Anforderungskatalog von blinden und sehbehinderten Nutzern an das Autonome Fahren

GFUV-Position vom 6. Oktober 2019

Hinsichtlich des Autonomen Fahrens sieht der GFUV eine Reihe von Maßnahmen für die Nutzung durch blinde und sehbehinderte Menschen und die Gewährleistung für deren Verkehrssicherheit als erforderlich an.

 

Verfasser: Eberhard Tölke, Stephan Heinke, Hilke Groenewold, Peter Woltersdorf

1. Vorbemerkungen

Seit geraumer Zeit laufen bereits intensive Bemühungen zum Autonomen Fahren. Die Entwicklungen auf diesem Gebiet haben gegenwärtig schon
einen beachtlichen Fortschritt erreicht.

Der Gemeinsame Fachausschuss für Umwelt und Verkehr (GFUV) des DBSV e. V. steht zwar dieser zukunftsorientierten Technologie offen gegenüber, sieht jedoch eine Reihe von Maßnahmen für die Nutzung durch blinde und sehbehinderte Menschen und die Gewährleistung für deren Verkehrssicherheit als erforderlich an. Daraus ergibt sich für die Betroffenen die wichtige und berechtigte Forderung nach Beteiligung des DBSV an Forschung und Entwicklung.

Die Möglichkeiten des selbständigen Fahrens mit autonomen Fahrzeugen für blinde und sehbehinderte Menschen sind nach jetzigem Forschungsstand sehr begrenzt. Momentan scheint die Entwicklung sich dahin zu bewegen, dass für Personen ohne Fahrerlaubnis, nur das Fahren auf vorgegebenen Routen möglich sein wird, da auf individuellen Routen ein Eingreifen des Fahrers notwendig sein wird. D. h. blinde und sehbehinderte Menschen können nur von A nach B, von B nach C und von C nach XY fahren. Dieser Personenkreis kann nicht ins Fahrzeug steigen und eine beliebige Adresse, ohne nutzbare Hilfsmittel oder Assistenz, angeben. Dies könnte, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit sicherer und verlässlicher Hilfsmittel, im ländlichen Raum jedoch perspektivisch ggf. eine wirtschaftliche und interessante Lösung bei einer gezielten Weiterentwicklung darstellen.

Hierbei muss sichergestellt werden, dass da wo bisher der Fahrer/die Fahrerin des ÖPVs auf die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderung eingegangen sind, die Gestaltung und technische Ausstattung der autonomen Verkehrsmittel umfassend barrierefrei ist (umfänglich d. h. rollstuhlgerecht, kontrastreich, verständlich und im Zwei-Sinne-Prinzip), aber auch der Art ist, dass individuelle Bedarfe des Fahrgastes berücksichtigt werden können.

Der folgende Text gliedert sich in zwei Bereiche, der erste befasst sich zunächst mit der Thematik aus Sicht des blinden und sehbehinderten Fahrgastes im ÖPV und des Fußgängers und der zweite befasst sich mit dem Individualziel autonomes Fahren in einem PKW für blinde und sehbehinderte Personen sowohl in der Variante eines eigenen Fahrzeuges als auch des Mietwagenverleihs, einschließlich von Car-Sharing-Fahrzeugen.

Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.

2. - Anforderungen an das autonome Fahren im ÖPV

Unter den im öffentlichen Personen-Nah- und Fernverkehr autonom fahrenden Verkehrsmittel sollen hier insbesondere die Anforderungen für Straßen-, S- und U-Bahnen sowie Busse und Taxen betrachtet werden.

2.1 Infrastruktur – Haltestellen

Grundsätzliches

Für die Anforderungen an die Haltestellen im autonom fahrenden ÖPV, gelten ebenso die entsprechenden normativen und gesetzlichen Bestimmungen wie die für den nicht autonom fahrenden ÖPV. Ergänzend gelten für die Haltestellen im autonom fahrenden ÖPV die nachstehenden Abschnitte.

