Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Hessen

Rechtliche Grundlage ist das Hessische Gesetz über das Landesblindengeld – LBliG.

Leistungen für blinde Menschen

Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.

Volljährige

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 757,04 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 604,32 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 567,95 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer „Anstalt, Wohneinrichtung, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 378,52 € monatlich.

Minderjährige

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 440,90 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 364,54 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 346,36 €

Bewohnerinnen und Bewohner, die in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 220,45 € monatlich.

Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein „kleines“ Blindengeld, das auch Sehbehindertengeld genannt wird.

Hochgradig sehbehinderte Volljährige

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 227,11 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Sehbehindertengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 181,30 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 170,39 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in  stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 75,70 € monatlich.

Hochgradig sehbehinderte Minderjährige

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 132,27 € monatlich.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Sehbehindertengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Sehbehindertengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

  • bei Pflegegrad 2: 55,91 €
  • bei den Pflegegraden 3 bis 5: 37,73 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 44,09 € monatlich.

Leistungen für taubblinde Menschen

Taubblinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein monatliches Taubblindengeld in Höhe von 1.514,08 €. Taubblind im Sinne des LBliGG ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Das sind die gleichen Voraussetzungen, die auch für die Zuerkennung des Merkzeichens „TBl“ im Schwerbehindertenausweis gelten. Die Zuerkennung des Merkzeichens „TBl“ kann als Nachweis der Taubblindheit genutzt werden.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Taubblindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Taubblindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

bei Pflegegrad 2: 1.361,36 €
bei den Pflegegraden 3 bis 5: 1.324,99 €.

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Taubblindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 757,04 € monatlich.

Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch

Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V.

Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Hessen

Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Hessen. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.

DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.

Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Hessen seit 1989

Jahr Blindenhilfe Blindengeld
1989 438 Info fehlt
1990 451 Info fehlt
1991 474 Info fehlt
1992 488 537
1993 510 561
1994 527 578
1995 530 Info fehlt
1996 535 582
1997 544 591
1998 546 546
1999 553 553
2000 556 556
2001 567 567
2002 579 579
2003 585 585
2004 585 503
2005 585 503
2006 585 503
2007 589 506
2008 595 511
2009 609 524
2010 609 524
2011 614 529
2012 628 540
2013 630 541
2014 641 551
2015 654 562
2016 682 586
2017 695 597
2018 717 617
2019 740 636
2020 765 658
2021 765 658
2022 806 694

Gesetzliche Regelung:

Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) vom 6. Oktober 2011,  zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 327, 328)