Audio-Visuelle Mediendienste
Teilhabe an Kultur und Informationen ist ein zentrales Menschenrecht. Damit blinde und sehbehinderte Menschen dieses Recht wahrnehmen können, müssen audio-visuelle Medien, also zum Beispiel das Fernsehen, Radio oder Streamingdienste, barrierefrei sein. Die EBU hat erfolgreich durchgesetzt, dass die europäischen Vorgaben für diese Mediendienste seit 2018 mehr Barrierefreiheit fordern.
Worum geht es?
Die EU-Richtlinie über die Audio-Visuellem Mediendienste (AVMD-Richtlinie) setzt Mindeststandards für die Regulierung von Mediendienstleistern durch die Mitgliedsstaaten der EU fest. Ihre erste Version wurde 1989 verabschiedet und seitdem drei Mal reformiert. Die aktuelle Version wurde Ende 2018 novelliert, um Streamingdienste wie Netflix oder Youtube abzudecken. Wichtig für den DBSV und die EBU ist Artikel 7 der Richtlinie, in dem die Anforderungen für Barrierefreiheit festgehalten werden.
Was ist bis jetzt passiert?
Im Mai 2016 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, die Barrierefreiheitsanforderungen in Artikel 7 zu streichen. Im Mai 2017 haben sowohl das Europäische Parlament als auch die Vertreter der Mitgliedsstaaten die Streichung zurückgenommen und die Anforderungen sogar ausgebaut. Anfang Oktober 2018 hat das Europäische Parlament diese Einigung bestätigt. Die Mitgliedsstaaten ratifizierten die Änderung im November 2018.
Die Forderungen des DBSV und der EBU sind in die Neufassung eingegangen. Die Streichung des Artikels 7 konnte verhindert werden. Die Neufassung des Artikels ist wesentlich verbindlicher formuliert und wird um Dokumentationspflichten erweitert. Die Mediendienste in den Mitgliedsstaaten müssen zunehmend mehr Barrierefreiheit ihrer Angebote herstellen und dies auch gegenüber der Europäischen Kommission belegen. Diese Regeln gelten sowohl für lineare Mediendienste wie beispielsweise Fernsehsender als auch für nicht-lineare Plattformen wie Streamingdienste.
Was haben DBSV und EBU getan?
Der DBSV hat am 14. Juli 2016 in einer ausführlichen Stellungnahme auf den Novellierungsentwurf der Kommission reagiert (siehe Stellungnahmen & Pressemitteilungen). Zur gleichen Zeit hat auch die EBU eine Stellungnahme veröffentlicht (siehe Stellungnahmen & Pressemitteilungen). Beide Stellungnahmen haben die Streichung der Barrierefreiheitsanforderung in Artikel 7 vehement abgelehnt und stattdessen eine ausgeweitete, verbindlichere Klausel gefordert. Zur Ratifizierung der Neuregelung hat der DBSV im November 2018 eine Pressemitteilung veröffentlicht, die die Ausweitung der Richtlinie begrüßt (siehe Stellungnahmen & Pressemitteilungen).
Was sind die nächsten Schritte?
Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie beginnt eine Frist von 21 Monaten, bis die Richtlinie in nationales Recht übertragen werden muss. Dafür müssen in Deutschland voraussichtlich der Rundfunkstaatsvertrag und die Landesmediengesetze geändert werden. Die Aufgabe des DBSV wird in den nächsten Jahren darin bestehen, über die EBU den Stand der deutschen Umsetzung zu kommunizieren und für eine bestmögliche Umsetzung der Richtlinie einzustehen.
Weiterführende Links
Dokumente der EU Institutionen
Europäische Union - AVMD-Richtlinie 2018/1808 - 11/18 (Link)
Stellungnahmen & Pressemitteilungen
DBSV - Pressemitteilung - 11/18
EBU – Stellungnahme – 07/16 (englisch) PDF
Ansprechpartner
Merve Sezgin
Referentin für Internationales und EU Angelegenheiten
Telefon: 0049-30-28 53 87-120
Twitter: @dbsv_germany
Stand: Dezember 2018