LPF – Ungeliebtes Kind der Kostenträger

In der Beratungspraxis gibt es die Fälle immer wieder: Da hat jemand Interesse an einer LPF-Schulung und muss sich am Ende doch dagegen entscheiden, weil er auf den Kosten sitzen bleiben würde. Die Rechtslage zur Gewährung von LPF ist unbefriedigend und unübersichtlich zugleich. Um zumindest etwas Übersicht zu schaffen, hat die Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ (rbm) das Sozialgesetz auseinandergenommen und erklärt, wer in welchen Fällen als Kostenträger in Frage kommt.

Beim Restaurantbesuch darf Essen schon mal zum Event mit Erlebnischarakter werden. Diese Einstellung teilen immer mehr Menschen und so verwundert es nicht, dass sich etwa Restaurants im Dunkeln einer immer größeren Beliebtheit erfreuen. Ganz unverfänglich kann man dort ausprobieren, wie es sich anfühlt, blind zu sein. Viele Besucher haben mächtigen Spaß an so einem Abend. Da stört es nicht weiter, wenn das Weinglas umfällt, denn das wischt ja die Bedienung weg. Und wenn der Versuch, den Salat auf die Gabel zu schieben, damit endet, dass alles auf der Hose landet, lächelt man in sich hinein und denkt sich: Zu Hause kann ich ja alles schnell wieder waschen.

Für Menschen, die im Laufe ihres Lebens erblinden, stellt sich die Situation deutlich anders dar. Sie können nicht die Tür des Restaurants hinter sich schließen und alles ist wieder gut. Sie müssen lernen, mit der neuen Situation umzugehen  –  vom Essen über das Wäschewaschen bis zur Haushaltsorganisation. Unterstützung bieten hier Rehabilitationslehrer, die Maßnahmen zur blindengerechten Vermittlung Lebenspraktischer Fähigkeiten anbieten. So weit, so gut. Doch: Wer soll das bezahlen? Bei einem aktuellen Stundenverrechnungssatz von ca. 70 Euro wird schnell klar, dass man das nicht mal eben allein stemmt.

Wer die Kosten für eine LPF-Schulung übernimmt, ist nicht leicht zu beantworten. Dank unseres hochkomplexen Sozialsystems mit verschiedenen Zuständigkeiten je nach Ursache der Erblindung, nach Versicherungsstatus, der aktuellen Lebensphase und der Zielsetzung der LPF-Schulung kommen ganz unterschiedliche Kostenträger in Betracht. An dieser Stelle kann nur ein Überblick gegeben werden, der längst nicht alle Fragen erschöpfend beantworten kann.

Wieder selbst kochen
Wieder selbst kochen – praktische LPF-Tipps machen es möglich

LPF auf Rezept?

In §26 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX werden Schulungen in Lebenspraktischen Fähigkeiten den medizinischen Rehabilitationsleistungen zugerechnet. Zur Erbringung dieser Leistungen sind vorrangig die Krankenversicherungen berufen. Ein klarer Fall, denkt sich der Rechtslaie. Dann lasse ich mir meine LPF-Maßnahme vom Arzt verschreiben und beantrage die Kostenübernahme bei meiner Krankenkasse. So einfach ist es aber leider nicht. Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nämlich im SGB V geregelt und auch nur aufgrund der Anspruchsnormen in diesem Gesetz erbracht. §40 SGB V sieht einen Rechtsanspruch für ambulante, mobile und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen vor. Vereinfacht gesagt, hat man nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf LPF, wenn ohnehin ein Krankheitsbild vorliegt (z.B. eine Krebserkrankung oder eine mit dem Behinderungserwerb einhergehende psychische Erkrankung), für das eine ganzheitliche Rehabilitation erforderlich ist, und wenn in den einschlägigen Richtlinien für dieses Krankheitsbild eine Rehabilitationsmaßnahme zugelassen ist. Dann kann die LPF-Schulung ein Baustein für die erforderliche Gesamtbehandlung sein. Dieser Weg wird von blinden und sehbehinderten Menschen bislang eher selten genutzt.