Haltestellen im autonomen Linienverkehr

Im autonomen Linienverkehr müssen ausnahmslos baulich zugängliche Haltestellen eingerichtet werden, die eine barrierefreie Nutzbarkeit und Zugänglichkeit zum autonom fahrenden Verkehrsmittel gewährleisten. Dies bedeutet insbesondere für blinde und sehbehinderte Fahrgäste, dass die Haltestellen mit einem Auffindestreifen gekennzeichnet werden und die Einstiegsposition mit einem Einstiegsfeld (gemäß DIN 32984) angezeigt wird. Das autonom fahrende Verkehrsmittel muss in der Lage sein, das Einstiegsfeld zu erkennen und unmittelbar vor diesem am Busbord (ohne größeren Abstand zwischen Fahrzeug und Busbord) halten zu können.

Virtuelle Haltestellen

Für den autonomen Verkehr On Demand sind Lösungen zu entwickeln, wie virtuelle Haltestellen von blinden und sehbehinderten Nutzer sicher gefunden werden können. Außerdem sind hier vorab Informationen über bereits sich im Fahrzeug befindende Mitfahrer zu übermitteln. Um diese oder ähnliche notwendige Informationen zu erhalten, bedarf es ebenfalls der Voraussetzung einer vollständigen Barrierefreiheit von Applikationen wie Smartphone und Apps. Nur auf dieser Basis kann ein sicherer Zugang und eine Nutzung für Menschen mit Beeinträchtigungen gewährt werden. Neben Lösungen per barrierefrei zu bedienenden Apps sind auch Lösungen für solche Personen zu finden, die Smartphones nicht nutzen können oder wollen. Auch für virtuelle Haltestellen des autonomen Linienverkehrs müssen bauliche Voraussetzungen zur Zugänglichkeit und Auffindbarkeit für alle Nutzer, wie z. B. Rollstuhl- und Rollatornutzer, geschaffen werden. Dies schließt die barrierefreie Zustiegsmöglichkeit bzw. Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zum dort autonom fahrenden Verkehrsmittel ein.

Fahrbahnquerungsstellen

An Strecken, an denen autonom fahrende Verkehrsmittel zum Einsatz gelangen, sind in zumutbaren Entfernungen sowie in unmittelbarer Nähe von Haltestellen barrierefreie sichere Querungen bereitzustellen. Diese sind als Lichtsignalanlagen mit akustischen und taktilen Signaleinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen, im Ausnahmefall als Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), auszubilden.

2.2 Verkehrsmittel des ÖPV

Grundsätzliche

Für die autonom fahrenden Fahrzeuge des ÖPV gelten ebenso die entsprechenden normativen und gesetzlichen Bestimmungen wie für die nicht autonom fahrenden Fahrzeuge. Ergänzend gelten für die autonom fahrenden Fahrzeuge des ÖPV die nachstehenden Abschnitte.

Fahrgastinformationen

Es muss sichergestellt sein, dass neben sämtlichen Fahrgastinformationen, wie beispielsweise die Ansage des nächsten Halts oder die Ansage von Anschlussverbindungen, ebenfalls Informationen zu betrieblichen Störungen gegeben werden. Auch eine Information über Art und Weise einer betrieblichen Störung ist unverzichtbar. Alle Informationen müssen im Zwei- Sinne-Prinzip (visuell und akustisch) im Fahrzeug und für bestimmte Informationen, wie Linie und Fahrtziel, außen, am Fahrzeug angeboten werden.

Fahrverlauf und Standortbestimmung

Es ist für blinde und sehbehinderte Fahrgäste die Möglichkeit zur Verfolgung des Fahrtverlaufes sowie einer Standortbestimmung des autonom fahrenden Verkehrsmittels, während der Fahrt innerhalb des Fahrzeuges sicherzustellen. Hierfür sollte an den Vorrangplätzen für Fahrgäste mit Behinderung ein entsprechender Taster angebracht sein. Zusätzlich muss diese Funktionalität über eine Smartphone-App gewährleistet werden.

Vorrangplätze

In autonom fahrenden Verkehrsmitteln des ÖPV sind die Vorrangplätze für Fahrgäste mit Behinderung barrierefrei zugänglich in der Nähe der Fahrzeugaußentür anzuordnen. Diese Vorrangplätze müssen über eine visuell ausreichend große und kontrastierende sowie taktil wahrnehmbare Kennzeichnung (Zwei-Sinne- Prinzip), entsprechend der jeweils anzuwendenden normativen und gesetzlichen Vorgaben, verfügen. Insbesondere die Vorrangplätze sind mit einer leicht zugänglichen und nutzbaren Kommunikationseinrichtung zur Kontaktaufnahme mit der Leitzentrale auszustatten. Dabei ist die Möglichkeit zur Herstellung einer Sprechverbindung von vorteilhafter Bedeutung.

