bezug des Pflegegeldes für das Blindengeld von Bedeutung ist, lässt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht ausräumen. Die Folge ist, dass in diesen Fällen der Bewilligungsbescheid auch rückwirkend aufgehoben werden kann und das bereits ausgezahlte Geld zurückzuzahlen ist. Weitere Mitwirkungspflichten können sich daraus ergeben, dass die Behörde im Zusammenhang mit der Antragstellung oder mit der Leistungsgewährung ein persönliches Erscheinen des oder der Betroffenen, eine gesundheitliche Untersuchung oder sogar eine Heilbehandlung zur Besserung des Gesundheitszustands verlangt. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht sind in § 65 SGB I geregelt. Danach kann die Mitwirkung verweigert werden, wenn sie „dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann” oder wenn die Untersuchung oder Behandlung „einen erheblichen Eingriff in die Unversehrtheit bedeuten”.

Beurkundungen:

Wird die Erklärung eines blinden Menschen – zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften – notariell beurkundet, so soll ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Die Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden (§ 22 Beurkundungsgesetz). Der Fall, dass eine Verständigung, zum Beispiel mit einer taubblinden Person, nur mit einer Hilfsperson möglich ist, ist in § 24 Beurkundungsgesetz geregelt. Hat der Notar oder die Notarin in diesem Fall Zweifel an der Verständigungsmöglichkeit, so muss er bzw. sie dies mitprotokollieren. Eine Gebührenbefreiung bei Beurkundungen gibt es nur in den (seltenen) Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X, zum Beispiel, wenn zur Sicherung eines Darlehens, das als Sozialleistung gewährt wird, ein Grundpfandrecht bestellt wird.

Blutspenden:

Blutkonserven werden nach wie vor gebraucht. Auch blinde und sehbehinderte Menschen sind dazu aufgerufen, Blut zu spenden. Man sollte jedoch zuvor ärztlichen Rat einholen, ob das Blutspenden unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Augenerkrankung risikolos ist. Schwierigkeiten kann es geben, wenn die Blutspendeorganisation verlangt, dass die spendende Person einen Fragebogen (Selbstauskunft zu Erkrankungen und persönlichen Verhaltensweisen) ohne fremde Hilfe ausfüllt. Meist wird die Hinzuziehung einer Vertrauensperson aus dem privaten Umfeld der blinden Person nicht geduldet. Die Alternative, dass der blinde Mensch zusammen mit dem verantwortlichen Arzt bzw. der Ärztin den Fragebogen ausfüllt, sollte keinen Bedenken unterliegen.

Mietverhältnisse:

Mietverträge sehen regelmäßig vor, dass der Mieter bzw. die Mieterin für bestimmte Arbeiten, zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Putzarbeiten oder Anstreichen verantwortlich ist. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn man blind ist und diese Tätigkeiten nicht selbst ausführen kann. Man muss dann entweder ein entsprechendes Unternehmen beauftragen oder sich anderer Hilfspersonen bedienen. Sind wegen der Behinderung gewisse Umbauten notwendig, damit die Wohnung barrierefrei wird, so kann der behinderte Mieter bzw. die behinderte Mieterin nach Absprache mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin auf eigene Kosten diese Baumaßnahmen vornehmen lassen. Der Vermieter bzw. die Vermieterin ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 554a BGB zur Zustimmung verpflichtet (siehe auch das Stichwort „Wohnungskündigung”).

Patientenverfügung:

Die Patientenverfügung, in der man für den Fall einer künftigen Einwilligungsunfähigkeit vorab festlegt, in welche medizinischen Untersuchungen oder Maßnahmen man einwilligt oder auch gerade nicht, ist in § 1901a BGB geregelt. Der oder die Betreffende muss zur Zeit der Verfügung volljährig und einwilligungsfähig sein. Für die Verfügung ist die Schriftform erforderlich (das Schriftstück muss das Datum tragen und der/die Verfügende muss es unterschreiben – siehe dazu das Stichwort „Unterschriften”). Die Verfügung kann andererseits jederzeit formlos (also auch mündlich) widerrufen werden. Für die Umsetzung der Verfügung ist ein Betreuer oder eine Betreuerin zu benennen.

