Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Brandenburg

Das Blindengeld in Brandenburg heißt Landesteilhabegeld. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen (Landesteilhabegeldgesetz - LTeilhGG)

 

Leistungen für blinde Menschen

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.

Volljährige Blinde

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 425,00 € monatlich.


Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 272,58 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 235,91 €

Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld maximal auf 212,50 € gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden

Minderjährige Blinde

Ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 212,50 € monatlich.


Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 59,78 €
    bei den Pflegegraden 3 bis 5: 23,41 €

Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheim oder Schülerinternate) wird das Blindengeld maximal auf 106,25 € gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden

Leistungen für taubblinde Menschen

Taubblinde Menschen erhalten ein monatliches Landesblindengeld in Höhe von 850,00 €.

Taubblind im Sinne des LTeilhGG ist, wer die Voraussetzungen des Merkzeichens TBl erfüllt, also bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 697,28 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 660,91 €

Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheim oder besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen) wird das Blindengeld auf maximal 425,00 € gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden.

Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch

Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg.

Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Brandenburg

Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Brandenburg. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.

DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.

Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Brandenburg seit 1989

Jahr Blindenhilfe Blindengeld
1992 307 307
1993 392 392
1994 411 429
1995 429 409
1996 535 409
1997 544 332
1998 546 332
1999 553 332
2000 556 332
2001 567 332
2002 579 332
2003 585 266
2004 585 266
2005 585 266
2006 585 266
2007 589 266
2008 595 266
2009 609 266
2010 609 266
2011 614 266
2012 628 266
2013 630 266
2014 641 266
2015 654 266
2016 682 319
2017 695 319
2018 717 346
2019 740 346
2020 765 346
2021 765 346
2022 806 346

Gesetzliche Regelung:

Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen (Landesteilhabegeldgesetz - LTeilhGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1995 (GVBl.I/95, [Nr. 20], S.259) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 25])

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/lteilhgg