Blindengeld in Nordrhein-Westfalen
- Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Nordrhein-Westfalen
- Die gesetzliche Regelung in Nordrhein-Westfalen
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Stand 01.07.2025
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Nordrhein-Westfalen
Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose – GHB.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige Blinde bis zum 59. Lebensjahr
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 913,19 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 725,81 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 739,48 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 456,60 € monatlich.
Blinde ab dem 60. Lebensjahr
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 473,00 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 285,62 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 299,29 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 236,50 € monatlich.
Minderjährige Blinde
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 457,38 € monatlich.
Eine Kürzung des Blindengeldes wegen des gleichzeitigen Bezugs von Pflegeleistungen findet nicht statt.
Bewohnerinnen und Bewohnern in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 228,69 € monatlich.
Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einen Betrag in Höhe von 77,00 € monatlich.
Eine Kürzung bei Pflegebedarf oder Unterbringung in „einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ findet nicht statt.
Gehörlose Menschen
Gehörlose Menschen im Sinne des GHBG erhalten (ggf. auch zusätzlich) zu den Leistungen für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen einen Betrag in Höhe von 77,00 € monatlich.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern Ihr regionaler Blinden- und Sehbehindertenverband. Bitte wenden Sie sich an den