Blindengeld in Brandenburg
- Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Brandenburg
- Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Brandenburg
- Die gesetzliche Regelung in Brandenburg
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Stand 01.07.2024
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Brandenburg
Das Blindengeld in Brandenburg heißt Landesteilhabegeld. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen (Landesteilhabegeldgesetz - LTeilhGG)
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige Blinde
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 425,00 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 272,58 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 235,91 €
Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheim) wird das Blindengeld maximal auf 212,50 € gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden
Minderjährige Blinde
Ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 212,50 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 59,78 €
bei den Pflegegraden 3 bis 5: 23,41 €
Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheim oder Schülerinternate) wird das Blindengeld maximal auf 106,25 € gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden
Leistungen für taubblinde Menschen
Taubblinde Menschen erhalten ein monatliches Landesblindengeld in Höhe von 850,00 €.
Taubblind im Sinne des LTeilhGG ist, wer die Voraussetzungen des Merkzeichens TBl erfüllt, also bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 697,28 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 660,91 €
Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheim oder besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen) wird das Blindengeld auf maximal 425,00 € gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg.
Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Brandenburg
Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Brandenburg. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.
DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.
Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Brandenburg seit 1989
Jahr | Blindenhilfe | Blindengeld |
---|---|---|
1992 | 307 | 307 |
1993 | 392 | 392 |
1994 | 411 | 429 |
1995 | 429 | 409 |
1996 | 535 | 409 |
1997 | 544 | 332 |
1998 | 546 | 332 |
1999 | 553 | 332 |
2000 | 556 | 332 |
2001 | 567 | 332 |
2002 | 579 | 332 |
2003 | 585 | 266 |
2004 | 585 | 266 |
2005 | 585 | 266 |
2006 | 585 | 266 |
2007 | 589 | 266 |
2008 | 595 | 266 |
2009 | 609 | 266 |
2010 | 609 | 266 |
2011 | 614 | 266 |
2012 | 628 | 266 |
2013 | 630 | 266 |
2014 | 641 | 266 |
2015 | 654 | 266 |
2016 | 682 | 319 |
2017 | 695 | 319 |
2018 | 717 | 346 |
2019 | 740 | 346 |
2020 | 765 | 346 |
2021 | 765 | 346 |
2022 | 806 | 346 |
Gesetzliche Regelung:
Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen (Landesteilhabegeldgesetz - LTeilhGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1995 (GVBl.I/95, [Nr. 20], S.259) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 25])
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/lteilhgg