Personalausweise und Reisepässe:

Auf Antrag des Ausweisinhabers bzw. der Ausweisinhaberin wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift auf dem Personalausweis angebracht (§ 18a Personalausweisverordnung – PAuswV). Dieser bildet die Braillebuchstaben „AD“ für „Ausweisdokument“ ab, um so den Personalausweis von anderen Karten unterscheiden zu können.

In § 5 der Passverordnung (PassV) heißt es: „Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. (…) Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den anderen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.“ Die Abbildung eines blinden Menschen mit Sonnenbrille kann ausnahmsweise zugelassen werden. Für Personalausweise gilt nichts anderes.

Persönliches Budget:

Gemäß § 29 SGB IX können Leistungen für behinderte Menschen auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Das heißt: Betroffene können sich die jeweils benötigten Leistungen, auf die sie einen Anspruch haben, mit dem an sie monatlich ausgezahlten Budget selbst beschaffen und sich somit den Leistungserbringer aussuchen. Man darf sich jedoch nicht Leistungen beschaffen, für die das Budget nicht bestimmt ist oder auf die man keinen Rechtsanspruch hat.

Rehabilitation und Teilhabe im SGB IX:

Das SGB IX hat die folgende Struktur: Teil 1 beinhaltet das übergreifende Rehabilitations- und Teilhaberecht. Es steht wie ein Dach über den Regelungen für die verschiedenen Träger, etwa die Arbeitsagentur, die Renten- und Krankenversicherung oder den Eingliederungshilfeträger. Das Ziel: Rehabilitations- und Teilhabeleistungen für behinderte Menschen sollen „wie aus einer Hand“ erbracht werden. Teil 2 enthält die aus der Sozialhilfe (SGB XII) ab 2020 herausgelöste, neu gefasste Eingliederungshilfe mit dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“. Teil 3 enthält das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, zum Beispiel Regelungen zur Feststellung der Behinderung, zu begleitenden Hilfen im Arbeitsleben, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Kündigungsschutz.

Rücktritt vom Reisevertrag:

Wer wegen „höherer Gewalt” eine gebuchte Urlaubsreise nicht antreten kann, kann den Reisevertrag kündigen und braucht dann den Reisepreis nicht zu zahlen. Als „höhere Gewalt” gelten jedoch nur Extremfälle, etwa wenn im Urlaubsland ein Krieg oder eine Epidemie ausbricht. Kann die Reise nicht angetreten werden, weil der oder die Reisende oder die Begleitperson erkrankt, weil ein naher Angehöriger stirbt oder weil zu Hause wegen Brand, Überschwemmung oder Einbruch allerhand zu tun ist, so kann der Rücktritt vom Reisevertrag erklärt werden. Man muss dann jedoch, je nachdem wie kurz die Zeit zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn ist, einen beträchtlichen Teil des Reisepreises bezahlen. Gegen diese Folge sollte man sich mit einer Reiserücktrittsversicherung vor Reiseantritt versichern. Wie bei allen Versicherungen sollte man jedoch auch hier das Kleingedruckte studiert haben, bevor man unterschreibt. Versichert ist zum Beispiel nur der Fall der unvorhersehbaren ernsthaften Erkrankung – eine Unpässlichkeit reicht nicht aus. Ratsam ist es, nicht nur sich, sondern auch die Begleitperson zu versichern. Bei einer gemeinsamen Buchung zahlt die Versicherung für beide, wenn nur eine der beiden Personen krank wird (gilt nur für den Fall der Erkrankung, nicht für den Fall des erheblichen Vermögensschadens, zum Beispiel Hausbrand). Vor größeren Reisen sollten Sie sich vor Unterschrift des Reisevertrages von Ihrem Hausarzt bzw. ihrer Hausärztin schriftlich bescheinigen lassen, dass Sie zur Reisezeit voraussichtlich reisefähig sein werden. Die Versicherung wird dann später nicht behaupten können, die Krankheit sei vorhersehbar gewesen.

