GFTB-Empfehlung: „Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen“

Ab 2013 ändern sich die Rundfunkbeiträge. Das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis heißt „Rundfunkgebührenbefreiung“. Ab 2013 bekommen Menschen mit RF aber keine Befreiung mehr. Sie müssen einen kleineren Rundfunkbeitrag zahlen: 6 € im Monat. Taubblinde Menschen sind weiter von den Rundfunkbeiträgen ganz befreit.

Der DBSV hat mit den Rundfunkanstalten verhandelt und folgendes vereinbart:

es werden die Menschen befreit, die

  1. mindestens hochgradig sehbehindert sind (Grad der Behinderung von 100 nur aufgrund der Sehbehinderung)

und zugleich

  1. mindestens an Taubheit grenzend schwerhörig sind (Grad der Behinderung von 70 nur aufgrund der Hörbehinderung)

Wie kann man als taubblinder Mensch Rundfunkbeitragsbefreiung bekommen?

  1. Ein Arzt schreibt eine Bescheinigung, dass man taubblind ist. Diese Bescheinigung schickt man an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ)

Viele Augenärzte und HNO-Ärzte oder andere Ärzte kennen sich mit Taubblindheit nicht gut aus. Deshalb gibt es noch zwei Möglichkeiten.

  1. Man schreibt einen Brief an das Versorgungsamt oder man geht zum Versorgungsamt hin. Man bittet das Versorgungsamt um eine „Aktenauskunft“. Das Versorgungsamt soll schreiben, wie viel hörbehindert und wie viel sehbehindert man ist. Es soll schreiben:

    XY hat eine Hörbehinderung und ist an Taubbheit grenzend schwerhörig (Beispiel). Allein aufgrund der Hörbehinderung würde ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 (Beispiel) anerkannt.

    Außerdem hat XY eine Sehbehinderung (Beispiel) und ist hochgradig sehbehindert. Allein aufgrund der Sehbehinderung würde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 (Beispiel) anerkannt.

    Das Versorgungsamt hat diese Informationen in seinen Akten. Wenn die Akten nicht aktuell sind, muss man vielleicht beantragen, dass die Behinderung neu festgestellt wird.
  1. Wenn man im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen Bl und Gl hat, kann man eine beglaubigte Kopie des Ausweises einreichen.

Hier kommen zwei Dokumente

  1. Empfehlungen des GFTB zur Rundfunkbeitragsbefreiung
  2. Muster für einen Brief an das Versorgungsamt

Mit diesen Schreiben können Sie an das Versorgungsamt schreiben oder zu Ihrem Arzt gehen.

Sie können die Empfehlungen des GFTB auch bestellen beim:

Reiner Delgado Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) Rungestraße 19 10179 Berlin Telefon: 030 285387-240 Telefax: 030 285387-20

Die Adresse des Beitragsservice:

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio 50656 Köln http://www.rundfunkbeitrag.de/

Online-Antrag „Befreiung oder Ermäßigung beantragen“. Als Befreiungsgrund ist einzutragen: 410

Dort steht: Man muss für die Befreiung als taubblinde Person ein „aktuelles fachärztliches Attest oder eine amtliche Bescheinigung im Original über die Taubblindheit vorlegen.“

Text der GFTB-Empfehlung zur Rundfunkbeitragsbefreiung für taubblinde Menschen

Ab 2013 sind taubblinde Menschen nach dem geltenden Rundfunkstaatsvertrag von Rundfunkbeiträgen befreit.

Der GFTB hat sich mit den Bundesländern auf folgende Definition von Taubblindheit verständigt, wie sie für die Zuerkennung der Rundfunkgebührenbefreiung angewendet werden soll:

Wessen Hör- und Sehvermögen so gering ist, dass er Radio und Fernsehen ohne die Assistenz durch andere nicht mehr nutzen kann, wird als taubblind von der Zahlung der Rundfunkbeiträge befreit.