Ein- und Ausstiegstüren

Autonom fahrende Verkehrsmittel des ÖPV müssen barrierefrei nutzbar und zugänglich gestaltet werden, d. h. es muss unter anderem ein leichtes Auffinden der Einstiegstür über ein akustisches Türfinde-Signal möglich sein. Für die Bedienelemente in autonom fahrenden Verkehrsmitteln dürfen keine Touchscreens oder Sensortasten verwendet werden. Die Bedienelemente der Ein- und Ausstiegstüren müssen im Zwei-Sinne-Prinzip gestaltet sein und an allen Fahrzeugen und Fahrgastüren einheitlich positioniert werden. Sie müssen über visuelle und akustische Türfreigabesignale verfügen. Die Taster-Betätigung zur Türöffnung sowie zum Haltewunsch müssen akustisch bestätigt werden. Die Türen autonom fahrender Verkehrsmittel müssen mit einem Einklemmschutz versehen sein, der auch Langstöcke und Hundeleinen erkennt. Zur Orientierung an der Tür sollte an deren Außenseite eine Tastleiste angeordnet werden.

AVAS

Autonom fahrende Verkehrsmittel mit Elektro- und Hybridantrieb müssen für Fahrzeuge ein typisch künstlich erzeugtes akustisches Geräusch, was deutlich auf dessen Anwesenheit hinweist, abgeben. Hierzu ist ein sogenanntes AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System), ohne Pausenschalter, zu verwenden. An Hand der akustischen Signalisierung muss der Fahrvorgang wie Anfahren, Beschleunigung, langsamer Werden, Stehenbleiben und Rückwärtsfahren deutlich erkennbar sein. Darüber hinaus ist es weiterhin von Bedeutung, dass das akustische Signal von Fahrzeugen des ÖPV auch im Stand abgegeben wird, damit an der Haltestelle die Ankunft eines Fahrzeugs im Linienverkehr von blinden und sehbehinderten Menschen erkannt werden kann. Eine Außenansage von Linie und Ziel kann das AVAS im Stand nicht ersetzen, da diese nicht während der gesamten Standzeit erfolgt.

Bezahlmöglichkeiten

Eine barrierefreie Bezahlmöglichkeit der Beförderungsleistung (Abo, Abbuchung, barrierefreie Kartenlesegeräte) ist erforderlich.

Hinderniserkennung durch autonom fahrende Verkehrsmittel

Im Straßenverkehr autonom fahrende Verkehrsmittel müssen sich auf der Fahrbahn befindende Fußgänger in ausreichender Entfernung erkennen, ihre Fahrgeschwindigkeit auf die Situation einstellen und in der Lage sein anzuhalten. Im Straßenverkehr autonom fahrende Verkehrsmittel müssen auf der Fahrbahn befindende Gegenstände erkennen. Zu diesen zählen neben Blindenführhunden auch Gegenstände mit geringem Umfang wie Blindenlangstöcke und Führhundeleinen. Im Schienenverkehr autonom fahrende Verkehrsmittel müssen sich auf den Gleisen befindende Personen und Gegenstände in ausreichender Entfernung erkennen, ihre Fahrgeschwindigkeit auf die Situation einstellen und in der Lage sein anzuhalten. Befinden sich nach dem Halt, in Verkehrsstationen autonom fahrender Schienenfahrzeuge Personen oder Gegenstände auf dem Gleis (einschließlich zwischen einzelnen Fahrzeugtrakten), so müssen diese vom System erkannt und ein Anfahren verhindert werden.

3. Anforderungen an die autonomen Fahrzeuge des Individualverkehrs

Zu den autonomen Fahrzeugen, die für den Privatgebrauch eingesetzt werden sollen, gehört neben dem eigenen autonomen Fahrzeug ebenfalls u. a. der Mietwagenverleih, einschließlich Car-Sharing-Dienste, Rent-a-Car- Dienste oder auch ähnliche Dienste.

