Bundesteilhabegesetz - Änderungen in der Eingliederungshilfe
Melanie Wegerhoff und Kristin Reker
Einführung
Fürsorgeprinzip
- Unterstützung vom Staat für Menschen in Not, z.B. Wohngeld
- keine Beitragszahlung
- Eingliederungshilfe ist Fürsorgeleistung
Bundesteilhabegesetz – was ist das?
- Bundesteilhabegesetz - Abkürzung BTHG
- Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
Vier Reformstufen
- Reformstufe 1: 2017
- Reformstufe 2: 2018
- Reformstufe 3: 2020
- Reformstufe 4: 2023
Reformstufe 3 – Was ist anders im 2020
- Einführung SGB IX Teil 2 (EGH neu)
- Verbesserungen in der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Leistungen sollen jetzt individuell und unabhängig von Wohnort sein
Eingliederungshilfe (EGH) – was ist das?
Früher:
- bis 2019 Sozialleistung nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- Hilfe für Menschen mit (drohender) Behinderung
- Mildern von Folgen der Behinderung
- sich in die Gesellschaft einzugliedern
- Kostenübernahme durch das Sozialamt
Neu: Einführung SGB IX Teil 2 (EGH neu)
- SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe)
- h. Fürsorgeleistung wurde zu einem eigenständigen Leistungsrecht umgebaut
- Trennung von Leistungen der EGH von existenzsichernden Leistungen (Sozialhilfe)
- Ziel: EGH im Sinne der UN-BRK
EGH und die Leistungsgruppen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
B. Frühförderung, Reha-Sport - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
B. Arbeitsassistenz, Zuschuss an den Arbeitgeber - Teilhabe an Bildung
B. Gebärdensprachdolmetscher, Mitschreibekräfte, Inklusionsassistenz, Wegeassistenz (zur Schule, Uni…) - Leistungen zur sozialen Teilhabe
B. Assistenzleistungen (TBA), Förderung der Verständigung (Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher), Leistungen zur Mobilität (Fahrdienst) oder Hilfsmittel (Zoomtext)
EGH für Taubblinde - was ist für uns wichtig?
- Assistenzleistungen:
- Taubblindenassistenz
- Arbeitsassistenz
- Elternassistenz
- Gebärden- / Schriftverdolmetschung
- Hilfsmittel
Assistenzleistungen für Taubblinde
Privater Bereich: Leistungen zur sozialen Teilhabe - Taubblindenassistenz (TBA)
- Gesetz: § 78 SGB IX Assistenzleistungen
- Einsatzgebiete, z.B. Begleitung zum Einkaufen, zum Sport, etc.
Taubblindenassistenz (TBA) als Kommunikationsassistenz
- Gesetze: § 78 SGB IX Assistenzleistungen
- Einsatzgebiete: Unterstützung bei der Kommunikation, z.B. Nachbarn, Vermieter, etc.
- 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung (Dolmetschung) jea
Elternassistenz
- Gesetz: § 78 Abs.3 SGB IX
- Einsatzgebiete: Beaufsichtigung auf dem Spielplatz, Schwimmen, bei Hausaufgaben, etc.
- Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung für Mütter und Väter
- Nicht zu vergleichen mit der Aufgabe der TBA!!!
Beruflicher Bereich: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Taubblindenassistenz (TBA)/Arbeitsassistenz
- Gesetz: § 49 SGB IX
- Einsatzgebiete, z.B. Begleitung bei Dienstreisen, Vorlesen von Texten, etc.
Beantragung von Assistenzleistungen
Für Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Kostenübernahme ab 2020 nicht mehr Sozialhilfe, sondern Träger der Eingliederungshilfe
NRW: Landschaftsverbände LWL und LVR - Leistungsberechtigte können die Leistungen auch als Persönliches Budget erhalten
Erstantrag - 1. Schritt:
- Formloser Antrag als Brief
- Persönliche Daten
- Unterstützungsbedarf möglichst detailliert darstellen
- Kosten/Kostenvoranschlag
Bei Fragen:
EUTB Beratungsstelle für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen
Für NRW: Deutsche Gesellschaft für Taubblindheit gGmbH
Hollestr.1 (Haus der Technik), 45127 Essen
Telefon: +49 (0) 201/248681-41, Fax: +49 (0) 201/248681-43
E-Mail: eutb@gesellschaft-taubblindheit.de, Internet: www.gesellschaft-taubblindheit.de
Folgeantrag
- Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen. Hat sich der Bedarf geändert?
- Wenn nein
Antrag wie gewohnt stellen - Wenn ja
bereits bezogene Leistungen beschreiben (Umfang, Lebensbereiche)
Änderungswünsche anschaulich und mit Begründung darstellen - Wichtig:
So genau wie möglich beschreiben, damit es für den Leistungsträger nachvollziehbar ist
Wohin mit den Erst- oder Folgeanträgen?
- Nicht mehr Sozialamt
- sondern Träger der Eingliederungshilfe
- NRW: An Landschaftsverbände
Einkommen und Vermögen
Höhe des Einkommensfreibetrags individuell, denn abhängig, ob…
- nur EGH
- oder in Kombination mit
Hilfe zur Pflege
Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung
Bezugsgröße – was ist das?
- als Berechnungsgrundlage
- Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Vorvorjahr, d.h. 2018
- jährlich angepasst
Bezugsgröße im Jahr 2020 beträgt: 38.220 €
Einkommensfreibetrag für EGH
- für Berufstätige: 32.487 € (= 85% der jährlichen Bezugsgröße)
- für Rentner/innen: 22.932 € (= 60% der jährlichen Bezugsgröße)
- für nicht-Berufstätige: 28.665 € (= 75% der jährlichen Bezugsgröße) Vermögensfreibetrag
Es zählt das gesamte verwertbare Vermögen.
Höhe:
- nur EGH: 57.330 €
- in Kombination mit
Hilfe zur Pflege: 30.000 €
Grundsicherung: 5.000 € - Broschüre KSL KONKRET #2 Einkommen und Vermögen:
https://www.ksl-nrw.de/public/ksl/nrw/KSLkonkret2_Einkommen.pdf - Erklärvideo in DGS:
https://www.ksl-nrw.de/dgs/service/2126/ksl-konkret-2-einkommen-und-vermoegen