Blindengeld in Baden-Württemberg
- Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Baden-Württemberg
- Die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg
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Stand 01.07.2025
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Baden-Württemberg
Das Blindengeld in Baden-Württemberg heißt Landesblindenhilfe. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Landesblindenhilfe – BliHG.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 410 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 250,38, €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 212,33 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, die gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 205 € monatlich.
Minderjährige
Ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 205 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 45,38 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 7,33 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, die gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 102,50 € monatlich.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern Ihr regionaler Blinden- und Sehbehindertenverband. Bitte wenden Sie sich an den
- Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg,
- Badischen Blinden- und Sehbehindertenverein oder
- Blinden- und Sehbehindertenverein Südbaden.
Die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg
Gesetz über die Landesblindenhilfe – BliHG - vom 08.02.1972 (GBl. S. 56), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (GBl. S. 334)
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BliHiGBWV11P2