Sonderurlaub:

Nach einem Erlass des Bundesinnenministers vom 03.12.1984 – D I 2 - 211 413/12 – bestehen keine Bedenken, blinden Bundesbeamten für die Zeit eines Mobilitätstrainings Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 13 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung zu gewähren, soweit die Teilnahme nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist. Die Gewährung des Sonderurlaubs und die Fortzahlung der Besoldung liegen im Ermessen des Dienstherrn. Angestellte im Bundesdienst können für die Zeit des Mobilitätstrainings Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge nach § 28 TVöD erhalten. Die Krankenkasse gewährt notfalls eine Geldleistung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Krankengeld. Für den Einführungslehrgang mit dem Blindenführhund gelten die vorstehenden Aussagen entsprechend. In einigen Bundesländern gibt es Landesgesetze, die einen Anspruch auf (Weiter-)Bildungsurlaub regeln. Vorgeschrieben wird meistens, dass der Veranstalter die Anerkennung der Maßnahme als Bildungsmaßnahme zu beantragen hat; sodann muss der oder die Teilnehmende den Antrag auf Bildungsurlaub beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin stellen (in der Regel sechs Wochen vorher). Der zuständige Blinden- und Sehbehindertenverein gibt dazu die notwendigen Auskünfte. Viele Arbeitgeber sind darüber hinaus bereit, auch ohne gesetzliche Verpflichtung für die berufliche Fortbildung Arbeitsbefreiung zu gewähren, weil die Fortbildung der Mitarbeiter ihrem Betrieb zugutekommt.

Teilhabeplanverfahren:

Da häufig verschiedene Maßnahmen und daher auch zuständige Leistungsträger für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen in Frage kommen, ist eine Planung und Koordination der Leistungen erforderlich. Um Nachteile des gegliederten Systems für behinderte Menschen abzubauen und die Leistungserbringung wie aus einer Hand sicherzustellen, ist für alle Rehabilitationsträger ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben. Ein Teilhabeplan wird in drei Konstellationen erstellt: Erstens, mehrere Träger sind beteiligt. Zweitens, es werden Leistungen mehrerer Leistungsgruppen (zum Beispiel Leistungen der Sozialen Teilhabe und solche zur Teilhabe am Arbeitsleben) benötigt. Drittens, die den Antrag stellende Person wünscht die Erstellung eines Teilhabeplans. Der Teilhabeplan ist vom leistenden Rehabilitationsträger zu erstellen. Der Teilhabeplan bereitet die Entscheidungen der Rehabilitationsträger unter Mitwirkung der Leistungsberechtigten vor. Dabei werden die wesentlichen Züge des Vorgehens in Hinblick auf das zu erreichende Teilhabeziel festgelegt und bei Bedarf fortgeschrieben. In komplexen Fallkonstellationen kann zur besseren Koordinierung eine Teilhabeplankonferenz mit allen Beteiligten durchgeführt werden.

Testament:

Testamente sind nur gültig, wenn sie eigenhändig geschrieben (also nicht getippt oder in Blindenschrift gestichelt) und unterschrieben sind oder wenn sie in der Form des „öffentlichen Testaments” errichtet werden. Für blinde und für solche sehbehinderten Personen, die ihre Handschrift nicht mehr kontrollieren können, gibt es demnach nur die Möglichkeit des öffentlichen Testaments; sie müssen also einen Notar oder eine Notarin in Anspruch nehmen. Beim öffentlichen Testament gibt es wiederum zwei Formen: Der Notar bzw. die Notarin verfasst das Testament nach den Wünschen des Klienten bzw. der Klientin und beurkundet es oder er/sie nimmt einen geschriebenen Text in Empfang und verwahrt ihn. Ob die zweite Variante für einen blinden Menschen in Betracht kommt, ob also der Text in Blindenschrift abgefasst sein kann oder ob der sehbehinderte Mensch den maschinengeschriebenen Text lesen können muss, ist umstritten. Zu empfehlen ist auf jeden Fall die erste Variante, auch wenn die Gebührenrechnung dann erheblich höher ausfällt.

Unterschriften:

Abgesehen von den zuvor genannten Beschränkungen bei der Niederschrift eines Testaments ist die Unterschrift eines blinden Menschen genauso rechtsverbindlich wie die eines sehenden Menschen. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, Unterschriften nur dann zu leisten, wenn der Inhalt der Schriftstücke bekannt ist, zum Beispiel von einer sehenden Vertrauensperson vorgelesen wurde.

Ist durch Gesetz die Schriftform vorgesehen, zum Beispiel bei Patientenverfügungen (siehe das obige Stichwort), bei Teilzahlungs- und Darlehensgeschäften, beim Ausstellen von Schecks und Quittungen, bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages oder beim Widerspruch gegen die Wohnungskündigung, so hat auch der blinde Mensch die Unterschrift handschriftlich zu leisten. Es reicht, wenn der Schriftzug erkennen lässt, dass es sich dabei um eine Folge von Buchstaben handelt und dass der Schreiber mit seinem Namen geradestehen will. Man darf sich einer Schreibhilfe bedienen. Nicht ausreichend ist die Verwendung eines Unterschriftsstempels oder die Wiedergabe des Namens in Maschinen- oder Blindenschrift. Ein Handzeichen (Kreuzchen u. a.) gilt erst dann als Unterschrift, wenn es beglaubigt ist.

