Recht auf Hörhilfenversorgung für gesetzlich Krankenversicherte gestärkt

Bei hörsehbehinderten Menschen sollten Hörgeräte wenn irgend möglich nicht nur gutes Sprachverstehen ermöglichen, sondern auch Richtungshören und die Erkennung von Geräuschen.

Hörhilfen dienen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Eingeschränkte Hörfunktionen können durch Hörgeräte erheblich verbessert werden. Blinde und sehbehinderte Menschen sind zur Bewältigung ihres Alltags in besonderer Weise auf ihren Hörsinn angewiesen. Kommunikation ist für sie vor allem verbal und zum Hören. Sie erkennen an Geräuschen, was in ihrer Umgebung gerade passiert. Im Haus und im Straßenverkehr ist die akustische Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen lebenswichtig. Informationen bekommen sie durch Lautsprecheransagen, Rundfunk, sprechende Uhren und Haushaltsgeräte und die synthetische Sprachausgabe ihres Computers oder Smartphones.

Wenn bei blinden und sehbehinderten Menschen zusätzlich das Hörvermögen eingeschränkt ist, können sie fehlende Visuelle Informationen nicht mehr durch ihren Hörsinn ausgleichen. Es drohen schwerwiegende Folgen für ihr persönliches und soziales Leben, für ihre Selbstständigkeit und körperliche und seelische Gesundheit

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Der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenversicherung G-BA hat auf Vorschlag seiner Patientenvertretung im Juli 2018 eine Änderung der Hilfsmittelrichtlinie im Bereich Hörhilfen beschlossen. Sie ist im Oktober in Kraft getreten.

In vier wichtigen Punkten werden die Rechte nicht nur von hörsehbehinderten Menschen gestärkt.

  1. In der Verordnung von Hörhilfen sollen ÄrztInnen spezifische Bedarfe vermerken, die für eine Versorgung wichtig sind. (§ 7 Abs. 2 Satz 2) Nach den tragenden Gründen sind dies z. B. Menschen mit mehrfachen Behinderungen wie einer Hörsehbehinderung
  2. Es ist Ziel, "durch eine beidohrige Versorgung, soweit möglich, auch das räumliche Hören zu verbessern. (§ 19) Diese Änderung betrifft die Hörhilfenversorgung allgemein, bezieht sich also nicht nur auf hörsehbehinderte Menschen, sondern auf alle Personen. Die tragenden Gründe führen dazu allerdings aus: "Bei Menschen, bei denen die visuelle Lokalisation im Raum eingeschränkt oder nicht möglich ist, ist durch das räumliche Hören eine Kompensation des eingeschränkten visuellen Orientierungsvermögens möglich."
  3. „Weitere spezifische Bedarfe aufgrund der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind zu berücksichtigen, wenn dadurch ein erheblicher Gebrauchsvorteil erreicht werden kann.“
    Im genannten § 6 Abs. 3 steht dazu: "Die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) ergibt sich nicht allein aus der Diagnose. 2 Unter Gesamtbetrachtung (ICF) der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik sind der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für die Versicherte oder den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. 3 Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behandlungsziel (§ 3 Absatz 1) zu berücksichtigen.
  4. „Übertragungsanlagen sind (altersunabhängig) zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einer erfolgten Hörhilfen Versorgung oder CI-Versorgung verordnungsfähig". (§ 25) Übertragungs- bzw. FM-Anlagen übertragen z. B. die ins Mikrofon gesprochenen Wortbeiträge direkt auf das Hörgerät, was besonders bei starker Schwerhörigkeit überhaupt erst ein Sprachverstehen ermöglicht. Damit wird die Versorgung mit FM-Anlagen nicht auf Kinder fokussiert und der Rechtssprechung gefolgt, die auch bereits klargestellt hat, dass Erwachsene Anspruch auf Versorgung mit FM-Anlagen haben.

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