Hilfsmittelversorgung in Deutschland

Definition, Beispiele, Finanzierung und Fragen der Teilnehmer

Gebärdensprachvideo Hilfsmittelversorgung
Gebärdensprachvideo Hilfsmittelversorgung

Die Teilnehmenden nennen Hilfsmittel, die sie beim Seminar selbst dabei haben

  • Hörgeräte
  • individuelle FM-Anlage: Roger Pen
  • Daisy-Player für Hörbücher und Tonaufnahmen Milestone
  • Brille
  • Lupe
  • elektronische Lupe
  • Vergrößerungs-Software für Computer: Zoomtext
  • Blinden-Langstock
  • Rollspitze für Langstock
  • Braillezeile
  • mobile Braillezeile fürs Handy
  • Brailledrucker
  • tastbare Uhr
  • Vibrationsuhr
  • Taubblinden-Wecker Hellen
  • App für Taubblinde von Samsung: Good Vibes
  • sprechendes Handy Alto2
  • andere Handys und Smartphones
  • Laptop, Tablet
  • iPad für Gebärden-Dolmetsch-Dienst: TeleSign
  • Taschenlampe
  • schwarze Kleidung für Kommunikation
  • Sonnenbrille
  • Taubblindenassistenzen, Dolmetscherinnen: Das sind keine Hilfsmittel sondern Menschen, die Hilfe leisten.

Was ist ein Hilfsmittel?

Es gibt viele Hilfsmittel, mit denen wir unseren Alltag bewältigen. Ein Dosenöffner ist ein gutes Hilfsmittel zum Dosen Aufmachen. Aber die meisten Hilfsmittel müssen wir uns selbst kaufen. Hilfsmittel werden nur bezahlt, wenn wir sie speziell wegen unserer Behinderung brauchen.

Wer bezahlt Hilfsmittel und warum?

Wofür brauchen wir das Hilfsmittel?

  1. Brauchen wir es für den Beruf, dann bezahlen die Träger der beruflichen Rehabilitation:
    • Arbeitslosenversicherung / Agentur für Arbeit
    • Rentenversicherung
    • Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft
  2. Sind die Hilfsmittel medizinisch notwendig, dann bezahlt die Krankenkasse.
  3. Brauchen wir die Hilfsmittel für unsere soziale Teilhabe,
    bezahlt die Eingliederungshilfe.

Beispiele:

  • Frau S. ist taubblind und arbeitet seit 17 Jahren in einem Büro. Am Computer braucht Sie einen Screenreader, eine Vergrößerungs-Software und eine Braillezeile.
    Diese Hilfsmittel werden bezahlt von ...
  • Herr M. ist taubblind und geht einmal in der Woche zum Sport. Zum Laufen in der Sporthalle benutzt er einen Ultraschall-Sensor mit Vibration. Wenn er zu einer Wand läuft, vibriert der Sensor rechtzeitig.
    Den Sensor bezahlt die Eingliederungshilfe.
  • Frau H. ist taubblind und braucht eine Vibrations-Signal-Anlage für zu Hause.
    Wenn es an der Tür klingelt, wenn das Telefon klingelt, wenn der Rauchmelder Alarm gibt, wenn der Wecker klingelt,
    dann vibriert ein Gerät in ihrer Tasche.
    Die Signal-Anlage wird bezahlt von der Krankenkasse.
  • Herr P. ist taubblind und benutzt beim Kochen ein besonderes Schneidebrett:
    Es hat Gummifüße. So rutscht es nicht auf der Arbeitsplatte.
    Es hat Stacheln. Da kann man das Gemüse feststecken. Man muss es beim Schneiden nicht festhalten.
    Das Schneidebrett bezahlt Herr P. selbst.

Hilfsmittel und Krankenkasse

Die Krankenkassen haben sehr spezielle Regeln für Hilfsmittel.

Rechtsgrundlagen

  • 47 SGB IX lautet:

„(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

  1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
  2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
  3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

(2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll

  1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist,
  2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die behinderten Menschen sie sich anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.

