Blindengeld in Baden-Württemberg
- Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Baden-Württemberg
- Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Baden-Württemberg
- Die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg
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Stand 01.07.2024
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Baden-Württemberg
Das Blindengeld in Baden-Württemberg heißt Landesblindenhilfe. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Landesblindenhilfe – BliHG.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 410 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 257,28 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 220,91 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, die gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 205 € monatlich.
Minderjährige
Ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 205 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 52,28 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 15,91 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, die gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 102,50 € monatlich.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern Ihr regionaler Blinden- und Sehbehindertenverband. Bitte wenden Sie sich an den
- Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg,
- Badischen Blinden- und Sehbehindertenverein oder
- Blinden- und Sehbehindertenverein Südbaden.
Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Baden-Württemberg
Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Baden-Württemberg. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.
DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.

Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Baden-Württemberg seit 1989
Jahr | Blindenhilfe | Blindengeld |
---|---|---|
1989 | 438 | 438 |
1990 | 451 | 451 |
1991 | 474 | 474 |
1992 | 488 | 488 |
1993 | 510 | 510 |
1994 | 527 | 527 |
1995 | 530 | 530 |
1996 | 535 | 535 |
1997 | 544 | 409 |
1998 | 546 | 409 |
1999 | 553 | 409 |
2000 | 556 | 409 |
2001 | 567 | 409 |
2002 | 579 | 409 |
2003 | 585 | 409 |
2004 | 585 | 409 |
2005 | 585 | 409 |
2006 | 585 | 409 |
2007 | 589 | 409 |
2008 | 595 | 409 |
2009 | 609 | 409 |
2010 | 609 | 409 |
2011 | 614 | 409 |
2012 | 628 | 409 |
2013 | 630 | 410 |
2014 | 641 | 410 |
2015 | 654 | 410 |
2016 | 682 | 410 |
2017 | 695 | 410 |
2018 | 717 | 410 |
2019 | 740 | 410 |
2020 | 765 | 410 |
2021 | 765 | 410 |
2022 | 806 | 410 |
Die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg
Gesetz über die Landesblindenhilfe – BliHG - vom 08.02.1972 (GBl. S. 56), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (GBl. S. 334)
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BliHiGBWV11P2