Weiterhin bestehen folgende Möglichkeiten: Gemäß § 126a BGB kann die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, wobei man sich als Unterschriftsersatz einer „qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz“ zu bedienen hat. Die insoweit zu erfüllenden technischen Anforderungen sind allerdings ziemlich hoch. Des Weiteren gibt es gemäß § 126b BGB die einfache „Textform“, die sich von der „Schriftform“ dadurch unterscheidet, dass das Dokument auch maschinenschriftlich oder mit Stempel unterschrieben werden kann. Die Textform kommt nicht infrage, wenn das Gesetz die Schriftform verlangt. Ansonsten aber kann sie von den rechtlich Beteiligten vereinbart werden. So kann zum Beispiel in der Vereinssatzung geregelt werden, dass für Einladungen oder für schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung die Textform ausreicht.

Wahlen:

Der § 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) lautet: „(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“

Paragraf 57 Abs. 4 der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmt: „(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“ Entsprechendes gilt gemäß § 66 BWO für die Briefwahl. Vergleichbare Regelungen gelten für Landtags- und Kommunalwahlen und für die Wahl zum Europaparlament. Der Wähler bzw. die Wählerin sollte die von ihm/ihr mitgebrachte Stimmzettelschablone nach dem Wahlakt nicht im Wahlraum liegen lassen, um Rückschlüsse auf die getroffene Wahl zu vermeiden. Die Landesvereine des DBSV bemühen sich, bei den Bundes-, Landtags- und Europawahlen in Abstimmung mit den zuständigen Wahlleitern die geeigneten Schablonen rechtzeitig herzustellen und zu verteilen. Interessierte an einer Wahlschablone wenden sich bitte an den örtlich zuständigen Blinden- und Sehbehindertenverein. Nähere Informationen zum barrierefreien Wählen finden Sie unter www.dbsv.org/wahlen.html.

Wohnungsbauförderung:

Bei der Förderung im sozialen Wohnungsbau wird Schwerbehinderten mit GdB 100 oder solchen mit mindestens GdB 80 und Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag von 4.500 Euro gewährt; bei Schwerbehinderten mit GdB unter 80, die pflegebedürftig sind, beträgt der Freibetrag 2.100 Euro (§ 24 WoFG). Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand kann gewährt werden bei „besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird” (§ 12 Abs. 2 WoFG). Unter Umständen kann auch eine Überschreitung der förderungsfähigen Wohnungsgröße, wenn sie wegen eines behinderten Bewohners oder einer behinderten Bewohnerin angezeigt ist, zugelassen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 WoFG); die Einzelheiten richten sich nach Landesrecht. Zur Förderung des Wohnungsbaus gibt es in den einzelnen Bundesländern, das heißt auf Landesebene, eine Reihe staatlicher Programme. Interessierte sollten beim zuständigen Landesministerium nachfragen.

Wohnungskündigung:

Im Fall einer unzumutbaren Härte bei einer Wohnungskündigung gibt § 574 BGB dem Mieter bzw. der Mieterin die Möglichkeit, der Kündigung des Mietverhältnisses zu widersprechen. Wer blind oder sehbehindert ist, kann durch die Kündigung in besonderer Weise betroffen sein. Aus dem Umstand der Blindheit allein ergibt sich allerdings noch kein Härtefall. Vielmehr müssen andere Aspekte hinzukommen: Alter oder Gesundheitsgefährdung. Zu empfehlen ist, die Beratungsangebote der Mietervereine oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Zwangsvollstreckung:

Unpfändbar sind gemäß § 811 Nr. 12 ZPO und § 850a Nr. 8 ZPO Behindertenhilfsmittel und die laufenden Zahlungen von Blindengeld. Unzulässig ist es auch, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens das Blindengeld als Einkommen mit einzurechnen (= „mittelbare Pfändung”). Angesparte Geldmittel, auch solche aus dem Blindengeld, sind hingegen pfändbar.