In der Praxis ist §43 SGB V von weit größerer Bedeutung. Diese Norm sieht so genannte ergänzende Leistungen zur Rehabilitation vor, die als Einzelleistungen erbracht werden können. Es handelt sich dabei um Ermessensleistungen. Das bedeutet, dass auf ein Rezept vom Arzt nicht automatisch die Bewilligung erfolgt, sondern dass die Krankenkasse einen Entscheidungsspielraum hat. Förderfähig sind nach §43 SGB V solche Maßnahmen, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Das Ziel der Rehabilitation ist nach §11 Abs.2 SGB V, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Es dürfte unstrittig sein, dass dies durch die Vermittlung von LPF gut gelingen kann.

Nach langwierigen Gesprächen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen  –  mit Ausnahme des AOK-Bundesverbandes  –  im Jahre 2006 Empfehlungen zur Kostenübernahme eines medizinischen Basistrainings für blinde und sehbehinderte Menschen beschlossen. Faktisch definieren die Krankenkassen mit diesen Empfehlungen, wann sie eine LPF-Maßnahme fördern und wann nicht. Geburtsblinde Menschen haben demnach keinen Anspruch. Für späterblindete Menschen halten die Kassen immerhin Maßnahmen in einem Umfang von ca. 20 Behandlungseinheiten für förderfähig. Nicht selten werden dabei aber nicht die üblichen Stundensätze von Rehalehrern akzeptiert. In der Praxis jedenfalls gibt es große Schwierigkeiten, die Ansprüche auf LPF durchzusetzen.

Der Weg zum Sozialamt

Nachrangig kommt eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§53, 54 SGB XII in Betracht, und zwar als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. §16 der Eingliederungshilfeverordnung bestimmt insoweit: „Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehören auch 1. die blindentechnische Grundausbildung …“ Dazu zählt unter anderem die Vermittlung von LPF. Im SGB XII gibt es damit zwar einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, doch werden Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die einschlägigen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Da diese Grenzen sehr niedrig angesetzt sind, lohnt der Gang zum Sozialamt für viele nicht.

Sonstige Ansprüche

LPF kann natürlich immer als Teil einer blindentechnischen Grundrehabilitation gewährt werden. Für diese Maßnahmen können je nach Zweck (z.B. berufliche Rehabilitation) die Arbeitsagenturen oder Rentenversicherungsträger aufkommen. Für die Spezialproblematik der Kostenübernahme bei Kindern und Jugendlichen wird an dieser Stelle auf den Beitrag der rbm in der „Gegenwart“ 11/2009 verwiesen. Menschen, die durch einen Unfall erblinden und deswegen Leistungen durch den Unfallversicherungsträger erhalten, können gegen diesen relativ unproblematisch Ansprüche auf die Gewährung von LPF-Maßnahmen geltend machen. Ähnliches gilt für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz. Privat Krankenversicherte schließlich werden gegen ihre Kasse kaum Ansprüche ableiten können, weil derartige Maßnahmen in den tariflichen Bestimmungen  –  und diese sind maßgeblich  –  nicht vorgesehen sind.

Fazit

Da die Situation in Bezug auf die Kostenübernahme von LPF-Maßnahmen zurzeit sehr unbefriedigend ist, ist die Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe weiterhin bemüht, über ihre politische Arbeit zu einer Reform der gesetzlichen Bestimmungen  –  insbesondere im SGB V  –  zu gelangen. Schützenhilfe dürften hier nicht zuletzt die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention bieten.

Christiane Möller
Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“  

Rechte behinderter Menschen

Die Rechtsberatunggesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ gGmbH ist eine gemeinsame Einrichtung von DBSV und DVBS (Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf). Die Rechtsberatung wird ausschließlich von behinderten Juristen durchgeführt, die über spezielles Know-how in behindertenrechtlichen Fragen verfügen. Für Mitglieder der DBSV-Landesvereine und des DVBS ist die Rechtsberatung kostenfrei.

Kontakt

Dr. Michael Richter Geschäftsführer Telefon: 06421 94844-90 oder -91 Telefax: 06421 94844-99 http://www.rbm-rechtsberatung.de

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