3.1 Infrastruktur – Stellplätze

Grundsätzliches

Für die Anforderungen an die Stellplätze für den autonomen Individualverkehr, gelten ebenso die entsprechenden normativen und gesetzlichen Bestimmungen wie die für den nicht autonomen Individualverkehr. Für den autonomen Individualverkehr müssen ausnahmslos baulich zugängliche Stellplätze eingerichtet werden, die eine barrierefreie Nutzbarkeit und Zugänglichkeit zum autonom fahrenden PKW / Kleinbus gewährleistet. Ergänzend gelten für die Stellplätze des autonomen Individualverkehrs die nachstehenden Abschnitte.

Stellplätze für den Mietwagenverleih

Für den Mietwagenverleih müssen ausnahmslos baulich zugängliche Stellplätze eingerichtet werden, die eine barrierefreie Nutzbarkeit und Zugänglichkeit zum autonom fahrenden Verkehrsmittel gewährleisten. Es muss beim Ein- und Ausstieg seitlich und hinter dem Fahrzeug jeweils genügend Platz sein, um Gepäck o. ä. aus dem Fahrzeug bzw. Kofferraum zu nehmen.

3.2 Fahrzeuge des Individualverkehrs

Grundsätzliches

Es gelten für autonom fahrende Fahrzeuge des Individualverkehrs die gleichen Anforderungen wie die entsprechenden normativen und gesetzlichen Bestimmungen für die nicht autonom fahrenden Fahrzeuge des Individualverkehrs. Ergänzend gelten für die autonom fahrenden Fahrzeuge des Individualverkehrs die nachstehenden Abschnitte.

AVAS

Autonom fahrende Fahrzeuge des Individualverkehrs mit Elektro- und Hybridantrieb müssen für Fahrzeuge ein typisch künstlich erzeugtes akustisches Geräusch, was deutlich auf dessen Anwesenheit hinweist, abgeben. Hierzu ist ein sogenanntes AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System), ohne Pausenschalter, zu verwenden. An Hand der akustischen Signalisierung muss der Fahrvorgang wie Anfahren, Beschleunigung, langsamer Werden, Stehenbleiben und Rückwärtsfahren deutlich erkennbar sein. Darüber hinaus ist es weiterhin von Bedeutung, dass das akustische Signal von Fahrzeugen des Individualverkehrs auch im Stand abgegeben wird, damit von blinden und sehbehinderten Menschen ihre Anwesenheit und Betriebsbereitschaft erkannt werden kann.

Hinderniserkennung durch autonom fahrende PKWs des Individualverkehrs

Im Straßenverkehr autonom fahrende PKWs müssen Fußgänger, die sich auf der Fahrbahn befinden, in ausreichender Entfernung erkennen, ihre Fahrgeschwindigkeit automatisch auf die Situation einstellen und in der Lage sein anzuhalten. Autonom fahrende PKWs müssen sich auf der Fahrbahn befindende Gegenstände erkennen. Zu diesen zählen neben Blindenführhunden auch Gegenstände mit geringem Umfang wie Blindenlangstöcke und Führhundeleinen.

Auffindesignal

Zum leichteren Auffinden für blinde und sehbehinderte Nutzer sind autonom fahrende Fahrzeuge des Individualverkehrs mit einem Auffindesignal, nach Anforderung auf individuellen Wunsch, auszustatten.

Türen

Autonom fahrende PKWs des Individualverkehrs müssen barrierefrei nutzbar und zugänglich gestaltet werden, d. h. es muss unter anderem ein leichtes Auffinden der Türen möglich sein. Die Bedienelemente der Türen müssen im Zwei-Sinne-Prinzip gestaltet sein. Das Öffnen und Schließen der Türen muss auch manuell möglich sein und darf nicht nur ausschließlich elektronisch bzw. digital (z. B. per App) erfolgen. Für die Variante des digitalen Öffnens und Schließens der Fahrzeugtüren bedarf es ebenfalls der Voraussetzung einer vollständigen Barrierefreiheit von Applikationen wie Smartphone und Apps. Nur auf dieser Basis kann ein sicherer Zugang und eine Nutzung für Menschen mit Beeinträchtigungen gewährt werden.

