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Zusammenschluss der deutschsprachigen Blinden- und Sehbehindertenverbände
Die Behindertenrechtskonvention und ihre Anforderungen
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist 2008 in Kraft getreten und konkretisiert anerkannte Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.
Barrieren nach UN-BRK
Mit der UN-BRK fand ein Paradigmenwechsel im Verständnis von Behinderung statt: Sie entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren.
Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können, gilt es, diese Barrieren festzustellen und zu beseitigen. Dazu gehört auch, Produkte und Dienstleistungen für alle zugänglich zu machen. Zugänglichkeit ist einer der acht Grundsätze der UN-BRK (Artikel 3), sie ist die Voraussetzung für eine unabhängige Lebensführung von Menschen mit Beeinträchtigungen (Artikel 9 und 19).
Universelles Design in der UN-BRK
Die UN-BRK kennt das Konzept des „universellen Designs“ (synonym zu "Design for All") zur Herstellung von Barrierefreiheit und unterscheidet es von sogenannten „angemessenen Vorkehrungen“.
Universelles Design bezeichnet „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“ (Artikel 2). Demgegenüber bedeuten angemessene Vorkehrungen „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen“ als spezifische personenbezogene Maßnahmen, um bestehende Barrieren zu überwinden.
Barrierefreiheit ist das ausgegebene Ziel, jedoch lässt sie sich nicht immer sofort oder in vollem Umfang umsetzen. Dann greifen angemessene Vorkehrungen.
UN-BRK und unsere Ziele
Mit der Unterzeichnung der UN-BRK entsteht für Vertragsstaaten die Pflicht, „… die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern“ (Artikel 4).
Aus den Anforderungen der UN-BRK ergeben sich unsere Ziele.
Seit 2019 formuliert der European Accessibility Act Anforderungen (EAA) an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für öffentliche und private Akteure. Der EAA beschränkt sich auf einzelne Sektoren. Bislang gehören Haushaltsgeräte noch nicht in den Anwendungsbereich des EAA. Hier braucht es dringend einer Erweiterung, um die Entwicklung von barrierefreien Haushaltsgeräten voranzubringen.