Blindengeld in Nordrhein-Westfalen

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Stand 01.07.2025

Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Nordrhein-Westfalen

Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose – GHB.

Leistungen für blinde Menschen

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.

Volljährige Blinde bis zum 59. Lebensjahr

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 913,19 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 725,81 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 739,48 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 456,60 € monatlich.

Blinde ab dem 60. Lebensjahr

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 473,00 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 285,62 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 299,29 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 236,50 € monatlich.

Minderjährige Blinde

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 457,38 € monatlich.

Eine Kürzung des Blindengeldes wegen des gleichzeitigen Bezugs von Pflegeleistungen findet nicht statt.

Bewohnerinnen und Bewohnern in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 228,69 € monatlich.

Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einen Betrag in Höhe von 77,00 € monatlich.

Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder Unterbringung in „einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ findet nicht statt.

Gehörlose Menschen

Gehörlose Menschen im Sinne des GHBG erhalten (ggf. auch zusätzlich) zu den Leistungen für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen einen Betrag in Höhe von 77,00 € monatlich.

Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch

Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern Ihr regionaler Blinden- und Sehbehindertenverband. Bitte wenden Sie sich an den

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