10 Tipps zur Hilfsmittelversorgung

Hier finden Sie Tipps zum Thema Hilfsmittel und Informationen darüber, wie die Krankenkassen zum Thema stehen.

  1. Die Krankenkasse unterscheidet nach Hilfsmitteln zum unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleich: Sehhilfen etwa gleichen unmittelbar die Funktion des Sehens aus; die Krankenkasse muss eine optimale Versorgung leisten. Ein Screenreader gleicht die Behinderung mittelbar aus, weil er einen Ersatz für fehlendes Sehen bietet; hier muss die Kasse nur Grundbedürfnisse abdecken.
  2. Für die Krankenkasse sind Hilfsmittel nur solche, die besonders als Hilfsmittel für behinderte Menschen hergestellt und angeboten werden. Alles, was alle im Technikladen kaufen können, zahlt die Kasse nicht, z. B. auch nicht das Smartphone, auch wenn es noch so gut spricht und hilft.
  3. Das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen ist nur eine Empfehlung. Entscheidend ist, ob jemand ein Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung braucht.
  4. Die Eingliederungshilfe (Sozialamt) hat diesen engen Hilfsmittelbegriff nicht. Sie kann alles finanzieren, was der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient. Dabei gelten aber Einkommens- und Vermögensgrenzen.
  5. Die Krankenkasse hat das Sachleistungsprinzip, d. h. eigentlich zahlt sie nicht Hilfsmittel, sondern stellt sie den Versicherten zur Verfügung. Die Hilfsmittelversorgung muss notwendig, ausreichend und wirtschaftlich sein. Die Krankenkasse kann Verträge mit Hilfsmittelanbietern machen und auch gebrauchte Geräte zur Verfügung stellen. Wollen Versicherte andere Geräte haben, brauchen sie dafür individuell zwingende Gründe, z. B.: Die Tasten an Braillezeile A zu klein, weil die Person motorisch eingeschränkt ist; deshalb ist Braillezeile B mit größeren Tasten nötig.
  6. Die Kasse zahlt keine Doppelversorgung. Wer z. B. einen Screenreader bekommen hat, kann am Computer Daisy-Bücher hören und bekommt keinen Daisy-Player mehr.
  7. Zum Hilfsmittel gehört ggf. auch die Schulung. Man sollte bei der Versorgung darauf achten, dass diese auch vorgesehen ist und stattfindet. Das kann die Einweisung in ein Lesegerät oder das Mobilitätstraining für den Langstock sein.
  8. Es gibt kein Recht auf regelmäßige Neuversorgung, nicht nach einem Jahr und nicht nach fünf oder zehn Jahren! Ein neues Hilfsmittel kann man bekommen, wenn
    * das alte kaputt ist (außer ggf. bei Selbstverschulden)
    * es zusammen mit neuer Technik nicht mehr funktioniert, z. B. die alte Vergrößerungssoftware mit neueren Betriebssystemen nicht mehr läuft
    * es neue Hilfsmittel gibt, die wesentlich mehr können und deutliche Gebrauchsvorteile bieten
    * die Behinderung sich verändert oder verschlimmert hat und dadurch ein neues Hilfsmittel mit anderen Funktionen nötig wird
  9. Ausführliche Informationen zur Hilfsmittelversorgung finden Sie auch im Kapitel "Leistungen der Krankenkassen" aus dem Ratgeber Recht des DBSV.
  10. Bei Fragen oder Problemen mit Ihrer Hilfsmittelversorgung wenden Sie sich an die Beratung des Blinden- und Sehbehindertenvereins in Ihrer Nähe oder an die Blickpunkt Auge Beratung. Sie müssen Widerspruch einlegen oder klagen? Für unsere Mitglieder kann das die RBM Rechtsberatung übernehmen. Auskünfte zu den häufigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Blindheit und Sehbehinderung gibt der Ratgeber Recht.