Fahrzeug-Bedienungszugang

Eine barrierefreie Bedienung sämtlicher Elemente innerhalb des Fahrzeuges, (Navi, Klima, Entertainment etc.) muss manuell sowie über verschiedene Optionen (Sprachassistent, Touchscreen mit Sprachausgabe – ähnlich wie Handy mit der Smartphone-App des Dienstes oder optional mit (eigener) Brailletastatur und –ausgabe) gewährleistet sein.

Betriebs- und Modi-Funktionen

Während der Fahrt muss die Möglichkeit zur Wahl von verschiedenen akustischen Betriebs-Modi-Funktionen (Fahrzeug erzählt die ganze Zeit was rundherum ist, ist still und gibt nur die notwendigsten Rückmeldungen u. ä.) gegeben sein.

Fahrverlauf und Standortbestimmung

Es ist für blinde und sehbehinderte Fahrgäste die Möglichkeit zur Verfolgung des Fahrtverlaufes sowie einer Standortbestimmung des autonom fahrenden Individualverkehrs, während der Fahrt innerhalb des Fahrzeuges sicherzustellen. Dafür können die Bedienelemente/-Möglichkeiten der Abschnitte 3.2.6 sowie 3.2.7 genutzt werden. Alternativ kann dafür auch eine extra Taste eingerichtet werden.

Notfalltaste / Notbremse

In autonom fahrenden Fahrzeugen des Individualverkehrs muss eine barrierefrei zugängliche und nutzbare Notfalltaste / Notbremse vorhanden sein. Diese muss folgende Anforderungen erfüllen: a) visuelle (durch Aufleuchten), akustische und taktile (mittels Vibrationen des aktiven Teils des Tasters) Bestätigung der Tasterbetätigung; b) automatisches Anhalten des Fahrzeugs; c) visuelle und akustische Information zum Fahrzeug-Standort; d) automatische Herstellung einer Kommunikationsverbindung zu einer Leitzentrale (z. B. des Mietwagenverleihs) oder mit einem Ansprechpartner des Vertrauens (bei sich im persönlichen Besitz befindenden PKW).

Zielort-Informationen

Am Zielort muss eine Erläuterung der unmittelbaren Umgebung zur Orientierung erfolgen, ebenso was sich auf der Ausstiegsseite befindet und wie die Situation ist (Bordstein, Bäume o.ä.) Es muss die Möglichkeit geben, die Ausstiegsseite des Zielortes zu definieren (so dass keine Straßenquerung mehr notwendig ist). Der Ausstieg darf nur zur Gehwegseite erfolgen. Wenn die gewünschte Ausstiegssituation nicht möglich, muss darüber informiert werden und Alternativen angeboten werden.

Fahrzeuge des Mietwagenverleihs

Fahrzeug-Anforderung und Kommunikation mit Anbieter: Die Fahrzeug-Anforderung und die Kommunikation mit dem Anbieter dürfen nicht nur ausschließlich über barrierefrei bedienbare Apps erfolgen sondern müssen auch per Telefon und barrierefrei über den Browser zu Hause möglich sein. Es muss eine Möglichkeit zur Angabe besonderer Erfordernisse, wie beispielsweise zur Mitnahme eines Blindenführhundes, mehrere Fahrgäste, etc., geben.

Informationen zum Fahrzeug: Es sind barrierefrei zugängliche Informationen bereitzustellen

  1. über die Parkposition bei Bereitstellung unmittelbar am eigenen /vorbestimmten Standort;
  2. über den Fahrzeugtyp mit seinen Besonderheiten z. B. PKW, Kleinbus;
  3. Lage und Bedienung der Türen,
  4. Zugang zum Kofferraum;
  5. Bedienung der technischen Ausstattung;

Prüfung auf Vorschäden: Blinde und sehbehinderte Nutzer sind bei Fahrzeug-Übernahme von Car- Sharing oder Rent-a-Car-Diensten von der Überprüfung auf Vorschäden am Fahrzeug zu entbinden.

Bezahlmöglichkeiten: Eine barrierefreie Bezahlmöglichkeit der Beförderungsleistung (Abo, Abbuchung, barrierefreie Kartenlesegeräte) ist erforderlich.