Warnsignale bei E-Rollern im ruhenden Zustand
Gemeinsame Positionierung des Fachausschusses für Informations- und Telekommunikationssysteme (FIT) und des Fachausschuss es für Umwelt und Verkehr (GFUV)
Stand: 5. April 2023
Barrierefreie Gehwege sind hindernisfreie Gehwege. Oberste Priorität hat demzufolge, dass Gehwege frei von E-Roller sind – egal ob im Betrieb oder im ruhenden Zustand. Daher müssen zum Parken von E-Rollern im Verleih gesicherte Abstellflächen eingerichtet und ihre Nutzung durchgesetzt werden.
Anforderungen an Abstellflächen
Um die Nutzung von Abstellflächen verbindlich durchzusetzen, müssen wirksame Regelungen getroffen werden, wie beispielsweise, dass ein Bezahlungsvorgang für einen E-Roller nur abgeschlossen werden kann, wenn dieser ordnungsgemäß auf einer ausgewiesenen Fläche abgestellt ist.
Welchen Anforderungen diese Abstellflächen genügen müssen, ist in der „GFUV-Position zur verkehrssicheren Gestaltung von Abstellflächen und Ausleihstationen von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum“ vom 26.08.2020 beschrieben.
Warntöne als ergänzende Maßnahme
Nur gesicherte Abstellflächen können die barrierefreie Nutzbarkeit von Gehwegen gewährleisten. Warntöne sind nachgelagerte Maßnahmen, die nicht behinderungsübergreifend funktionieren. Zum Beispiel bleibt ein von E-Rollern zugestellter Weg trotz Warnsignale für Menschen eine Mobilitätsbarriere, die einen Rollstuhl oder Rollator nutzen. Auch für hör-sehbehinderte Menschen schafft ein Warnsignal gegebenenfalls keine Zugänglichkeit. Barrierefreiheit ist demgegenüber ein proaktives und behinderungsübergreifendes Konzept.
Akustische Signale können als ergänzende Maßnahme nicht jedoch als Ersatz von Abstellflächen zur Anwendung kommen. Dabei ist folgendes zu gewährleisten:
Das akustische Warnsignal muss vom Hindernis selbst, also vom E-Roller, abgegeben werden (siehe in Anlehnung an DIN 13278 „Smarte Mobilität für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen – Funktionale Ansätze“, Abs. 9.8). Die Abgabe eines akustischen Warnsignals vom Smartphone zur Hinderniskennzeichnung ist nicht zielführend.
Offene Fragen
Für blinde und sehbehinderte Menschen bestehen bei Warnsignalen von E-Rollern hinsichtlich der Nutzbarkeit von Gehwegen „in der allgemein üblichen Weise und ohne besondere Erschwernis“ (Behindertengleichstellungsgesetz § 4 Barrierefreiheit) folgende Herausforderungen:
- Ein Warnton, der von einem E-Roller ausgeht, übermittelt keine Information darüber, wie der E-Roller steht oder gegebenenfalls liegt. Er zeigt lediglich eine ungefähre Position einer Gefahrenstelle an.
- Tatsächlich besteht ein Risiko, dass Warnsignale von E-Rollern wichtige andere Signale für die Orientierung von blinden und sehbehinderten Menschen überlagern, wie zum Beispiel das Orientierungssignal von Ampeln.
- Die Einrichtung neuer Signale wirft die grundlegende Frage auf, wie viele Signale blinde und sehbehinderte Menschen sicher unterscheiden und zuordnen können. Grundsätzlich gilt: Je weniger Signale und je prägnanter, desto besser. Entsprechend heißt das auch, dass jedes neue Signal einen signifikanten Mehrwert haben sollte. Insoweit ist es auch fraglich, ob ein Warnsignal eines E-Rollers zur Behebung eines Restrisikos einen signifikanten Mehrwert hätte. Um ein mögliches Restrisiko bewerten zu können, braucht es Erfahrungspraxis mit ausgewiesenen Abstellflächen.