(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.

(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.“

  • 33 Abs. 1 S. 1 SGB V lautet:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

Hilfsmittel im Sinn der Krankenkassen

Hilfsmittel

  • gleichen die Behinderung aus
  • sind für tägliche Grundbedürfnisse
  • sind speziell für Behinderte entwickelt und hergestellt; sind keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
  • sind wirtschaftlich, also nicht zu teuer (§ 12 Abs. 1 SGB V)

Durch Gerichtsurteile gibt es Unterschiede beim Ausgleich der Behinderung:

  • Unmittelbarer Behinderungsausgleich setzt direkt an der eingeschränkten Funktion an:
    eine Brille oder Bildschirmlesegerät hilft beim Sehen.
    ein Hörgerät hilft beim Hören.
    Der unmittelbare Behinderungsausgleich wird so weit wie möglich bezahlt.
  • Der mittelbare Behinderungsausgleich gleich die Folgen der Behinderung aus.
    Wer nicht mit den Augen lesen kann, kann als Ersatz auf einer Braille-Zeile lesen.
    Wer die Türklingel nicht hört, kann ein Vibrationssignal spüren.
    Beim mittelbaren Behinderungsausgleich wird nur bezahlt, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (Basisversorgung). Grundbedürfnisse sind z. B.: Gehen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, selbstständiges Wohnen, Aufnahme von Informationen, Kommunikation, Erlernen von Schulwissen.

Hilfsmittel für mittelbaren Behinderungsausgleich sind z. B.:

  • Grundbedürfnis auf Erschließung eines geistigen Freiraums einschließlich Information und Kommunikation: Taubblinden-Kommunikationsgeräte, Braillezeilen, Screenreader, Daisy-Player
  • Grundbedürfnis selbstständiges Wohnen: Produkterkennungsgeräte, Klingel- und Rauchmeldesysteme für gehörlose oder taubblinde Menschen
  • Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums: Blindenlangstock, Blindennavigationsgeräte, Hindernismelder, elektronische Blindenleitgeräte

Gerichte haben geurteilt: Der Blindenführhund ist unmittelbarer Behinderungsausgleich.

Schulung

Auch die Schulung gehört zur Hilfsmittelversorgung der Krankenkasse, z. B.:

  • Mobilitätstraining
  • Schulung mit Screenreader und Braille-Zeile

Einzelne Fragen der Teilnehmenden

  • Die Krankenkasse bezahlt taubblinden Menschen im Krankenhaus auch eine Taubblindenassistenz. Geht das auch bei Gesundheitskursen, die von der Krankenkasse angeboten werden?
  • Kann die Krankenkasse sagen: Du musst den kostenlosen Screenreader NVDA benutzen. JAWS bezahlt die Krankenkasse deshalb nicht.
    Man muss dann antworten: Ich brauche JAWS, weil das für mich besser ist. NVDA reicht für mich nicht aus. Z. B. bei NVDA ist die Unterstützung der Braillezeile für taubblinde Menschen zu schlecht.
  • Bezahlt die Krankenkasse zusätzlich zur Braillezeile für Zuhause noch eine mobile Braillezeile für unterwegs?
    Information ist ein Grundbedürfnis. Taubblinde Menschen brauchen auch unterwegs eine Braillezeile, um Informationen zu bekommen und um zu kommunizieren.
  • Wie kann man begründen, dass man ein hochwertiges Hörgerät braucht?
    Das ist ausführlich beschrieben unter: dbsv.org/hoerhilfen.html
  • Bezahlt die Krankenkasse auch eine Schulung für die Apple-Watch?
    Die Apple-Watch ist ein Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs; sie wird auch von nicht Behinderten benutzt. Die Apple-Watch ist deshalb kein Hilfsmittel im Sinn der Krankenkasse. Darum bezahlt die Krankenkasse auch keine Schulung für die Apple-Watch.