Blindengeld in Baden-Württemberg

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Stand 01.07.2025

Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Baden-Württemberg

Das Blindengeld in Baden-Württemberg heißt Landesblindenhilfe. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Landesblindenhilfe – BliHG.

Leistungen für blinde Menschen

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.

Volljährige

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 410 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 250,38, €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 212,33 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, die gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 205 € monatlich.

Minderjährige

Ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 205 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 45,38 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 7,33 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, die gesetzliche oder eine private Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 102,50 € monatlich.

Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch

Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern Ihr regionaler Blinden- und Sehbehindertenverband. Bitte wenden Sie sich an den

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Die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg

Gesetz über die Landesblindenhilfe – BliHG - vom 08.02.1972 (GBl. S. 56), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (GBl. S. 334)

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BliHiGBWV11P2