Bei Personen, die mindestens „an Taubheit grenzend schwerhörig“ sind (mit einem Grad der Behinderung von 70 allein nur aufgrund der Höreinschränkung), ist das Hörvermögen so gering, dass sie auch mit Hilfsmitteln Sprache im Fernsehen und Radio nicht mehr verstehen und natürlich noch weniger Inhalte von Reportagen, Spielfilmen oder Hörspielen verfolgen können. Mit ausreichendem Sehvermögen können solche Personen immerhin visuell dem Fernsehbild folgen und Angebote mit Untertitelung und Gebärdensprach-Dolmetschung nutzen.

Wer zugleich aber auch mindestens „hochgradig sehbehindert"“ ist (mit einem Grad der Behinderung von 100 nur allein aufgrund der Seheinschränkung), kann den Fernsehbildern weder Inhalte entnehmen, noch Untertitelung oder Gebärdensprache erkennen.

Personen also, die zugleich mindestens hochgradig sehbehindert und an Taubheit grenzend schwerhörig sind, haben von dem Angebot der Rundfunkanstalten nichts – auch nicht von Programmteilen, die speziell für Hör- oder Sehbehinderte barrierefrei ergänzt werden. Sie sind von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit.

Der GFTB empfiehlt in Übereinstimmung mit den Bundesländern und dem Beitragsservice, dass Personen von den Rundfunkbeiträgen befreit werden, wenn sie

  • einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen Gl und Bl vorlegen oder
  • eine Aktenauskunft des Versorgungsamtes (bzw. der für die Feststellung der Behinderung zuständigen Behörde) vorlegen. Diese muss besagen, dass sie an Taubheit grenzend schwerhörig (oder taub oder gehörlos) sind und damit allein nur aufgrund der Höreinschränkung einen Grad der Behinderung von 70 bekommen würden. Zugleich muss diese Aktenauskunft besagen, dass die betreffende Person mindestens hochgradig sehbehindert (oder blind) ist, und allein nur aufgrund der Seheinschränkung einen grad der Behinderung von 100 bekommen würde oder
  • eine ärztliche Bescheinigung, woraus hervorgeht, dass sie taubblind sind.

Der GFTB bittet die Versorgungsämter und Ärzte, taubblinden Menschen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auf Wunsch entsprechende Bescheinigungen bzw. Auskünfte zu geben.

Hannover, den 11. Januar 2013

gez. Wolfgang Angermann
GFTB-Vorsitzender

Kontakt

Gemeinsamer Fachausschuss hörsehbehindert / taubblind (GFTB)
c/o Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband
Reiner Delgado
Rungestraße 19
10179 Berlin
Telefon: 030 285387-240
Fax: 030 -285387-20
E-Mail: r.delgado@dbsv.org
Web: www.taubblind.dbsv.org

Musterbrief an das Versorgungsamt

Bitte um Aktenauskunft zu meiner Hör- und Sehbehinderung

Aktenzeichen: ---

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um eine Aktenauskunft bzgl. meiner Behinderung.

Um dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ)) gegenüber nachweisen zu können, dass ich als taubblinder Mensch Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung habe, bitte ich Sie, mir aus meiner Akte mitzuteilen, welche Stufe der Seheinschränkung für mich festgestellt wurde, z. B. blind, hochgradig sehbehindert oder wesentlich sehbehindert und welchen Grad der Behinderung ich allein nur aufgrund meiner Seheinschränkung bekommen würde. Bitte teilen Sie mir außerdem mit, welche Stufe der Höreinschränkung bei mir festgestellt wurde, z. B. gehörlos, taub, an Taubheit grenzend schwerhörig oder hochgradig schwerhörig und welchen Grad der Behinderung ich allein nur aufgrund meiner Höreinschränkung bekommen würde.

Zur Erläuterung füge ich Ihnen eine Empfehlung des gemeinsamen Fachausschusses hörsehbehindert / taubblind bei.

Ich danke im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen