Blindengeld in Hessen
- Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Hessen
- Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Hessen
- Die gesetzliche Regelung in Hessen
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Stand 01.07.2024
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Hessen
Rechtliche Grundlage ist das Hessische Gesetz über das Landesblindengeld – LBliG.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 757,04 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 604,32 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 567,95 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer „Anstalt, Wohneinrichtung, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 378,52 € monatlich.
Minderjährige
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 440,90 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 364,54 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 346,36 €
Bewohnerinnen und Bewohner, die in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 220,45 € monatlich.
Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein „kleines“ Blindengeld, das auch Sehbehindertengeld genannt wird.
Hochgradig sehbehinderte Volljährige
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 227,11 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Sehbehindertengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 181,30 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 170,39 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 75,70 € monatlich.
Hochgradig sehbehinderte Minderjährige
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 132,27 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Sehbehindertengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Sehbehindertengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 55,91 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 37,73 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 44,09 € monatlich.
Leistungen für taubblinde Menschen
Taubblinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein monatliches Taubblindengeld in Höhe von 1.514,08 €. Taubblind im Sinne des LBliGG ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Das sind die gleichen Voraussetzungen, die auch für die Zuerkennung des Merkzeichens „TBl“ im Schwerbehindertenausweis gelten. Die Zuerkennung des Merkzeichens „TBl“ kann als Nachweis der Taubblindheit genutzt werden.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Taubblindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Taubblindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
bei Pflegegrad 2: 1.361,36 €
bei den Pflegegraden 3 bis 5: 1.324,99 €.
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Taubblindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 757,04 € monatlich.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V.
Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Hessen
Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Hessen. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.
DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.
Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Hessen seit 1989
Jahr | Blindenhilfe | Blindengeld |
---|---|---|
1989 | 438 | Info fehlt |
1990 | 451 | Info fehlt |
1991 | 474 | Info fehlt |
1992 | 488 | 537 |
1993 | 510 | 561 |
1994 | 527 | 578 |
1995 | 530 | Info fehlt |
1996 | 535 | 582 |
1997 | 544 | 591 |
1998 | 546 | 546 |
1999 | 553 | 553 |
2000 | 556 | 556 |
2001 | 567 | 567 |
2002 | 579 | 579 |
2003 | 585 | 585 |
2004 | 585 | 503 |
2005 | 585 | 503 |
2006 | 585 | 503 |
2007 | 589 | 506 |
2008 | 595 | 511 |
2009 | 609 | 524 |
2010 | 609 | 524 |
2011 | 614 | 529 |
2012 | 628 | 540 |
2013 | 630 | 541 |
2014 | 641 | 551 |
2015 | 654 | 562 |
2016 | 682 | 586 |
2017 | 695 | 597 |
2018 | 717 | 617 |
2019 | 740 | 636 |
2020 | 765 | 658 |
2021 | 765 | 658 |
2022 | 806 | 694 |
Gesetzliche Regelung:
Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) vom 6. Oktober 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 327, 328)