Blindengeld in Sachsen

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Stand 01.07.2025

Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Sachsen

Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche – LBlindG.

Leistungen für blinde Menschen

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.

Blinde Menschen ab dem 14. Lebensjahr

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 380,00 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Eine Kürzung erfolgt maximal um 50 % des Blindengeldes. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 241,20 €
  • bei Pflegegrad 3: 200,30 €
  • bei den Pflegegraden 4 und 5: 190,00 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen“ leben und dort Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 SGB XI, entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um die Hälfte gekürzt. Sie erhalten also 190,00 €. Werden die Kosten des Aufenthalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung alternativ ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 %. Die Kürzung setzt in diesem Fall voraus, dass in der Einrichtung der blinden Person über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 190,00 € monatlich.

Blinde Menschen ab 1. bis 14. Lebensjahr

Ab vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 285,00 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Eine Kürzung erfolgt maximal in Höhe von 50 % des Blindengelds. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 146,20 €
  • bei den Pflegegraden 3, 4 und 5: 142,50 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen“ leben und dort Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 SGB XI, entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um die Hälfte gekürzt. Sie erhalten also 142,50 €. Werden die Kosten des Aufenthalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung alternativ ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 %. Die Kürzung setzt in diesem Fall voraus, dass in der Einrichtung der blinden Person über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 142,50 € monatlich.

Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein „kleines“ Blindengeld (auch Sehbehindertengeld genannt) in Höhe von 100,00 € monatlich.

Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder stationärer Unterbringung findet nicht statt.

Weitere Anspruchsberechtigte

Gleichzeitig blinde und gehörlose Menschen im Sinne des Landesblindengeldgesetzes erhalten ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 320,00 € monatlich.

Gehörlose Menschen erhalten einen Betrag in Höhe von 150,00 € monatlich. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für das Sehbehindertengeld vor, wird dieser Betrag zusätzlich geleistet (also insgesamt 250,00 €).

Schwerstbehinderte Kinder im Sinne des Landesblindengeldgesetzes zwischen dem vollendeten 1. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten einen Betrag in Höhe von 120,00 € monatlich.

Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder stationärer Unterbringung findet nicht statt.

Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch

Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen.