Satzung

Auszug aus der Satzung der Blindenstiftung Deutschland

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Blindenstiftung Deutschland“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung sowie die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung der Blinden und Sehbehinderten.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • a) Förderung der sozialen Rehabilitation,
    • b) Förderung der beruflichen Rehabilitation einschließlich der Erschließung neuer Berufsmöglichkeiten,
    • c) Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit,
    • d) Förderung der Entwicklung und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte,
    • e) Förderung der Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher,
    • f) Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Blinden und Sehbehinderten im öffentlichen Verkehr,
    • g) Unterstützung kultureller und sportlicher Bestrebungen für Blinde und Sehbehinderte,
    • h) Förderung von Einrichtungen, die der Rehabilitation oder der Erholung Blinder und Sehbehinderter dienen,
    • i) Förderung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die der Erreichung des Stiftungszwecks dienen.
      Die jeweilige Förderung/Unterstützung erfolgt durch die Zuwendung von Finanzmitteln an Dritte (Projektträger) im Sinne von § 58 Nr.1 der Abgabenordnung (AO); die Stiftung führt selber keine eigenen Projekte durch. Nicht zum Stiftungszweck zählt die Förderung allgemeiner Verwaltungsaufgaben von Vereinen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmittel besteht nicht.
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(Beschluss des Verwaltungsrates des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) vom 12. Mai 2000 in Osterode/Harz).